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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_669/2014
Urteil vom 13. Januar 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte André A. Girguis und Dr. Lukas Wiget,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Bank B.________ AG,
2. C.________,
3. D.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Paul Müller,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Paulianische Anfechtungsklage,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 18. Juni 2014.
Sachverhalt:
A.
Am 30. April 2003 schloss E.________ mit seiner Ehefrau A.________ einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag, mit welchem sie Gütertrennung vereinbarten. Sie verzichteten auf die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung und beschränkten sich auf Angaben zum Vermögensstand der Ehegatten nach dem Güterstandswechsel. Im Fall einer Scheidung oder Trennung sollte die Regelung dahinfallen und die güterrechtliche Auseinandersetzung diesfalls nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung erfolgen, und zwar für die Dauer der gesamten Ehe.
Als Eigengut der Ehefrau vereinbarten die Parteien: Übergang von je hälftigem Miteigentum der Ehegatten ins Alleineigentum der Ehefrau bezüglich der Grundstücke U.________-GBB-qqq (Haus V.________), U.________-GBB-rrr, -sss, -ttt, -uuu und -vvv (Stockwerkeinheiten) sowie W.________-GBB-www, -xxx, -yyy und -zzz (Miteigentumsanteile); drei Konten über Fr. 1'915'181.75, 100'000.-- und 40'476.-- sowie Bargeld von Fr. 220'000.--; verschiedene Beteiligungen/Forderungen (100 % F.________, Fr. 1'000'000.--; 50 % G.________, Fr. 120'000.--; Darlehen G.________, Fr. 2'200'000.--; 50 Inhaberaktien H.________ AG, Fr. 50'000.--; Darlehen H.________ AG, Fr. 50'000.--; ½ Darlehen an I.________ AG, Fr. 6'000'000.--; 132'000 Aktien J.________, Fr. 13'200.--; Darlehen K.________, 100'000.--; Rückforderung Eltern E.________, Fr. 500'000.--); diverse weitere Wertgegenstände (Hauseinrichtung, Fr. 400'000.--; Mercedes ML 320, Fr. 35'000.--; Mercedes CLK 200, Fr. 35'000.--; Chevrolet Tahoe, Fr. 50'000.--; Schmuck, Fr. 200'000.--).
Als Eigengut des Ehemannes vereinbarten die Parteien: Kapitalanteil E.________ Cie, Fr. 850'000.--; Darlehen an E.________ Cie, Fr. 4'058'649.--; Aktien I.________ AG, Fr. 1'832'184.--; Darlehen an I.________ AG, Fr. 6'113'184.--; zwei Konten über Fr. 24'000.-- und 16'234.--.
Ab Oktober 2003 gingen die Unternehmungen der E.________-Gruppe in Konkurs. Am 14. Juli 2008 wurde über E.________ der Konkurs eröffnet.
Die Bank B.________, C.________ und D.________ sind Darlehensgläubiger von E.________. Ihre Forderungen sind rechtskräftig in der 3. Klasse kolloziert. Sie haben sich die paulianischen Anfechtungsansprüche der Konkursmasse gestützt auf Art. 260 SchKG abtreten lassen.
B.
Mit Klage vom 24. November 2010 gegen A.________ stellten die Abtretungsgläubiger die Begehren, es sei festzustellen, dass die ehevertragliche Zuweisung der vorgenannten Vermögenswerte an die Ehefrau anfechtbare Handlungen im Sinn von Art. 285 ff. SchKG darstellten und die betreffenden Vermögenswerte in die Konkursmasse von E.________ zurückzuführen seien (Ziff. 1), die Ehefrau habe den Einbezug dieser Vermögenswerte in das Konkursverfahren E.________ und die anschliessende Verwertung bis zum Gesamtbetrag von Fr. 1'035'582.45 zzgl. Zins von 5 % ab 14. Juli 2008 zu dulden (Ziff. 2), die Verwertungshandlungen seien einzustellen und die noch nicht verwerteten Aktiven der Ehefrau in natura zu überlassen bzw. der überschüssige Verwertungserlös an sie auszuzahlen, soweit der Verwertungserlös den erwähnten Betrag nebst Zins übersteige (Ziff. 3), die Ehefrau habe den Fehlbetrag der Konkursmasse in bar zu übergeben, soweit der Verwertungserlös den genannten Betrag nicht erreiche (Ziff. 4), und das Konkursamt X.________ sei anzuweisen, den Einbezug der erwähnten Vermögenswerte in das Konkursverfahren und deren anschliessende Verwertung zu vollziehen (Ziff. 5); eventualiter habe die Ehefrau der Konkursmasse des E.________ den genannten Betrag nebst Zins zu bezahlen (Ziff. 6).
