BGer 2C_48/2015 |
BGer 2C_48/2015 vom 20.01.2015 |
{T 0/2}
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2C_48/2015
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Urteil vom 20. Januar 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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Eidgenössische Steuerverwaltung.
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Gegenstand
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Steuerliche Regularisierung von Vermögenswerten (Einmalzahlung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 16. Dezember 2014.
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Erwägungen: |
1.
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1.1. Am 1. Januar 2013 trat das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich vom 13. April 2012 über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Abkommen AT; SR 0.672.916.33) in Kraft. Das Abkommen bezweckt gemäss seinem Artikel 1 die Sicherstellung der effektiven Besteuerung der betroffenen Personen in der Republik Österreich. Gemäss Art. 1 Ziff. 2 Abkommen AT vereinbaren die Vertragsstaaten zu diesem Zweck eine bilaterale Zusammenarbeit, die im Kern mehrere Elemente enthält; u.a. werden gemäss Art. 2 lit. a Abkommen AT Vermögenswerte bei einer schweizerischen Zahlstelle (d.h. auf Konten oder Depots namentlich bei Banken nach schweizerischem Recht verbuchte Vermögen; vgl. Art. 2 lit. e und f Abkommen AT) von in der Republik Österreich ansässigen betroffenen Personen auf der Grundlage dieses Abkommens nachversteuert. Massgeblich sind dabei verschiedene Stichtage, gemäss Art. 2 lit. j Abkommen AT ist der "Stichtag 2" der 31. Dezember 2010, der "Stichtag 3" der letzte Tag des fünften Monates nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens (also der 31. Mai 2013) und "Stichtag 4" der letzte Tag des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens (also der 30. Juni 2013). Gemäss Art. 4 Abs. 1 Abkommen AT informieren schweizerische Zahlstellen die Konto- und Depotinhaber innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens über den Inhalt dieses Abkommens und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der betroffenen Person. Nach Art. 5 Ziff. 1 Abkommen AT muss eine betroffene Person, die am Stichtag 2 und beim Inkrafttreten des Abkommens bei derselben schweizerischen Zahlstelle ein Konto oder Depot unterhält, dieser spätestens per Stichtag 3 schriftlich mitteilen, für welche der beim Inkrafttreten des Abkommens bestehenden Konten oder Depots die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7 erfolgen soll und für welche Konten oder Depots sie der schweizerischen Zahlstelle die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung nach Artikel 9 gewährt; eine abgegebene Mitteilung ist ab Inkrafttreten dieses Abkommens unwiderruflich. Bei Konten oder Depots, bei denen die betroffene Person bis zum Stichtag 3 keine Mitteilung abgibt, erfolgt die Nachbesteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 7 (Art. 5 Abs. 3 Abkommen AT). Die Einmalzahlung ist in Art. 7 Abkommen AT geregelt; sie wird von der schweizerischen Zahlstelle auf den bei ihnen verbuchten Vermögenswerten der betroffenen Person erhoben (Abs. 1); die Zahlstelle erstellt eine Bescheinigung, die als genehmigt gilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zustellung Einspruch erhebt (Abs. 3); der Steuersatz beträgt 30 % (Abs. 2). Die schweizerische Zahlstelle überweist die erhobenen Einmalzahlungen nach Genehmigung der Bescheinigungen an die zuständige schweizerische Behörde, welche sie ihrerseits an die zuständige österreichische Behörde weiterleitet (Abs. 4). Gemäss Art. 9 Abs. 1 Abkommen AT entfällt die Einmalzahlung nach Artikel 7, wenn die betroffene Person ihre schweizerische Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 schriftlich ermächtigt, die erforderlichen Informationen an die zuständige österreichische Behörde zu melden. Die Zahlstelle übermittelt die Informationen an die zuständige schweizerische Behörde, welche sie ihrerseits an die zuständige österreichische Behörde übermittelt (Art. 9 Abs. 2 und 3 Abkommen AT). Zuständige schweizerische Behörde ist gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG; SR 672.4), welches die Umsetzung von Abkommen über Zusammenarbeit im Steuerbereich regelt, die Eidgenössische Steuerverwaltung.
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1.2. Der in Österreich wohnhafte A.________ hat ein Konto bei einer schweizerischen Bank, das schon vor dem 31. Dezember 2010 errichtet worden war und auch am 1. Januar 2013 fortbestand. Am 31. Mai 2013 erhob die Bank eine Einmalzahlung auf den auf diesem Konto liegenden Vermögenswerten in der Höhe von 30 % und stellte A.________ eine "Bescheinigung über die Nachversteuerung durch Einmalzahlung" aus, deren Gültigkeit sie mit Schreiben vom 6. August 2013 auf Einspruch hin bestätigte. Mit Verfügung vom 10. März 2014 stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung unter Abweisung von dessen Einspruch fest, dass die Mitteilung von A.________ gemäss Art. 5 Ziff. 1 AT nach Ablauf des Stichtags 3 erfolgt und somit verspätet war; entsprechend habe die Bank als Zahlstelle zu Recht die Einmalzahlung im Sinne von Art. 4 IQG bzw. Art. 5 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Abkommen AT vorgenommen.
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Mit Urteil vom 16. Dezember 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. Januar 2015 stellt A.________ dem Bundesgericht folgende Anträge: Es möge umgehend die Frage der Rechtsnatur des Urteils in dieser Sache klären; es möge umgehend überprüfen, ob mit dem Abkommen AT nicht der Grundsatz der Unschuldsvermutung (schweizerisches Recht, EMRK) verletzt werde; es möge überprüfen, ob nicht im gegenständlichen Verfahren die Grundrechte eines Auslandschweizers verletzt würden; es möge überprüfen, ob im gegenständlichen Fall eine Ungleichbehandlung zwischen Vermögen in Österreich und Vermögen im Ausland - hier konkret Schweiz - vorliege; es möge die Anwendung des Abkommens AT aussetzen, bis Rechtssicherheit hergestellt sei; es möge entscheiden, dass die Nachversteuerung zu Unrecht erfolgt sei und mit den Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten sei.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erging in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts; es kann gemäss Art. 82 lit. a BGG mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, soweit keine Ausnahme nach Art. 83 BGG gegeben ist und die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind.
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Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84a in Verbindung mit Art. 83 lit. h und Art. 84 Abs. 2 BGG). Ob die vorliegend streitige Regularisierung von Vermögenswerten durch Einmalzahlung unter die internationale Amtshilfe in Steuersachen fällt, ist ungewiss und vom Bundesgericht bisher nicht entschieden worden, kann indessen offen bleiben.
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2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG, namentlich Bundesrecht und Völkerrecht) verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Entscheidergebnis massgebenden Erwägungen der Vorinstanz aufzeigen, worin diese Recht verletzt habe. Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch, d.h. willkürlich sind oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen wurden; entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
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2.3. Der Beschwerdeführer macht primär geltend, dass das Abkommen AT als solches zu einer ungerechtfertigten Nachbesteuerung führe, ohne dass die Behörde das Vorliegen von unversteuertem Geld, Schwarzgeld, nachweisen müsse; weiter werde Vermögen besteuert, obschon Österreich das Vermögen von dort ansässigen Personen nicht besteuere; zudem würden einer Bank quasi hoheitliche Befugnisse eingeräumt. Seine Beschwerdeanträge zielen weitgehend auf eine inhaltliche Überprüfung der vorliegend angewendeten Rechtsnormen ab. Gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich; mit seiner Kritik am Regelungsinhalt des Abkommens AT und des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012 über die internationale Quellenbesteuerung (IQG) ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Ohnehin befasste er sich nicht mit den im angefochtenen Urteil umfassend dargestellten Mechanismen des besagten Abkommens bzw. des IQG, die es gerade erlaubten, die von ihm befürchteten negativen Auswirkungen zu verhindern (s. namentlich Art. 9 Abkommen AT; Art. 6 IQG). Hinsichtlich der Auslegung und der konkreten Anwendung der einschlägigen Normen auf seinen Fall lässt sich der Rechtsschrift nichts entnehmen. Namentlich fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit den detaillierten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, welche Bedeutung der Informationspflicht der Zahlstelle gemäss Art. 4 Abs. 1 Abkommen AT in Bezug auf die Möglichkeit, gültig das Meldeverfahren zu beantragen, zukomme (E. 5.3). Was schliesslich den vom Beschwerdeführer bemängelten Verzicht der Vorinstanz auf die Abnahme von Beweisen betrifft, beruhte dieser auf einer antizipierten Beweiswürdigung (E. 5.5 des angefochtenen Urteils); mit seinen Äusserungen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern diese Beweiswürdigung willkürlich wäre; eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsermittlung ist damit nicht rechtsgenügend dargetan.
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2.4. Soweit die Beschwerde unter dem Aspekt von Art. 84a BGG überhaupt zulässig wäre (vorstehend E. 2.1), enthält sie offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Januar 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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