BGer 6B_1135/2014
 
BGer 6B_1135/2014 vom 19.01.2015
{T 0/2}
6B_1135/2014
 
Urteil vom 19. Januar 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Fischer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Diebstahl; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 21. Oktober 2014.
 
Sachverhalt:
A. X.________ wird vorgeworfen, am 20. November 2012 als Angestellte des Bundesamts für Migration (BFM) eine eingeschriebene Postsendung an dieses entgegengenommen zu haben. Anstatt den Brief weiterzuleiten, habe sie ihn samt der sich darin enthaltenen Geschenkkarte des Warenhauses Globus im Wert von Fr. 500.-- an sich genommen und die Karte am 22. und 23. November 2012 im Globus benutzt, um Waren zu bezahlen.
B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 6. Juni 2013 wegen Veruntreuung zu einer bedingten Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und zu einer Busse von Fr. 400.--. Sie wurde verpflichtet, dem Kanton Bern als Ersatz für den veruntreuten Vermögenswert Fr. 500.-- zu bezahlen.
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, und sie sei vom Vorwurf der Veruntreuung, evtl. Diebstahl, freizusprechen.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhalts und willkürliche Beweiswürdigung. Sie bestreitet, die Geschenkkarte entwendet zu haben (Beschwerde S. 3 ff.).
1.2. Die Vorinstanz hält fest, weil die Beschwerdeführerin am 20. November 2012 für die Bearbeitung (die sog. Triage) der eingeschriebenen Briefe zuständig gewesen sei und sie die Geschenkkarte am 22. und 23. November 2012 verwendet habe, bestehe ein ganz markanter Anfangsverdacht gegen sie. Dieser werde aufgrund zahlreicher Indizien bekräftigt (Urteil S. 13 E. 8.2). Für die Vorinstanz bestehen keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin die Globusgeschenkkarte entwendete und anschliessend für ihre Einkäufe im Globus verwendete (Urteil S. 18 E. 8.8).
1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E. 4.3; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
1.4. 
1.4.1. Soweit die Beschwerdeführerin den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer einlässlichen Beweiswürdigung lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne näher darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich sein soll, erschöpfen sich ihre Vorbringen in unzulässiger appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie behauptet, die Vorinstanz wolle ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehen (Beschwerde S. 6 Ziff. 2.4), zumal diese festhält, aus den Aussagen der Beschwerdeführerin lasse sich grundsätzlich nichts zu ihren Lasten oder Gunsten ableiten (Urteil S. 13 E. 8.2).
1.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, eines der Bündel der eingeschriebenen Post sei geöffnet gewesen. Daher sei nicht auszuschliessen, dass jemand der internen Post des BFM den fraglichen Brief bereits vor der Übergabe der gesamten Post an sie entwendet habe (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 2.2).
1.4.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, da sie immer über mehrere Globusgeschenkkarten mit zum Teil höheren Beträgen verfügt habe, sei es glaubhaft, dass ihr die zusätzliche Karte in ihrem Portemonnaie nicht aufgefallen sei (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 3.1 f.).
1.4.4. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Umstand, dass theoretisch eine Drittperson ein Motiv gehabt haben könne, die Beschwerdeführerin fälschlicherweise zu belasten und loszuwerden, keine ernsthaften Zweifel an deren Schuld zu begründen vermöge (Urteil S. 17 E. 8.5), ist nicht zu beanstanden.
1.5. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar ist oder inwiefern sich ein anderes geradezu aufgedrängt hätte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.
2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini