Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
2C_47/2015
|
|
|
Urteil vom 15. Januar 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Frau Malka Wassercug-Rosenberg,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Direkte Bundessteuer.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer 2012 (Erlass),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 2. Dezember 2014.
Erwägungen:
Das Kantonale Steueramt Zürich lehnte ein Gesuch von A.________ um Erlass der direkten Bundessteuer (ordentliche Steuer und Busse) im Betrag von Fr. 656.75 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Dezember 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
Die bevollmächtigte Schwester von A.________ teilte dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 9. Januar 2015 Folgendes mit: "Ich habe mit meinem Vater gesprochen und er ist bereit im Rahmen der Familienunterstützung auch die Steuerrechnung meiner Schwester in Höhe von CHF 196.75 zu übernehmen. Darf ich Sie bitten, mit Rücksicht auf die Umstände, ausnahmsweise eine vorläufige Abschreibung der Busse vorzunehmen?" Am 13. Januar 2015 hat das Verwaltungsgericht die "wohl als Beschwerde zu bezeichnende Eingabe" vom 9. Januar 2015 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.
Ob mit der Eingabe vom 9. Januar 2015 formell Beschwerde geführt werden soll (allein noch in Bezug auf die nicht erlassene Busse), für deren Prüfung in der Tat höchstens das Bundesgericht in Betracht fiele, ist nicht klar, kann jedoch offenbleiben: Gemäss Art. 83 lit. m BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Als Rechtsmittel käme daher bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 113 ff. BGG), mit welcher die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Die Eingabe vom 9. Januar 2015 enthält keine derartige Rüge, und es ist auch nicht erkennbar, inwiefern das Verwaltungsgericht ein verfassungsmässiges Recht verletzt haben könnte. Ohnehin dürfte es der Beschwerdeführerin in materiellrechtlicher Hinsicht an der Beschwerdeberechtigung fehlen (Art. 115 lit. b BGG; s. dazu Urteil 2C_702/2012 vom 19. März 2013 E. 3.4).
Auf die Eingabe vom 9. Januar 2015 kann das Bundesgericht unter keinem Titel eintreten; über das Nichteintreten entscheidet der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller