Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5F_19/2014
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Urteil vom 14. Januar 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils 5D_84/2014 vom 23. Juli 2014.
Sachverhalt:
A.
Am 23. Juli 2014 trat das Bundesgericht auf die Verfassungsbeschwerde von X.________ gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 15. Mai 2014 nicht ein (5D_84/2014). Strittig war einzig die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege in einem kantonalen Beschwerdeverfahren (ERZ 14 13), dessen Anlass ein definitives Rechtsöffnungsgesuch von X.________ gegen die Gemeinde A.________ betreffend Unterstützungsleistungen gebildet hatte.
B.
Mit Eingabe vom 30. September 2014 verlangt X.________ die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 23. Juli 2014. Der Gesuchsteller macht im Wesentlichen ein Versehen geltend, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Er beantragt die Vereinigung des Gesuchs mit den Verfahren 5F_16/2014 und 5F_17/2014. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Das vorliegende Revisionsgesuch wurde am 30. September 2014 eingereicht, währenddem die vom Gesuchsteller angestrebten Verfahren 5F_16/2014 und 5F_17/2014 bereits mit Entscheid vom 16. September 2014 abgeschlossen worden waren. Damit ist sein Begehren um Vereinigung der Verfahren nicht mehr zu prüfen.
2.
Der Gesuchsteller weist in seinem Revisionsbegehren darauf hin, dass das Bundesgericht das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichterin Escher aus Versehen nicht behandelt habe. Damit macht er sinngemäss geltend, das Bundesgericht habe im Verfahren 5D_84/2014 einen Antrag nicht behandelt (Art. 121 lit. c BGG). Der Beschwerde vom 19. Juni 2014 (und den dazu gehörenden Beilagen) lässt sich indes kein Ausstandsbegehren entnehmen. Soweit sich der Gesuchsteller nun auf seine Eingabe vom 10. Juli 2014 beruft, so wurde diese einzig in den Verfahren 5F_16/2014 und 5F_17/2014 eingereicht. Zudem ist beizufügen, dass selbst ein Ausstandsbegehren im nunmehr angesprochenen Verfahren nicht erfolgreich gewesen wäre. Wie dem Gesuchsteller bereits bei anderer Gelegenheit erörtert worden ist, bildet die Mitwirkung einer Gerichtsperson an einem früheren Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund (Art. 34 Abs. 2 BGG; 5F_16/2014 vom 16. September 2014 mit Hinweisen). Dies gilt auch im vorliegenden Verfahren, soweit (sinngemäss) der Ausstand von Bundesrichterin Escher verlangt wird.
3.
Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann nur aus einem der im Gesetz abschliessend genannten Gründe verlangt werden ( Art. 121-123 BGG ; ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 1 zu Art. 121). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Immerhin gelten auch für die Revision die Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG, wonach die gestellten Begehren zu begründen sind, d.h. in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Revisionsbedarf muss aufgrund des Gesuches erkennbar sein ( ESCHER, a.a.O., N. 5 zu Art. 127). Nach Ansicht des Gesuchstellers findet sich in der Begründung des angefochtenen Urteils ein Widerspruch. Konkret werde auf die Verpflichtungen im Vergleich mit der Gemeinde Bezug genommen. Mit diesem Vorbringen zielt der Gesuchsteller sinngemäss auf eine Wiedererwägung des in Frage stehenden Urteils ab. Dafür ist das Revisionsverfahren indes nicht gegeben ( ESCHER, a.a.O., N. 2 zu Art. 121).
4.
Nach dem Dargelegten ist dem Revisionsgesuch kein Erfolg beschieden. Zufolge Aussichtslosigkeit ist das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss trägt der Gesuchsteller die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren wird als gegenstandslos abgewiesen.
2.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
3.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
5.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante