Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_15/2015
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Urteil vom 15. Januar 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat
Dr. Alexander Filli.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuer 1999 und 2000, Nach- und Strafsteuern,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 29. Oktober 2014.
Erwägungen:
1.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, hiess mit Urteil (Nr. 810 14 160) eine Beschwerde von A.________ gut und hob den Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts, Abteilung Steuergericht, des Kantons Basel-Landschaft betreffend die gegen A.________ verfügten Nach- und Strafsteuern zur Staats- und Gemeindesteuer 1999/2000 auf. Dagegen gelangte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft am 9. Januar 2015 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit den Begehren, es sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben; es sei in Bestätigung des Entscheids des Steuergerichts bei A.________ in der Steuerperiode 1999/2000 eine geldwerte Leistung von Fr. 1'279'380.-- (Bemessungsjahr 1997) und Fr. 686'607.-- (Bemessungsjahr 1998) als Einkommen aufzurechnen und als Nachsteuer zu erheben; es sei bei A.________ für die Steuerperiode 1999/2000 eine Steuerbusse im Umfang von 150 % der Nachsteuer zu erheben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) haben die Kantone ihre Gesetzgebung innert acht Jahren nach dessen Inkrafttreten den Vorschriften der Titel 2 - 6 anzupassen (Abs. 1). Nach Ablauf dieser Frist findet das Bundesrecht direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht (Abs. 2). Gemäss Art. 73 Abs. 1 und 2 StHG kann die nach kantonalem Recht zuständige Behörde gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, die eine in den Titeln 2 - 5 und 6 Kapitel 1 geregelte Materien betreffen, nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erheben. Auch in dieser Hinsicht bzw. im Hinblick auf Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG ist die Übergangsfrist von Art. 72 Abs. 1 StHG von Bedeutung:
Die Legitimation der kantonalen Steuerverwaltung nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG besteht nur in Bezug auf Streitigkeiten, die die Steuerjahre nach Ablauf der Übergangsfrist betreffen (Urteil 2C_620/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.2.1 und 1.2.2; BGE 123 II 588 E. 2d und 2e S. 592 ff., wonach bei der Überprüfung von Entscheiden über kantonale Steuern betreffend frühere Steuerjahre selbst dann nicht unmittelbar die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, wenn der Kanton seine Steuergesetzgebung schon vor Ablauf der Übergangsfrist harmonisiert hat; s. auch BGE 128 II 56 E. 1b S. 59).
Das Steuerharmonisierungsgesetz trat auf den 1. Januar 1993 in Kraft, die Übergangsfrist lief am 31. Dezember 2000 ab, die direkte Anwendung der bundesrechtlichen Normen kam ab 1. Januar 2001 in Betracht. Vorliegend sind Nach- und Strafsteuern für die Steuerjahre 1999/2000 streitig. Der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft fehlt mithin die Beschwerdelegitimation nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 2 StHG. Auch die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG verschafft ihr kein Beschwerderecht (BGE 136 II 274 E. 4.2 S. 278 ff.; Urteil 2C_620/2012 vom 14. Februar 2013 E. 1.2.4).
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Kanton Basel-Landschaft aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG und Art. 66 Abs. 4 BGG e contrario).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Kanton Basel-Landschaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller