Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_1171/2014
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Urteil vom 13. Januar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme, Verpassung der Antragsfrist,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Untersuchungsrichteramt Uznach nahm am 3. September 2014 zwei Strafverfahren nicht an die Hand, weil die Beschwerdeführerin die Strafantragsfrist verpasst hatte. Die Anklagekammer wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 29. Oktober 2014 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt eine gerechte Untersuchung.
Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob die Beschwerdeführerin die Strafantragsfrist verpasst hat. Dazu äussert sie sich vor Bundesgericht nicht (vgl. act. 1 S. 2). Ihre Ausführungen betreffen die materielle Seite der Angelegenheit und sind deshalb unzulässig. Es mag angemerkt werden, dass sie auch sonst den Anforderungen nicht genügen, weil sich daraus nicht ergibt, dass die kantonalen Behörden den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt bzw. die Beweise willkürlich im Sinne von Art. 9 BV gewürdigt hätten. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn