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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_986/2014
Urteil vom 14. Januar 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiberin Griessen.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecherin Katerina Baumann,
Beschwerdeführer,
gegen
Präsident des Zivilgerichts U.________.
Gegenstand
Feststellung der Identität und des Personenstandes,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Zivilappellationshof, vom 13. November 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1968), iranischer Staatsbürger, wurde am 18. Februar 2011 als Flüchtling anerkannt. Er verfügt über keinerlei Identitäts- oder Zivilstandsunterlagen seines Heimatlandes. Im Asylverfahren hatte er angegeben, verheiratet aber seit 1998 getrennt zu sein. Im Migrationsregister wurde er aufgrund seiner Aussagen als verheiratet/getrennt erfasst.
A.b. Am 19. April 2013 ersuchte A.________ beim Zivilgericht U.________ (FR) um Feststellung der Identität und des Personenstandes. Dahinter steckt die Absicht, die Mutter seiner am xx.xx.2012 geborenen Tochter heiraten zu können.
A.c. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Dezember 2013 forderte der Gerichtspräsident A.________ auf, ein offizielles Dokument, das seine Identität bzw. seinen Zivilstand belege (wie bspw. ein Scheidungsurteil), beim Gericht einzureichen.
A.d. Das am 16. Januar 2014 gegen diese Verfügung gerichtete Wiedererwägungsgesuch wies der Gerichtspräsident von U.________ am 24. März 2014 ab.
B.
Am 3. April 2014 gelangte A.________ an das Kantonsgericht Freiburg, dem er beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens an die Erstinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil vom 13. November 2014 wies das Kantonsgericht die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe ab und bestätigte den Entscheid des Gerichtspräsidenten von U.________ vom 24. März 2014.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. Dezember 2014 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Freiburg vom 13. November 2014. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 75 BGG), mit dem die Vorinstanz eine gegen eine prozessleitende Verfügung des erstinstanzlichen Richters gerichtete Beschwerde abgewiesen hat. Damit wird das Hauptverfahren nicht beendet, weshalb der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid zu qualifizieren ist. Da der angefochtene Entscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG), und im Falle der Gutheissung der Beschwerde kein Endentscheid herbeigeführt würde (Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG), ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG zulässig, d.h. wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt (BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; je mit Hinweisen). Für die Frage der Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde kommt es also darauf an, ob die Aufforderung, offizielle Unterlagen einzureichen, welche die Identität und den Zivilstand des Beschwerdeführers belegen, einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil im Personenstandsverfahren bewirken kann.
Der Beschwerdeführer behauptet, die eingeforderten Unterlagen nicht ohne Nachteile für ihn (Aberkennung des Flüchtlingsstatus) oder seine Angehörigen im Iran beschaffen zu können. Dabei ist er offensichtlich vom Gedanken geleitet, ohne die fraglichen Unterlagen würden seine Begehren von vornherein abgewiesen. Sollte es dem Beschwerdeführer tatsächlich unmöglich sein, wofür er letztlich die Beweislast trägt, weshalb blosses behaupten nicht genügt, offizielle Unterlagen beizubringen, wird es Aufgabe des erstinstanzlichen Richters sein, diese Umstände beweismässig zu würdigen. In der gegenwärtigen Phase des Verfahrens steht es mithin keineswegs fest, dass kein für den Beschwerdeführer günstiger Endentscheid ergehen wird, und sollte ein ungünstiger Entscheid ergehen, stehen dem Beschwerdeführer die entsprechenden Rechtsmittel zur Verfügung. Damit droht kein nicht wieder gutzumachender Nachteil und erweist sich die gegen den Zwischenentscheid gerichtete Beschwerde als unzulässig; auf diese kann nicht eingetreten werden.
2.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Präsidenten des Zivilgerichts U.________ und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Griessen