Die Kläger machten geltend, die der Ehefrau übertragenen bzw. zugewiesenen Vermögensbestandteile von nominal Fr. 12'928'857.-- hätten je nach Schätzung einen effektiven Wert von Fr. 7'160'000.-- bis Fr. 14'345'657.70 gehabt, während die dem Ehemann zugewiesenen Vermögensbestandteile von nominal Fr. 12'894'251.-- einen effektiven Wert von Fr. 40'234.-- aufgewiesen hätten. Im Jahr 2002 sei der Entscheid gefallen, die E.________-Gruppe aus dem operativen Baugeschäft zurückzuziehen, was im Lauf des Jahres 2003 schrittweise umgesetzt worden sei. Ab dem 1. Oktober 2003 sei über sämtliche Firmen der E.________-Gruppe der Konkurs eröffnet worden. Der Niedergang der E.________-Gruppe sei beim Abschluss des Ehevertrages vom 30. April 2003 absehbar gewesen und der Vertrag habe offensichtlich darauf abgezielt, das Vermögen von E.________ vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen.
A.________ verlangte die Abweisung der Klage und machte geltend, ihr Ehemann sei überzeugt gewesen, dass die Situation wieder stabilisiert werden könne, aber er habe sich leider getäuscht. Für die Beendigung der laufenden Aufträge seien kompetente Firmen beauftragt worden und man sei davon ausgegangen, dass mit dem Erlös von Vermögenswerten am Ende sämtliche Forderungen beglichen werden könnten. E.________ sei zwar Präsident der E.________-Gruppe gewesen; zum Zeitpunkt der Liquidation sei diese aber nicht von ihm geleitet worden. Sie selbst sei nicht in die Geschäftstätigkeit oder Liquidation involviert gewesen. Das enorme persönliche Engagement von E.________ zeige aber, dass er keine Absicht gehabt habe, die Konkursmasse durch irgendwelche Handlungen zu schädigen.
Mit Urteilen vom 12. März 2013 bzw. 18. Juni 2014 sprachen das Bezirksgericht Y.________ und das Kantonsgericht Luzern die Begehren Ziff. 1-5 zu. Sie kamen zum Schluss, dass der Ehevertrag inhaltlich äusserst ungewöhnlich sei und sich die Unternehmungen der E.________-Gruppe bereits bei Abschluss des Vertrages am 30. April 2003 in einer misslichen finanziellen Lage befunden hätten. E.________ habe voraussehen können und müssen, dass die vertraglich getroffene Regelung den Gläubigern zum Nachteil gereichen würde. Dies habe auch der Ehefrau, welche ausgebildete Betriebsökonomin HWV sei, erkennbar sein müssen, zumal die wirtschaftliche Schieflage der E.________-Gruppe aufgrund von Presseberichten über deren Zerschlagung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sogar einer breiten Öffentlichkeit bekannt gewesen sei.
C.
Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat A.________ am 4. September 2014 eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Abweisung der Klage, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Vervollständigung des Beweisverfahrens und zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht, subeventualiter an das Bezirksgericht. Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2014 wurde die aufschiebende Wirkung gewährt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Zivilsachen steht bei paulianischen Anfechtungsklagen mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG).
2.
