BGer 1B_427/2014 |
BGer 1B_427/2014 vom 19.01.2015 |
{T 0/2}
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1B_427/2014
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Urteil vom 19. Januar 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Merkli, Chaix,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Haftentlassung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts von Urkundendelikten, des mehrfachen Betrugs, der Beihilfe zum Betrug, der ungetreuen Geschäftsführung, der Misswirtschaft, der Unterlassung der Buchführung, der Verfügung über mit Beschlag belegten Vermögenswerten und von unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden.
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A.b. A.________ befindet sich seit dem 6. März 2014 in strafprozessualer Haft. In diesem Zusammenhang führte er mehrere Rechtsmittelverfahren im Kanton Aargau. Am 7. Juli 2014 wies auch das Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs ab (Urteil 1B_221/2014).
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B. |
B.a. Am 11. November 2014 stellte A.________ bei der Staatsanwaltschaft ein erneutes Haftentlassungsgesuch. Diese beantragte dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau die Abweisung des Gesuchs und die gleichzeitige Haftverlängerung bis zum 6. März 2015.
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B.b. Am 26. November 2014 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch gut, wies das Haftverlängerungsgesuch ab und ordnete die unverzügliche Freilassung von A.________ an.
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C. Dagegen erhob die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau Beschwerde beim Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen, des Kantons Aargau. Am 26. November 2014 ordnete der Verfahrensleiter die Aufrechterhaltung der Haft bis zum Entscheid in der Sache an. Am 18. Dezember 2014 hiess das Obergericht die Beschwerde gut, hob den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. November 2014 auf, wies das Haftentlassungsgesuch vom 11. November 2014 ab, hiess das Haftverlängerungsgesuch vom 17. November 2014 gut und verlängerte die Untersuchungshaft um drei Monate bis zum 6. März 2015.
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D. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 25. Dezember 2014 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen; eventuell sei er unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen, namentlich einer Kaution von Fr. 10'000.--, aus der Haft zu entlassen. In prozessualer Hinsicht wird um die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
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E. Die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau schliesst ohne ausdrücklichen Antrag sinngemäss durch Verweis auf den Entscheid des Obergerichts sowie auf weitere Rechtsschriften auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
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F. A.________ hat sich am 13. Januar 2015 nochmals zur Sache geäussert.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Nach Art. 228 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person jederzeit ein Gesuch um Haftentlassung stellen. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid (vgl. Art. 80 BGG) über ein solches Gesuch steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen. Dasselbe gilt für einen Entscheid über die Fortsetzung von Untersuchungshaft (vgl. Art. 227 StPO). Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist kantonal letztinstanzlich (Art. 222 StPO). Es handelt sich dabei um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann.
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1.2. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat als Gesuchsteller, Häftling und direkt betroffener Adressat des angefochtenen Entscheides ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung bzw. Aufhebung. Der Beschwerdeführer ist mithin nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
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1.3. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Bei Haftbeschwerden prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der StPO grundsätzlich frei (BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. |
2.1. Der Beschwerdeführer beantragt, zur Vervollständigung des Sachverhalts seien nebst den im vorliegenden Haftverfahren ergangenen Akten die vollständigen Strafuntersuchungsakten des bei der Staatsanwaltschaft hängigen Strafverfahrens beizuziehen. Das Obergericht übermittelte dem Bundesgericht die Unterlagen des Haftverfahrens. Den Entwurf für eine Anklageschrift vom 23. Oktober 2014, der bereits der Vorinstanz vorlag, hat der Beschwerdeführer selbst dem Bundesgericht eingereicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz insoweit unvollständig sein sollten und zusätzlich den Beizug der vollständigen Strafakten erforderten. Der entsprechende Verfahrensantrag ist daher abzuweisen.
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2.2. Der Beschwerdeführer stellt verschiedentlich ausdrücklich oder stillschweigend die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz in Frage. Er vermag aber nicht darzutun, dass diese offensichtlich unrichtig sind, und behauptet auch nicht, sie beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Der vom Obergericht erhobene Sachverhalt ist demnach für das Bundesgericht verbindlich.
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3. |
3.1. Zur Rechtfertigung der Verweigerung einer Haftentlassung gemäss Art. 228 StPO bzw. zur Begründung einer Haftverlängerung nach Art. 227 StPO müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Untersuchungshaft weiterhin erfüllt sein. Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO ist Untersuchungshaft bei Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr zulässig. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
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3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht mehr. Er rügt jedoch, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO zu Unrecht bejaht und die Haft sei nicht mehr verhältnismässig.
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3.3. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62 mit Hinweisen). Miteinzubeziehen sind insbesondere die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3 mit Hinweis).
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3.4. Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Eine mögliche Ersatzmassnahme unter anderen bildet dabei die Sicherheitsleistung (Abs. 2 lit. a). Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist bei blossen Ersatzmassnahmen für Haft grundsätzlich ein weniger strenger Massstab an die Annahme des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr anzulegen als bei strafprozessualem Freiheitsentzug, denn Untersuchungshaft stellt eine deutlich schärfere Zwangsmassnahme dar als blosse Ersatzmassnahmen wie Ausweis- und Schriftensperren oder Meldepflichten (BGE 133 I 27 E. 3.3 S. 31). Derartige Ersatzmassnahmen sind allerdings nicht nur weniger einschneidend, sondern auch weniger wirksam. Sie können daher zwar einer gewissen Fluchtneigung der beschuldigten Person vorbeugen, sind aber bei ausgeprägter Fluchtgefahr unzureichend (Urteil des Bundesgerichts 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.4 mit Hinweis).
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3.5. Bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft ist schliesslich auch das strafprozessuale Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO zu beachten. Danach nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1); befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Abs. 2).
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4. |
4.1. Der Beschwerdeführer steht in Strafuntersuchung wegen erheblicher Straftaten, insbesondere wegen Urkunden- und Vermögensdelikten, die im Zusammenhang mit seiner früheren Geschäftstätigkeit stehen. Den Vorinstanzen lag ein entsprechender Entwurf für eine Anklageschrift von rund 30 Seiten vor, die mit dem Strafantrag schliesst, der Beschwerdeführer sei zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu verurteilen. Auch wenn es sich dabei lediglich um einen Parteiantrag handelt, der das Strafgericht nicht bindet, kann dies doch als Anhaltspunkt für die Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten dienen. Dabei ist im Haftprozess nicht im Detail auf die einzelnen Anschuldigungen einzugehen und damit das Strafverfahren inhaltlich vorwegzunehmen. Vielmehr hat eine Plausibilitätsprüfung zu erfolgen, die zu einer vorläufigen Würdigung des Tatvorwurfs insgesamt unter Wahrscheinlichkeitsaspekten führt. Der Beschwerdeführer vermag die im Entwurf der Anklageschrift enthaltenen und ihm vorgehaltenen Anschuldigungen nicht ohne weiteres so zu entkräften, dass sie im Haftverfahren von vornherein unwesentlich erschienen. Es ist daher vorerst unverändert von einem schweren Tatvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer auszugehen. Dabei kann offen bleiben, ob weitere Tatvorwürfe aus einem anderen offenbar hängigen Strafverfahren mitberücksichtigt werden dürfen, was unter den Verfahrensbeteiligten strittig ist.
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4.2. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, lässt sich heute nur noch wenig Konkretes für die Fluchtgefahr ableiten. Einerseits muss er zwar weiterhin damit rechnen, dass die Niederlassungsbewilligung bei einer Verurteilung ohnehin widerrufen wird (vgl. Art. 63 AuG), was für Fluchtgefahr sprechen könnte (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_221/2014 vom 7. Juli 2014 E. 3.2.2 in gleicher Sache). Andererseits müsste er aber bei einer allfälligen Flucht damit rechnen, dass die Niederlassungsbewilligung erlischt (vgl. Art. 61 AuG); dies könnte angesichts der hier lebenden Familienangehörigen und der bereits abgesessenen Haftdauer heute einen im Unterschied zum Zeitpunkt vom 7. Juli 2014 deutlich höheren Anreiz dafür bilden, selbst am Strafverfahren teilzunehmen, um ein möglichst günstiges Strafurteil erreichen und eventuell einen Wegfall der Niederlassungsbewilligung verhindern zu können. Nicht wirklich umstritten sind die übrigen von der Vorinstanz gewichteten Umstände, obwohl sie der Beschwerdeführer selbst anders würdigt. Das betrifft insbesondere die bestehenden familiären Beziehungen im Heimatland und das Vorliegen von Schulden. Insgesamt erscheint es daher noch immer wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht der weiteren Strafverfolgung entziehen würde. Diese Wahrscheinlichkeit nimmt allerdings mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusitzenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten Untersuchungshaft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert.
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4.3. Was allfällige Ersatzmassnahmen betrifft, gilt weiterhin das bereits im Urteil des Bundesgerichts 1B_221/2014 vom 7. Juli 2014 E. 3.3 in gleicher Sache Ausgeführte. Insbesondere bietet die Haftentlassung gegen die Leistung der angebotenen Kaution von Fr. 10'000.-- keine ausreichende Gewähr, den Beschwerdeführer an der Flucht zu hindern. Die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sind noch immer undurchsichtig, und es besteht weiterhin das Risiko, dass die Kaution aus deliktisch erlangten Geldern gestellt wird. Neue Aspekte sind nicht ersichtlich, weshalb Ersatzmassnahmen zurzeit noch immer nicht in Betracht fallen.
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4.4. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit rund zehn Monaten in Haft. Mit der angefochtenen Haftverlängerung erreicht die Haftdauer ein Jahr. Angesichts der im Gesetz vorgesehenen Strafdrohung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten sowie des konkret von der Staatsanwaltschaft in Betracht gezogenen Strafantrags einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren erweist sich die Gefahr von Überhaft zurzeit als gering. Hingegen liegt der Entwurf für die Anklageschrift zumindest seit dem 23. Oktober 2014 vor. Anklage wurde bisher aber offenbar noch nicht erhoben. Das strafprozessuale Beschleunigungsgebot erweist sich damit zwar noch nicht als verletzt, denn immerhin wurde die Strafuntersuchung vorangetrieben. Es ist aber fraglich, ob die Haft nochmals verlängert werden dürfte, wenn es bis zum 6. März 2014 nicht zur Anklageerhebung kommt. Vielmehr erscheint es der Staatsanwaltschaft angesichts der heute bekannten Sachlage zumutbar, die Anklage demnächst einzureichen. Das korreliert damit, dass die Fluchtgefahr abnimmt, wenn nicht innert Kürze Anklage erhoben und damit zunehmend wahrscheinlicher wird, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Verurteilung keinen oder nur noch einen relativ kurzen Freiheitsentzug zu gewärtigen haben wird.
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5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Dem unterliegenden und bedürftigen (überschuldeten) Beschwerdeführer, dessen Begehren nur schon angesichts des erstinstanzlichen Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts nicht als von vornherein aussichtslos erscheinen, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es ist ihm sein Rechtsvertreter als kostenloser Rechtsbeistand beizugeben (vgl. Art. 64 BGG). Damit sind keine Kosten zu erheben. Dem Anwalt des Beschwerdeführers ist für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Marcel Buttliger als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Rechtsanwalt Marcel Buttliger wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Januar 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Uebersax
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