Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_50/2015
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Urteil vom 20. Januar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. November 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Mit Strafbefehl vom 8. November 2012 verurteilte die Staatsanwaltschaft Baden eine Drittperson unter anderem wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.-- bedingt und einer Busse von Fr. 1'700.--. Die Zivilforderungen des Beschwerdeführers wurden auf den Zivilweg verwiesen. Der Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 19. November 2012 zugestellt.
Am 30. November 2012 erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Das Bezirksgericht Baden trat darauf am 23. Januar 2014 wegen Verspätung nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwuchs. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 6. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben.
2.
Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl erhob oder nicht. Die meisten Ausführungen der Beschwerde betreffen nicht diese Frage und sind deshalb unzulässig.
3.
Die Vorinstanz stellt fest, zur Wahrung der zehntägigen Frist hätte die Einsprache spätestens am 29. November 2012 der Post übergeben sein müssen. Die Einsprache vom 30. November 2012 sei verspätet (Entscheid S. 4 E. 2.2 und 2.3).
Der Beschwerde ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Auffassung der Vorinstanz unrichtig sein könnte. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, dass die Einsprachefrist am 29. November 2012 abgelaufen sei, weil der "gesamte Rechtsakt ... dazumal bei der Staatsanwaltschaft Baden ordnungsgemäss und fristgerecht erfolgt und eingehalten worden" sei (Beschwerde S. 5). Woraus sich ergeben könnte, dass er im Gegensatz zur Darstellung der Vorinstanz die Frist eingehalten hat, sagt er indessen nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Analog zum Urteil 6B_377/2014 vom 26. Mai 2014 ist der finanziellen Lage des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn