BGer 4A_297/2014
 
BGer 4A_297/2014 vom 20.01.2015
{T 0/2}
4A_297/2014
 
Urteil vom 20. Januar 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Rodondi,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Darlehen,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Waadt vom 20. Januar 2014.
 
In Erwägung,
dass das vorliegende Urteil gestützt auf Art. 54 Abs. 1 BGG in deutscher Sprache ergeht, weil die Beschwerdeschrift in dieser Sprache verfasst wurde und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben Mühe hat, die französische Sprache zu verstehen, und er wie auch der Beschwerdegegner deutscher Muttersprache sind;
dass das Kantonsgericht Waadt den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 20. Januar 2014 zur Zahlung von Euro 50'000.-- und Fr. 718.45, je nebst Zins, abzüglich Euro 5'000.-- und Fr. 300.50 an den Beschwerdegegner verpflichtete;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 18. Mai 2014 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerde anzufechten;
dass das bundesgerichtliche Verfahren auf Gesuch des Beschwerdeführers mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2014 bis zum Entscheid des Kantonsgerichts über das bei diesem eingereichte Gesuch um Fristwiederherstellung sistiert wurde;
dass das Kantonsgericht das Gesuch um Fristwiederherstellung mit Urteil vom 6. Juni 2014 abwies;
dass dieses Urteil dem Beschwerdeführer auf dem Weg der Rechtshilfe am 6. September 2014 zugestellt wurde und er dagegen innerhalb der dreissigtägigen Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG keine Beschwerde beim Bundesgericht einreichte;
dass das bundesgerichtliche Verfahren mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2014 wieder aufgenommen wurde;
dass die Beschwerdebegründung im vorliegenden Fall nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ergänzt werden konnte (Art. 43 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.4.2);
dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.), weshalb der Verweis auf andere Rechtsschriften unbeachtlich ist;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass es demnach nicht angeht, in einer Beschwerde an das Bundesgericht appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 136 II 101 E. 3 S. 105; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.);
dass die Rechtsschrift des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2014 den erwähnten Begründungsanforderungen nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 2 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;
dass dieses Urteil dem Beschwerdeführer, der kein Zustelldomizil in der Schweiz angegeben hat, auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen ist;
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
 
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4.
Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Waadt schriftlich mitgeteilt, dem Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg.
Lausanne, 20. Januar 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Huguenin