Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_864/2014
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Urteil vom 16. Januar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Andres.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch
Rechtsanwältin Dr. Christine Hehli Hidber,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision eines Strafbefehls,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 3. Juli 2014.
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 21. Juli 2011 büsste die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau X.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Fr. 200.--.
Auf das hiergegen erhobene Revisionsgesuch vom 25. Juni 2014 trat das Obergericht des Kantons Aargau nicht ein.
B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und dieses anzuweisen, das Revisionsgesuch materiell zu beurteilen.
Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf sein Revisionsgesuch eingetreten. Dieses sei nicht rechtsmissbräuchlich, da er erst nach Ablauf der Einsprachefrist erfahren habe, dass der verwendete Drogenschnelltest unzuverlässig gewesen sei.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer könne im Revisionsverfahren nicht nachholen, was er in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Daran ändere nichts, dass er erst später von der Fehlerhaftigkeit von Drogenschnelltests erfahren haben wolle (Beschluss S. 3 f.). Damit stellt sie sich auf den Standpunkt, das Revisionsgesuch sei rechtsmissbräuchlich.
1.3.
1.3.1. Wer durch ein Strafurteil oder einen Strafbefehl beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f.; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Nach der Rechtsprechung kann ein neues Gutachten unter anderem eine Revision rechtfertigen, wenn es geeignet ist, eine neue Tatsache zu beweisen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 67; 101 IV 247 E. 2 S. 249; siehe auch Urteil 6B_539/2008 vom 8. Oktober 2008 E. 1.3). Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4 S. 68; 130 IV 72 E. 1 S. 73). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.).
1.3.2. Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung ( Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO ) sowie eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Es handelt sich dabei um ein zweistufiges Verfahren, für welches das Berufungsgericht zuständig ist ( Art. 412 Abs. 1 und 3 StPO ).
Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteile 6B_545/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2; 6B_1163/2013 vom 7. April 2014 E. 1.2; 6B_415/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.3.3. Ein Gesuch um Revision eines Strafbefehls muss als missbräuchlich qualifiziert werden, wenn es sich auf Tatsachen stützt, die dem Verurteilten von Anfang an bekannt waren, die er ohne schützenswerten Grund verschwieg und die er in einem ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, welches auf Einsprache hin eingeleitet worden wäre. Demgegenüber kann die Revision eines Strafbefehls in Betracht kommen wegen wichtiger Tatsachen oder Beweismitteln, die der Verurteilte im Zeitpunkt, als der Strafbefehl erging, nicht kannte oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 130 IV 72 E. 2.3 S. 75 f.). An dieser Rechtsprechung ist grundsätzlich festzuhalten (siehe Urteile 6B_545/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2 und 6B_310/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.3 und E. 1.5). Rechtsmissbrauch ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (vgl. BGE 130 IV 72 E. 2.2 S. 74 und E. 2.4 S. 76; Urteile 6B_1163/2013 vom 7. April 2014 E. 1.3 und 6S.61/2002 vom 16. Mai 2003 E. 3.4).
1.4. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Januar 2011 mittels eines Drogenschnelltests positiv auf Opiate getestet. Obwohl er bestritt, Opiate konsumiert zu haben, wurde er mittels Strafbefehl verurteilt. Dagegen erhob er keine Einsprache. In seinem Revisionsgesuch machte er geltend, Drogenschnelltests würden eine nicht unerhebliche Fehlerquote aufweisen und seien alleine, ohne zusätzliche Blut- oder Urintests, nicht geeignet, einen Drogenkonsum zu beweisen. Er belegte sein Vorbringen mit verschiedenen Dokumenten (Zeitungsberichten, einer Interpellation eines Grossrats und der Antwort des Regierungsrats des Kantons Aargau) aus den Jahren 2012 bis 2014. Insbesondere stützte er sich auf das über ihn erstellte verkehrspsychiatrische Gutachten vom 7. Februar 2013. Daraus ergebe sich, dass ein Drugwipe-Betäubungsmittel-Schnelltest nicht aussagekräftig sei und nur einen oberflächlichen, wissenschaftlich nicht abgesicherten Nachweis bezüglich Drogen ergeben könne, und sehr zweifelhaft sei, ob der Beschwerdeführer je Heroin konsumiert habe. Dieser argumentierte, die Beweismittel hätten der Staatsanwaltschaft beim Erlass des Strafbefehls nicht vorgelegen. Auch habe sie sich nicht mit der Erkenntnis auseinandergesetzt, dass Drogenschnelltests unzuverlässig seien, weshalb diese revisionsrechtlich als neu gelte. Ferner seien die neuen Tatsachen und Beweismittel erheblich, da sie das Resultat des Drogenschnelltests zu erschüttern vermöchten. Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass ihm die Fehleranfälligkeit des bei ihm durchgeführten Drogenschnelltests nicht bekannt gewesen sei, als er den Strafbefehl erhalten habe. Er habe erst über diverse Medienberichte erfahren, dass die Tests nicht zuverlässig seien. Zu diesem Zeitpunkt sei die Einsprachefrist bereits abgelaufen gewesen.
1.5. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie auf das Revisionsgesuch nicht eintritt. Aus ihrem Beschluss ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer die mögliche Unzuverlässigkeit des Drogenschnelltests bereits vor Ablauf der Einsprachefrist bekannt war. Folglich hätte er diesen Umstand nicht in einem ordentlichen Verfahren einbringen können. Da er bestritt, Opiate konsumiert zu haben, wäre zwar zu erwarten gewesen, dass er sich gegen die Verurteilung wehrt und Einsprache erhebt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sein Revisionsgesuch von vornherein unzulässig ist. Der vorliegende Fall unterscheidet sich klar von jenen, die das Bundesgericht als rechtsmissbräuchlich bezeichnete. Bei Letzteren waren den Beschwerdeführern die angeblich neuen Tatsachen oder Beweismittel bereits vor Ablauf der Einsprachefrist bekannt (beispielsweise BGE 130 IV 72 E. 2.4 S. 76; Urteile 6B_310/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.5; 6B_172/2014 vom 28. April 2014 E. 4; 6B_54/2014 vom 24. April 2014 E. 4). Das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers ist nicht rechtsmissbräuchlich. Die Vorinstanz hat darauf einzutreten und zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Tatsache (Unzuverlässigkeit des Drogenschnelltests) und die eingereichten Beweismittel tatsächlich neu und erheblich im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO sind, da es sich dabei um Tatfragen handelt (vgl. BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73).
2.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (vgl. Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau vom 3. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Andres