Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_1215/2014
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Urteil vom 16. Januar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
3. B.________,
beide vertreten durch Fürsprecher Thomas Zachmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Sachentziehung usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. November 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführer reichten gegen die Mutter und den Stiefvater der Beschwerdeführerin 2 Strafanzeige ein wegen Sachentziehung oder Veruntreuung, Tätlichkeiten, Sachbeschädigung sowie übler Nachrede oder Verleumdung. Nachdem die Beschwerdeführerin 2 Sachen aus dem Nachlass ihres verstorbenen Vaters geerbt hatte, lagerten die Beschwerdeführer diverse Gegenstände wegen Sanierungsarbeiten in ihrer Wohnung bei den Beschuldigten ein. Diese machen geltend, sie hätten verschiedene dieser Gegenstände für Fr. 6'000.-- von der Beschwerdeführerin 2 gekauft. Demgegenüber behaupten die Beschwerdeführer, die fraglichen Gegenstände seien nach wie vor in ihrem Eigentum. Wegen eines dieser Gegenstände kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien. In deren Rahmen wurden ein Bild beschädigt und die Beschwerdeführerin 2 verletzt. Zudem soll die Mutter der Beschwerdeführerin 2 gegenüber einer Drittperson geäussert haben, der Beschwerdeführer 1 sei ein Verbrecher und habe Uhren und Bilder gestohlen.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stellte das Verfahren am 1. Juli 2014 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 19. November 2014 ab. Zudem wies es ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Kosten von Fr. 800.-- unter solidarischer Haftung.
Die Beschwerdeführer wenden sich ans Bundesgericht und beantragen, der Beschluss des Obergerichts vom 19. November 2014 sei aufzuheben. Gegen beide Beschuldigten sei die höchste Strafe wegen Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 auszusprechen. Die Mutter der Beschwerdeführerin 2 sei wegen übler Nachrede zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 zu bestrafen. Es sei den Bescherdeführern ein angemessener Schadenersatz auszurichten. Die Erbgegenstände seien an die Beschwerdeführerin 2 wieder zurückzugeben. Die Kosten von Fr. 800.-- seien zu annullieren (Beschwerde S. 1 Ziff. 6).
2.
Die Beschwerdeführer beantragen eine Verhandlung vor Bundesgericht (Beschwerde S. 2 Ziff. 7). Eine solche findet nur auf Anordnung des Abteilungspräsidenten statt (Art. 57 BGG). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine Verhandlung notwendig sein sollte.
3.
Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 BGG). Die Beschwerdeführer beantragen ausdrücklich eine Bestrafung beider Beschuldigten wegen Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2 und der Mutter der Beschwerdeführerin 2 wegen übler Nachrede zum Nachteil des Beschwerdeführers 1. In Bezug auf die Vorwürfe der Sachentziehung bzw. Veruntreuung und der Sachbeschädigung beantragen sie keinen Schuldspruch. Unter diesen Umständen kann der Antrag auf Rückgabe der Erbgegenstände im vorliegenden Strafverfahren von vornherein nicht behandelt werden.
4.
Die Privatkläger sind zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sofern es aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, müssen sie nach der Rechtsprechung spätestens vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (Urteil 6B_1128/2013 vom 24. März 2014 mit Hinweisen).
Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in Bezug auf Körperverletzung und üble Nachrede eine Zivilforderung geltend machen wollen. Aus dem angefochtenen Entscheid ist denn auch nicht ersichtlich, dass sie im kantonalen Verfahren bereits eine solche Forderung gestellt hätten. Hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede ist die Legitimation der Beschwerdeführer offensichtlich nicht hinreichend begründet.
In Bezug auf die Körperverletzung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 geringfügige Schürfverletzungen und ein Hämatom am Oberarm erlitten hat (angefochtener Beschluss S. 4 E. 4.1.). Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, die Beschwerdeführerin 2 sei seit dem Vorfall psychisch und physisch nachhaltig traumatisiert (Beschwerde S. 13 Ziff. 10). Es ist fraglich, ob dieses Vorbringen zum Nachweis der Legitimation ausreicht. Die Frage kann indessen offenbleiben.
Die Vorinstanz stellt fest, der Stiefvater habe in einer Notwehrsituation gehandelt (Beschluss S. 4 E. 4.1). Dagegen sprechen nach Ansicht der Beschwerdeführer die Art der Verletzung der Beschwerdeführerin 2 und der Spitalbericht (Beschwerde S. 13 Ziff. 8). Aus diesem Vorbringen ergibt sich nicht, dass die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wären.
5.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz entgegen ihrem Antrag keine Verhandlung durchgeführt hat (Beschwerde S. 2/3 lit. C). Indessen ist Art. 406 StPO nur für das Berufungsverfahren anwendbar. Eine Beschwerdeinstanz ist nicht verpflichtet, eine Verhandlung anzuordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Inwieweit die Vorinstanz nicht davon ausgehen durfte, eine solche sei nicht notwendig, weil den Bescherdeführern mit dem Schriftenwechsel das rechtliche Gehör gewährt wurde und sie allfällige weitere Beweismittel auch im schriftlichen Verfahren hätten einbringen können (Beschluss S. 8/9 E. 7), ergibt sich aus der Beschwerde nicht.
6.
Die Beschwerdeführer verlangen, die Kostenauflage durch die Vorinstanz sei aufzuheben. Diese kam zum Schluss, der von den Beschwerdeführern erzielte monatliche Überschuss ermögliche es ihnen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- zu tilgen (Beschluss S. 9/10 E. 8). Vor Bundesgericht machen die Beschwerdeführer geltend, sie lebten seit dem 1. Januar 2015 auf dem Existenzminimum (Beschwerde S. 2 lit. B). Bei diesem Vorbringen handelt es sich um ein unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG). Da die entsprechende Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 5. Juni 2014 datiert (Beschwerdebeilage 2), wäre es den Beschwerdeführern möglich gewesen, sie bei der Vorinstanz einzureichen.
7.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer (vgl. Beschwerdebeilage 2) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn