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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1C_42/2015
Urteil vom 22. Januar 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Thomas Hansjakob, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. Dezember 2014 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
Erwägungen:
1.
Am 19. November 2014 erhob A.________ bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen den Ersten Staatsanwalt des Kantons St. Gallen, Staatsanwalt Thomas Hansjakob, "infolge penetranter Nichtanhandnahme von diversen Strafanzeigen gemäss Art. 264a bis 264j StGB" sowie "infolge 42-maliger zivilrechtlicher Verhaftung, Zwangspsychiatrisierung und Zwangsmedikationen von absolut fatalen Chemiewaffen und militärischen Foltermedikamenten unter Gewaltsinjektionen". Am 3. Dezember 2014 überwies Staatsanwalt Hansjakob diese an ihn weitergeleitete Anzeige an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens.
Mit Entscheid vom 23. Dezember 2014 hat die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Staatsanwalt Hansjakob nicht erteilt.
2.
Mit Eingabe vom 18. Januar (Postaufgabe: 19. Januar) 2015 führt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren, unter Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer sei die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu erteilen.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen zur Beschwerde einzuholen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer übt ganz allgemein Kritik am angefochtenen Entscheid, an verschiedenen Zwangsmassnahmen, die er angeblich zu erdulden hatte, und an Staatsanwalt Hansjakob. Dabei stellt er, soweit seine Beschwerde verständlich ist und die prozessualen Anstandsregeln (s. Art. 33 BGG) nicht verletzt, der dem Entscheid der Anklagekammer zugrunde liegenden Begründung im Wesentlichen auf appellatorische Weise, jedoch im Lichte der genannten formellen Erfordernisse in rechtlicher Hinsicht nicht zureichend seine Sicht der Dinge gegenüber. Indes legt er nicht dar, inwiefern durch die Entscheidbegründung bzw. den Entscheid selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Bei den gegebenen Verhältnissen kann davon abgesehen werden, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp