BGer 4D_1/2015 |
BGer 4D_1/2015 vom 23.01.2015 |
{T 0/2}
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4D_1/2015
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Urteil vom 23. Januar 2015 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Aberkennung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 25. November 2014.
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2013 beim Bezirksgericht Zürich auf Aberkennung einer in Betreibung gesetzten Verlustscheinforderung über Fr. 21'238.50 klagte;
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dass das Bezirksgericht das für dieses Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und dem Beschwerdeführer Frist und in der Folge eine Nachfrist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses ansetzte und dass die gegen diese Entscheide erhobenen Beschwerden vom Obergericht des Kantons Zürich und vom Bundesgericht abgewiesen bzw. durch Nichteintreten erledigt wurden (vgl. die Urteile 5D_83/2014 vom 24. Juni 2014 und 5D_139/2014 vom 15. September 2014);
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dass das Bezirksgericht mit Verfügung vom 29. September 2014 auf die Klage mangels fristgerechter Leistung des Gerichtskostenvorschusses nicht eintrat und dem Beschwerdeführer die Kosten auferlegte;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 25. November 2014 abwies, soweit es darauf eintrat, im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der angefochtenen Gerichtsgebühr keinen rechtsgenügenden Antrag gestellt und sich mit den relevanten Entscheidgründen der Erstinstanz nicht auseinandergesetzt;
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dass das Obergericht mit Beschluss vom gleichen Tag das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Berufung abwies;
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dass der Beschwerdeführer gegen diese Entscheide des Obergerichts mit Eingabe vom 2. Januar 2015 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig den Antrag stellte, es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm ein Rechtsbeistand beizugeben;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides bzw. der angefochtenen Entscheide dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers den erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin nicht hinreichend unter Auseinandersetzung mit der Begründung der Vorinstanz darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit den angefochtenen Entscheiden inwiefern verletzt haben soll;
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dass der Beschwerdeführer namentlich nach wie vor zu verkennen scheint, dass die rechtskräftig entschiedene Frage einer Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bezirksgericht nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, sondern dass es vor der Vorinstanz in der Hauptsache nur darum ging, ob das Bezirksgericht auf die Klage mangels fristgerechter Zahlung des Kostenvorschusses nicht eintreten durfte;
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dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, wenn sie erwog, die Berufung, die sich mit diesem leicht überblickbaren, einzig relevanten Entscheidgrund nicht auseinandersetze, erscheine als aussichtslos, und dem Beschwerdeführer in der Folge die unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren verweigerte;
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dass demnach auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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dass die Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und gegen diese kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht, weshalb dem Antrag, das vorliegende Urteil sei mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, nicht zu entsprechen ist;
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Januar 2015
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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