Die Anfechtungsklage dient der Wiederherstellung des Zustandes, in welchem sich ohne das angefochtene Geschäft das zur Befriedigung der übrigen Gläubiger dienende Vermögen des Schuldners im Zeitpunkt der Konkurseröffnung befunden hätte (BGE 134 III 615 E. 4.1 S. 617; 135 III 265 E. 2 S. 267; 136 III 247 E. 3 S. 250). Gemäss Art. 288 SchKG sind Rechtshandlungen anfechtbar, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Konkurseröffnung in der dem anderen Teil erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
Als erstes Tatbestandsmerkmal von Art. 288 SchKG muss eine Schädigung der anderen Gläubiger durch Beeinträchtigung der Exekutionsrechte vorliegen, indem ihre Befriedigung im Rahmen der General- oder Spezialexekution oder ihre Stellung im Vollstreckungsverfahren beeinträchtigt wird (BGE 135 III 265 E. 2 S. 267; 136 III 247 E. 3 S. 250; 137 III 268 E. 4.1 S. 283). Als zweites Tatbestandselement ist erforderlich, dass der Schuldner das anfechtbare Rechtsgeschäft in der Absicht geschlossen hat, seine Gläubiger zu schädigen. Dabei genügt es, wenn er sich darüber hat Rechenschaft geben können und müssen und gleichsam in Kauf genommen hat, dass als natürliche Folge seiner Handlung Gläubiger geschädigt werden (BGE 134 III 452 E. 4.1 S. 456; 135 III 265 E. 2 S. 267; 137 III 268 E. 4.2 S. 284). Schliesslich muss im Sinn eines dritten Tatbestandsmerkmals der Gegenpartei die Schädigungsabsicht erkennbar gewesen sein. Dies ist der Fall, wenn diese bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen und zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen, dass als Folge der angefochtenen Handlung möglicherweise eine Benachteiligung der anderen Gläubiger eintritt (BGE 134 III 452 E. 4.2 S. 456; 135 III 265 E. 2 S. 267).
Dass die Abtretungsgläubiger im Konkurs des E.________ ohne die vorliegende Anfechtungsklage zu Schaden kommen würden, ist unbestritten. Ebenso wenig stellt die Beschwerdeführerin in Frage, dass den Gläubigern mit dem Ehevertrag in erheblichem Ausmass Exekutionssubstrat entzogen worden ist und ihre Exekutionsrechte dadurch in objektiver Hinsicht geschmälert worden sind. Sie beschränkt sich auf die beiden subjektiven Tatbestandselemente, indem sie geltend macht, beim Ehevertrag habe es sich um einen ganz normalen Vorgang gehandelt und ihr Ehemann sei als Privatperson nicht in finanziellen Schwierigkeiten gewesen bzw. es sei keine Schieflage voraussehbar gewesen, weshalb der Abschluss des Ehevertrages nicht von einer Schädigungsabsicht getragen gewesen sei und jedenfalls eine solche für sie nicht erkennbar gewesen wäre. Diesen beiden Vorbringen (dazu E. 6 und 7) werden verschiedene Rügen vorangestellt, welche sich allesamt auf die seinerzeitige finanzielle Lage des Ehemannes bzw. der gesamten E.________-Gruppe beziehen.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 317 ZPO, Art. 8 ZGB, Art. 9 und 29 BV sowie überspitzten Formalismus, weil das Kantonsgericht die im Berufungsverfahren nachgereichten Unterlagen und die diesbezüglichen Behauptungen als verspätet angesehen hat. Es ging dabei um die neue Behauptung der Beschwerdeführerin, es hätten in den Jahren nach Abschluss des Ehevertrages noch Gewinne verbucht werden können, weshalb die Annahme, die E.________ Cie sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des angefochtenen Rechtsgeschäfts massiv überschuldet und der Kapitalanteil von E.________ per 30. April 2003 wertlos sowie die Darlehensforderung gegenüber der E.________ Cie weitgehend uneinbringlich gewesen, als entkräftet gelten könne.
Die finanzielle Lage der E.________ Cie im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages war bereits im erstinstanzlichen Verfahren das Hauptthema. Die Beschwerdeführerin wollte das Nachschieben von neuen Tatsachen und Beweismitteln damit begründen, dass die Erstinstanz überraschenderweise und zu Unrecht angenommen habe, dass die E.________ Cie bereits im Jahr 2003 und nicht erst im Jahr 2008 in Konkurs gegangen sei. Das Kantonsgericht hielt ihr entgegen, sie zeige nicht auf, an welcher Stelle das Bezirksgericht von einer solchen Annahme ausgegangen wäre.
Beschwerdeweise wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht vor, es habe in diesem Zusammenhang in ihrer Berufungsschrift den Verweis in Rz. 38 auf Rz. 99 übersehen, wo sie das betreffende Vorbringen aufgezeigt habe. In Rz. 99 hatte sie sich auf S. 26 des erstinstanzlichen Urteils bezogen, wo von den ab dem 1. Oktober 2003 eröffneten Konkursen über verschiedene Unternehmungen der E.________-Gruppe die Rede ist. Daraus ergibt sich nicht im Ansatz, dass das Bezirksgericht fälschlicherweise davon ausgegangen wäre, auch die E.________ Cie sei bereits zum damaligen Zeitpunkt in Konkurs gefallen. Mithin waren im kantonsgerichtlichen Verfahren, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, keine Entschuldigungsgründe für das neue Vorbringen von Behauptungen und Beweismitteln gegeben, weshalb die vor Bundesgericht vorgebrachten Rügen allesamt an der Sache vorbeigehen.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 29 BV, indem die kantonalen Gerichte übertriebene Anforderungen an die Substanziierungslast gestellt und die Anhörung des bereits erstinstanzlich beantragten Zeugen L.________ verweigert hätten im Zusammenhang mit den Vorbringen, die E.________ Cie sei in den Jahren 2002 und 2003 nicht in existenziellen Nöten gewesen und man sei im April 2003 immer noch davon ausgegangen, mit dem Erlös aus den Vermögenswerten am Ende sämtliche Forderungen begleichen zu können.
L.________ war der ehemalige Finanzchef der E.________-Gruppe. Die Beschwerdeführerin hatte ihn zu "sämtlichen sich stellenden Fragen im Zusammenhang mit den zur E.________-Gruppe gehörenden Gesellschaften" als Zeugen angerufen. Das Bezirksgericht hielt dies für zu unbestimmt, weil in der Klageantwort und in der Duplik nicht ausgeführt worden sei, inwiefern er Wahrnehmungen zu welchen Beweisthemen gemacht haben soll. Das Kantonsgericht schützte die Ablehnung dieses Beweisantrages und wies darauf hin, dass die ZPO/LU, nach welcher sich der erstinstanzliche Prozess noch gerichtet habe, strenge Substanziierungs- bzw. für die Beklagte strenge Bestreitungsanforderungen gekannt habe; die Beschwerdeführerin trage im Wesentlichen bloss ihre bereits erstinstanzlich dargestellte abweichende Meinung vor, ohne substanziiert darzulegen, inwiefern sie vor erster Instanz bezüglich des Zeugen L.________ ausreichend spezifizierte Behauptungen aufgestellt hätte.
Sodann hielt das Kantonsgericht die Einvernahme des Zeugen für ohnehin entbehrlich, indem es davon ausging, dass die schlechte Vermögenslage der E.________ Cie bereits mit den Bilanzen per 31. Dezember 2002 und per 31. Dezember 2003, welche erstinstanzlich vorgelegen hätten, nachgewiesen sei, zumal die massive Überschuldung der Firma nicht substanziiert bestritten worden sei.
Diese zweite Begründung des Kantonsgerichtes stellt eine antizipierte Beweiswürdigung dar. In deren Rahmen kann der Richter Beweismassnahmen ablehnen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und zur Auffassung gelangen durfte, dass weitere Beweisvorkehren an der Sachlage bzw. an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 429; 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Die antizipierte Beweiswürdigung ist ein Teil der Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden kann (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376), was entsprechend substanziierte Willkürrügen voraussetzt. Solche erhebt die Beschwerdeführerin nicht. Mangels entsprechender Rügen ist somit für das bundesgerichtliche Verfahren die willkürfreie Sachverhaltsfeststellung verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass nicht nur die E.________-Gruppe als solche in finanzieller Schieflage, sondern insbesondere auch die E.________ Cie im Zeitpunkt des Ehevertrages überschuldet und der im Vertrag dem Ehemann zugewiesene Kapitalanteil wertlos sowie die ihm zugewiesene Darlehensforderung gegenüber der Firma weitgehend uneinbringlich war.
