BGer 6B_15/2015 |
BGer 6B_15/2015 vom 16.01.2015 |
{T 0/2}
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6B_15/2015
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Urteil vom 16. Januar 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Dezember 2014.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Die Geschäftsleitung des Kantonsrates Zürich wies am 27. Februar 2014 ein Ermächtigungsgesuch des Beschwerdeführers ab, soweit sie darauf eintrat. Eine in diesem Zusammenhang stehende Strafuntersuchung gegen die mitwirkenden Kantonsrätinnen und Kantonsräte nahm die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich am 10. Juli 2014 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 9. Dezember 2014 eine dagegen gerichtete Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, der Beschluss vom 9. Dezember 2014 sei aufzuheben.
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Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert ist. Seiner Eingabe ist nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise zu entnehmen, dass und inwieweit der angefochtene Beschluss willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein oder sonst gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll. So erwähnt der Beschwerdeführer z.B. Art. 42 Abs. 6 BGG, welche Bestimmung indessen auf den angefochtenen Beschluss gar nicht anwendbar ist. Unverständlich ist auch seine Rüge, einen Beschluss "kennt die StPO nicht". Art. 80 Abs. 1 StPO nennt den "Beschluss" ausdrücklich. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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3. Der Beschwerdeführer hat bereits in einem analogen Fall ein nicht nachvollziehbares Revisionsgesuch eingereicht (vgl. Urteile 6B_416/2014 vom 22. Mai 2014 und 6F_14/2014 vom 13. August 2014). Das Bundesgericht behält sich vor, ein ähnliches Revisionsgesuch im vorliegenden Fall nach der Prüfung ohne förmliche Erledigung abzulegen.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Januar 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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