BGer 1F_39/2013 |
BGer 1F_39/2013 vom 26.01.2015 |
{T 0/2}
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1F_39/2013
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Urteil vom 26. Januar 2015 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Bundesamt für Polizei (fedpol),
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Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern,
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Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
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Kreuzackerstrasse 12, Postfach, 9023 St. Gallen.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_711/2013 vom 18. Oktober 2013.
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In Erwägung, |
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Oktober 2013 (1C_711/2013) auf eine Beschwerde von A.________ mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist;
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dass A.________ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. Oktober 2013 ersucht hat;
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dass er sich auf den Revisionsgrund von Art. 121lit. d BGG beruft;
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dass indessen nicht ersichtlich ist und vom Gesuchsteller auch nicht dargelegt wird, inwiefern das Bundesgericht im Urteil 1C_711/2013 in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt haben sollte, als es mangels einer den gesetzlichen Formerfordernissen genügenden Beschwerdebegründung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist;
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dass im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, inwiefern das bundesgerichtliche Urteil vom 18. Oktober 2013 an einem anderen Revisionsgrund leiden sollte;
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dass das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;
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dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Bundesamt für Polizei (fedpol) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Januar 2015
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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