Soweit sich eine antizipierte Beweiswürdigung als willkürfrei erweist, liegt in ihr keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 129 III 18 E. 2.6 S. 24; 131 I 153 E. 3 S. 157; zuletzt Urteile 5A_795/2012 vom 21. Februar 2013 E. 3; 5A_877/2013 vom 10. Februar 2014 E. 4.1.3). Sodann wird die in Art. 8 ZGB geregelte Beweislastverteilung gegenstandslos, wenn die Vorinstanz aufgrund eines Beweisverfahrens zum Ergebnis gelangt, eine bestimmte Tatsache sei bewiesen oder widerlegt (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 131 III 646 E. 2.1 S. 649; 132 III 626 E. 3.4 S. 634; zuletzt Urteile 5A_79/2013 vom 17. April 2013 E. 4.3; 5A_666/2012 vom 3. Juli 2013 E. 4.2.1). Die betreffenden Rügen der Verletzung von Art. 29 BV und Art. 8 ZGB stossen deshalb ins Leere.
5.
Die Beschwerdeführerin behauptet weiter eine Verletzung von § 178 ZPO/LU bzw. von Art. 183 ZPO/CH sowie des rechtlichen Gehörs, allenfalls eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, alles durch unsachgemässe Interpretation der Bilanzen der E.________ Cie. Sie ist der Ansicht, richtigerweise hätten auch die jedes Jahr erfolgten Erträge bzw. Gewinne berücksichtigt werden müssen. Sodann hätte ein Sachverständiger zur Interpretation der Bilanzen beigezogen werden müssen, wobei es sich dabei nur vordergründig um einen neuen Antrag im Sinn von Art. 317 ZPO gehandelt habe, denn das Bezirksgericht hätte mangels eigener Fachkenntnisse von sich aus ein Sachverständigengutachten einholen sollen. Ein solches Gutachten bzw. eine fachkundige Interpretation der Bilanzen hätte ergeben, dass die E.________ Cie regelmässige Erträge und Gewinne gehabt habe, weshalb das Gericht dann nicht zur Ansicht gelangt wäre, dass der Kapitalanteil wertlos und das Darlehen weitgehend uneinbringlich gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin hatte erstinstanzlich keinen Antrag auf ein Sachverständigengutachten zu den bereits erstinstanzlich eingereichten Bilanzen gestellt; entsprechend war er oberinstanzlich verspätet und das Kantonsgericht hat weder Art. 183 i.V.m. 317 ZPO noch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
Sodann liegt nicht ansatzweise eine willkürliche Würdigung der erstinstanzlich eingereichten Bilanzen vor. Die kantonalen Gerichte haben eine Überschuldung der E.________ Cie von Fr. 2'547'273.-- per Ende 2002 bzw. von Fr. 2'153'938.80 per Ende 2003 festgestellt, was ohne weiteres aus den Bilanzen ersichtlich ist. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, es seien regelmässig Erträge und Gewinne verbucht worden, so ist aus den Erfolgsrechnungen für die Jahre 2002 und 2003 ersichtlich, dass der Aufwand den Ertrag um ein Vielfaches überstieg und in beiden Jahren ein Millionenverlust entstanden wäre, der sich einzig durch die Buchung "betriebsfremder Ertrag" von Fr. 1'457'322.85 im Jahr 2002 und von Fr. 1'850'671.15 im Jahr 2003 in einen kleineren Gewinn verwandelt hat. Um was für einen betriebsfremden Ertrag es sich jeweils handelte, bleibt unbekannt. Klar ist einzig, dass es sich nicht um einen von der E.________ Cie selbst erwirtschafteten Ertrag handelte, weshalb die Kernbehauptung der Beschwerdeführerin, es hätten keine Anzeichen dafür bestanden, dass die Situation der E.________ Cie nicht gut gewesen wäre, in diametralem Gegensatz zu dem steht, was aus Bilanz und Erfolgsrechnung ersichtlich ist. Weder liegt eine willkürliche Würdigung dieser Dokumente vor noch ist die daraus gezogene Schlussfolgerung willkürlich, dass der Kapitalanteil von E.________ wertlos sowie die Darlehensforderung gegenüber der Firma weitgehend uneinbringlich war.
6.
Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Schädigungsabsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine falsche Rechtsanwendung von Art. 288 SchKG und eine Verkennung des "aktienrechtlichen Trennungsprinzips von Art. 620 OR" sowie eine willkürliche Sachverhaltsermittlung im Zusammenhang mit den Erwägungen, der Inhalt des Ehevertrages sei ungewöhnlich gewesen und E.________ habe sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einer misslichen Vermögenslage befunden, weshalb er im betreffenden Kontext eine Schädigungsabsicht gehabt habe.
Soweit in Bezug auf die Behauptung, der Ehemann habe sich am 30. April 2003 überhaupt nicht in einer misslichen Vermögenslage befunden, auf die kantonalen Eingaben verwiesen wird, ist dies ungenügend; gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG muss die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 126 III 198 E. 1d S. 201; 133 II 396 E. 3.2 S. 399; zuletzt Urteil 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 1.3). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die kantonalen Instanzen hätten zu Unrecht von der finanziellen Lage der Gesellschaften, namentlich der I.________ AG - welche nach den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen per Ende 2002 einen Bilanzverlust von Fr. 9'268'391.08 und ein negatives Eigenkapital von Fr. 4'268'391.08 sowie per Ende 2003 einen Bilanzverlust von Fr. 12'921'012.50 und ein negatives Eigenkapital von Fr. 7'921'012.50 aufwies - auf die persönliche finanzielle Lage von E.________ geschlossen und damit die rechtliche Eigenständigkeit der Aktiengesellschaft übersehen bzw. Art. 620 OR falsch angewandt, gehen ihre Vorbringen an der Sache vorbei. Massgeblich ist, dass die gemäss Ehevertrag dem Ehemann zugewiesenen Vermögenswerte im Wesentlichen aus den wertlosen Anteilen an der überschuldeten E.________ Cie sowie den Aktien der hoch überschuldeten I.________ AG sowie aus Darlehensforderungen gegenüber diesen beiden Firmen bestanden; mit Ausnahme von zwei Bankkonten über total rund Fr. 40'000.-- hatte sich E.________ mithin sämtlicher erlösträchtiger Wertgegenstände durch Übertragung bzw. Zuweisung an seine Ehefrau entledigt; dies betrifft insbesondere die Liegenschaften, Autos und das Bargeld sowie die Beteiligungen, welche gemäss der kantonalen Beweiswürdigung teils deutlich höhere tatsächliche Werte als die im Ehevertrag deklarierten aufwiesen (Aktien J.________ AG, zwischen Fr. 907'500.-- und Fr. 2'800'000.-- statt deklarierte Fr. 13'200.--; Beteiligung F.________, Fr. 1'500'000.-- statt deklarierte Fr. 1'000'000.--; Beteiligung G.________, Fr. 800'000.-- statt deklarierte Fr. 120'000.--). Im Übrigen haben die kantonalen Instanzen festgestellt, dass sich E.________ für die Schulden der I.________ AG mittels einer Solidarbürgschaft gegenüber der Bank B.________ persönlich verpflichtet hatte. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist dieser Umstand relevant, umso mehr als der Solidarbürge nicht nur subsidiär haftet (Art. 496 Abs. 1 OR). Den Ehemann traf mithin aus Gesellschaftsrecht eine solidarische persönliche Haftung für die überschuldete E.________ Cie (Art. 568 Abs. 1 OR) sowie kraft Solidarbürgschaft eine persönliche Haftung für die Verpflichtungen der ebenfalls überschuldeten I.________ AG gegenüber der Bank B.________. Die missliche persönliche finanzielle Lage des Ehemannes war somit offensichtlich. Unbehelflich ist schliesslich der Verweis auf das eheliche Gesamtvermögen, wurden doch alle werthaltigen Vermögenspositionen mit dem Ehevertrag der Beschwerdeführerin zugewiesen, worin gerade das gläubigerschädigende Verhalten liegt.
In Bezug auf die Ungewöhnlichkeit des Ehevertrages macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe bereits im kantonalen Verfahren darauf hingewiesen, dass Eheverträge mit Gütertrennung gerade bei Ehepaaren, bei welchen der eine Ehegatte Unternehmer sei, verbreitet seien; nicht ungewöhnlich sei sodann die Tatsache, dass im Fall einer Scheidung etwas anderes geltend sollte.
Angesichts des Inhaltes und der Umstände des Ehevertrages springt die Absicht der Gläubigerbenachteiligung geradezu in die Augen. Es geht um ein seit 1989 verheiratetes Ehepaar; normalerweise wird die Gütertrennung bei Eheschluss oder im Zusammenhang mit der Gründung eines Geschäftes vereinbart. Sodann wurde die Gütertrennung (bis auf die Übertragung sämtlicher Grundstücke auf die Ehefrau zu Alleineigentum) gar nicht vollzogen, sondern es wurden einfach den beiden Ehegatten auf dem Papier Vermögenspositionen zugewiesen. Weiter wurden alle werthaltigen Vermögensgegenstände dem angeblichen Eigengut der Ehefrau zugeschlagen, und dies teilweise deutlich unter den effektiven Marktwerten, während als Eigengut des Ehemannes in erster Linie wertlose Beteiligungen und weitgehend uneinbringliche Forderungen im Nominalwert aufgeführt sind. In einem Umkehrverhältnis zu üblichen Regelungen steht sodann die Klausel, wonach im Fall der Scheidung oder Trennung wiederum der ordentliche Güterstand der Errungenschaft gelten soll, und zwar rückwirkend auf die ganze Ehedauer. Das Motiv für eine Gütertrennung besteht oft darin, die Unternehmung bei einer Scheidung aus der güterrechtlichen Teilung herauszuhalten. Dass vorliegend gerade das Gegenteil vereinbart worden ist, indem die Gütertrennung nur ausserhalb der Scheidung, mithin bei Fehlen von Gründen für eine Auflösung des Güterstandes, gelten soll - soweit dies zivilrechtlich überhaupt möglich wäre, was vorliegend offen bleiben kann -, macht Sinn einzig im Blick auf eine bewusste "Rettung" der vorhandenen Vermögenswerte vor dem Zugriff der Gläubiger des in Bedrängnis geratenen Ehemannes.
Nichts daran ändern kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, man habe schon seit 1999 über einen Ehevertrag gesprochen, was die kantonalen Gerichte in willkürlicher Weise übergangen hätten. Massgeblich für die Schädigungsabsicht und die Erkennbarkeit ist, dass im Zeitpunkt, als die E.________-Gruppe offensichtlich überschuldet und auch der Ehemann persönlich in einer misslichen Situation war, ein Ehevertrag mit einem Inhalt abgeschlossen wurde, dessen einziger Sinn darin gelegen haben kann, alle verwertbaren Vermögensgegenstände als der Beschwerdeführerin gehörend zu deklarieren. Ebenso wenig ändert in Bezug auf die Schädigungsabsicht die Behauptung etwas, E.________ habe sich für die E.________-Gruppe enorm persönlich engagiert und auch immer wieder eigenes Geld eingeschossen. Wie es sich damit verhält, ist in Bezug auf den Zweck, welcher dem Ehevertrag zugrunde lag, irrelevant, behauptet doch nicht einmal die Beschwerdeführerin, der Abschluss des Ehevertrages bzw. dessen Inhalt weise einen Kontext mit den behaupteten persönlichen Bemühungen von E.________ auf. Insofern geht auch der Vorwurf, das Kantonsgericht habe die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit ernsthaften Sanierungsbemühungen nicht beachtet, an der Sache vorbei.
Insgesamt ergibt sich, dass der Ehemann eine Gläubigerschädigung nicht bloss in Kauf genommen, sondern den Ehevertrag geradezu in der alleinigen Absicht geschlossen hat, das vorhandene Vollstreckungssubstrakt bei seiner Ehefrau zu parkieren und damit vor den Gläubigern in Sicherheit zu bringen.
7.
Hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Erkennbarkeit rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts, eine falsche Anwendung von Art. 620 OR, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich im Zusammenhang mit der Begründungspflicht, eine Verletzung von Art. 317 ZPO sowie eine Verletzung von Art. 288 SchKG durch übertriebene Anforderungen an das Merkmal der Erkennbarkeit.
