Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
5A_20/2015
|
|
|
Urteil vom 21. Januar 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. November 2014 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die in ihrer selbständigen Lebensführung beeinträchtigte (...) Beschwerdeführerin könne ihre finanziellen Verhältnisse, insbesondere das Wohnungsproblem nicht selbst regeln, verzeichnet seien 37 Betreibungen über Fr. 47'246.25, für 34 Betreibungen seien Verlustscheine ausgestellt worden, ausserdem sei die Beschwerdeführerin auf medizinische Unterstützung angewiesen, ihre Hilfs- und Schutzbedürftigkeit sei offensichtlich, zu Recht habe die Vorinstanz eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet und der Beschwerdeführerin den Zugriff auf das (von der Beiständin noch zu eröffnende) Zahlungsverkehrskonto entzogen, gegen die Person der Beiständin erhebe die Beschwerdeführerin keine konkreten Einwendungen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 10. November 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann