BGer 6B_21/2015
 
BGer 6B_21/2015 vom 13.01.2015
{T 0/2}
6B_21/2015
 
Urteil vom 13. Januar 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung bzw. Nichtanhandnahme (Amtsgeheimnisverletzung, falsche Anschuldigung und Amtsmissbrauch),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Dezember 2014.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wirft einem ehemaligen bernischen Gerichtspräsidenten Amtsgeheimnisverletzung, falsche Anschuldigung und Amtsmissbrauch vor. Am 23. September 2014 stellte die Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben das Verfahren betreffend Amtsgeheimnisverletzung ein und nahm die Anzeige wegen falscher Anschuldigung und Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 1. Dezember 2014 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 1. Dezember 2014.
2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).
In Bern haftet der Kanton für den Schaden, den seine Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen (Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993). Die vom Beschwerdeführer gegen einen Gerichtspräsidenten erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich allenfalls auf seine Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (s. Beschwerde S. 3) ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn