BGer 6B_3/2015 |
BGer 6B_3/2015 vom 22.01.2015 |
{T 0/2}
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6B_3/2015
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Verfügung vom 22. Januar 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
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Leitender Oberstaatsanwalt,
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An der Aa 4, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Aufsichtsbeschwerde nach Einstellung (Verletzung des Berufsgeheimnisses),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 25. November 2014.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 20. Januar 2015 zurückgezogen.
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Demnach verfügt der Präsident: |
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Januar 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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