BGer 6B_947/2014 |
BGer 6B_947/2014 vom 23.01.2015 |
{T 0/2}
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6B_947/2014
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Urteil vom 23. Januar 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Tätlichkeiten; Beschimpfung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. September 2014.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. |
2. |
Die vorliegende Beschwerde genügt den Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin befasst sich nicht ansatzweise mit den Ausführungen der Vorinstanz, sondern beschränkt sich auf eine weitschweifige Darstellung der Angelegenheit aus ihrer Sicht. Weder ist daraus ersichtlich, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstossen könnte, noch wird dargelegt, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3. |
Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Januar 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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