BGer 6B_1044/2014 |
BGer 6B_1044/2014 vom 14.01.2015 |
{T 0/2}
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6B_1044/2014
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Urteil vom 14. Januar 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Fürsprecher Andreas Imobersteg,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 24. September 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
B. |
C. |
Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Vorwurf des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse. Sie bringt vor, die Vorinstanz habe dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur Einvernahme der Zeugin A.________ nicht entsprochen, aber deren schriftliche Angaben (kantonale Akten, act. 43 ff. und 132 ff.) als Beweismittel akzeptiert, ohne sich jedoch damit in der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen, und habe damit das rechtliche Gehör verletzt (Beschwerde Ziff. 16), denn sie halte lediglich fest: "Bereits an dieser Stelle sei erwähnt, dass die sich in den Akten befindlichen Angaben von A.________ (Pag. 132 ff.) nach Auffassung der Kammer die folgenden Ausführungen bzw. den als erwiesen erachteten Sachverhalt nicht zu ändern vermögen" (Beschwerde Ziff. 13 mit Hinweis auf Urteil S. 13). Dagegen müsse davon ausgegangen werden, dass sie mit ca. 5 km/h unterwegs war, auf dem Trottoir links fuhr und nach der Kollision auf der Strasse und nicht auf dem Trottoir zu liegen kam. Ihre Geschwindigkeit sei somit angepasst gewesen. Mit dieser Geschwindigkeit habe der Fahrzeuglenker rechnen müssen. Wäre sie auf der rechten Seite des Trottoirs gefahren, wäre es naheliegender gewesen, dass sie nach der Kollision auf dem Trottoir und nicht auf der Strasse zu liegen kam. Da der Fahrzeuglenker sie frontal erfasst habe, sei sodann davon auszugehen, "dass er ohne anzuhalten über die Wartelinie fuhr und dabei etwas nicht gesehen hat, was er als Vortrittsbelasteter hätte sehen müssen" (Beschwerde Ziff. 19).
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1.2. Das Berufungsgericht weist die Sache nur an die Erstinstanz zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können (Urteil 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 2.2).
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1.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die Erstinstanz habe den Antrag auf Einvernahme der Zeugin willkürlich abgewiesen (Beschwerde Ziff. 12). Die Zeugin sei unmittelbar hinter ihr (der Beschwerdeführerin) gegangen und habe ihre Aussagen bestätigt, dass sie mit "ca. Gehgeschwindigkeit" gefahren sei und "zwischen Gehsteig und der Strasse zu liegen gekommen sei" (Beschwerde Ziff. 14).
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1.4. Die Beschwerdeführerin nimmt offenbar an, dass die Vorinstanz ihren Antrag auf Einvernahme der Zeugin in antizipierter Beweiswürdigung abwies bzw. diese Einvernahme im Zusammenhang mit der Ablehnung des Eventualantrags erforderlich gewesen wäre (Beschwerde Ziffn. 12 und 18).
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1.5. Auf den Eventualantrag (oben Bst. C) ist nicht mehr einzutreten.
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2. |
Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Januar 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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