Was zunächst die Gehörsrügen anbelangt, ist das 30-seitige Urteil des Kantonsgerichts in jeder Hinsicht nachvollziehbar und enthält es auch die wesentlichen Überlegungen im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht; eine Verletzung der Begründungspflicht ist insofern nicht erkennbar (vgl. dazu BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183).
Im Zusammenhang mit den vor Kantonsgericht neu eingereichten Beweismitteln macht die Beschwerdeführerin geltend, das Bezirksgericht habe unerwarteterweise eine Vermutung zugunsten der Erkennbarkeit aufgestellt, weshalb das Kantonsgericht diese zu Unrecht und in Verletzung von Art. 317 ZPO nicht zugelassen haben. Indes entspricht es publizierter bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche per 1. Januar 2014 ins Gesetz überführt worden ist (vgl. Art. 288 Abs. 2 SchKG), dass bei nahe stehenden Personen die Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht vermutet wird und diese deshalb eine besondere Erkundigungspflicht trifft (BGE 40 III 293 E. 2 S. 298; 89 III 47 E. 2 S. 52; zuletzt Urteile 5A_747/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4.3; 5A_68/2012 vom 16. Mai 2012 E. 7.3; 5A_604/2012 vom 12. Februar 2013 E. 4.3). Vor dem Hintergrund dieser konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kam das entsprechende Vorgehen des Bezirksgerichts nicht überraschend und wäre die Beschwerdeführerin gehalten gewesen, ihre diesbezüglichen Beweismittel bereits erstinstanzlich zu nennen.
Angesichts der konstanten Rechtsprechung, welche nunmehr zum Gesetz geworden ist, kann der Beschwerdeführerin auch insofern nicht gefolgt werden, als sie die Vermutung als solche angreifen möchte.
Soweit sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Erkennbarkeit der Schädigungsabsicht wiederum auf Art. 620 OR beruft und geltend macht, von der finanziellen Lage der Unternehmungen könne nicht auf die private Situation ihres Ehemannes geschlossen werden, kann auf die Ausführungen in E. 6 verwiesen werden.
In der Sache selbst behauptet die Beschwerdeführerin, sie habe sich ausschliesslich um den Haushalt gekümmert und eine allfällige finanzielle Schieflage ihres Ehemannes unmöglich erkennen können. Das Kantonsgericht habe mit seiner Erwägung, sie hätte sich angesichts des ungewöhnlichen Ehevertrages näher erkundigen müssen und nicht bloss mit einem Betreibungsregisterauszug begnügen dürfen, völlig überrissene und willkürliche Anforderungen gestellt, denn sie hätte diesfalls eine eigentliche "due diligence" der Verträge ihres Ehemannes durchführen müssen.
Die Beschwerdeführerin, welche sich als unbedarfte Hausfrau ausgibt, ist nach den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen ausgebildete Betriebsökonomin HWV und mithin in finanziellen Belangen kundig. Ohnehin aber müsste sich sogar eine Hausfrau ohne spezifische ökonomische Ausbildung die Frage stellen, wieso ihr der Ehemann plötzlich grosse Aktienpakete und Darlehensforderungen sowie sämtliche Liegenschaften und den ganzen Wagenpark etc. übermacht, wobei dies alles im Scheidungsfall keine Gültigkeit haben soll. Dazu kommt, dass dieser Ehevertrag, welcher einem jeden vernünftig denkenden Ehegatten merkwürdig vorkommen muss, just zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als nach den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen bereits die Medien über den Niedergang der E.________-Gruppe berichteten und mithin der Öffentlichkeit bekannt war, wovon die Beschwerdeführerin als Ehefrau nichts gewusst haben will. Nicht nur hätte bei dieser Ausgangslage der Verdacht, dass eine Gläubigerschädigung im Raum steht, aufkommen müssen und wären somit gemäss der vorstehend zitierten Rechtsprechung nähere Erkundigungen erforderlich gewesen, was für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der Erkennbarkeit allein schon genügen würde, sondern vielmehr ist angesichts der objektiven Umstände davon auszugehen, dass beide Ehegatten mit übereinstimmendem Willen und planmässig die ehelichen Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger des Ehemannes entziehen wollten.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausserdem hat sie die Gegenseite für das Schreiben zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner mit Fr. 200.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli