Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_493/2014
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Urteil vom 26. Januar 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Senti,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hubatka,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 30. Juni 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Arbeitnehmer) war ab 1. Februar 2008 bei der B.________ AG (Arbeitgeberin), deren Zweck die Vermittlung von Provisionsgeschäften für eigene und fremde Rechnung, das Erbringen von Finanzdienstleistungen, die Vermittlung und der Verkauf von Produkten aller Art und der Erwerb, das Halten und die Veräusserung von Beteiligungen ist, als Leiter Vertrieb angestellt. Dem Arbeitsverhältnis lag der schriftliche Arbeitsvertrag vom 30. Januar 2008 zugrunde, welcher für die Zeit ab 1. Januar 2010 durch den Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2009 ersetzt wurde. Die beiden Verträge waren weitgehend identisch abgefasst. Namentlich war A.________ von Anbeginn auf Provisions- und Courtagenbasis angestellt. Dem monatlich ausgerichteten "Lohnvorschuss" wurde zunächst ein provisorischer AHV-Jahresverdienst von Fr. 104'000.-- und ab 1. Januar 2010 ein solcher von Fr. 96'000.-- zugrunde gelegt. Unter dem Titel "Überschuss" war gemäss Arbeitsvertrag vom 30. Januar 2008 Folgendes vereinbart worden: "Der Lohn sowie die Spesen gelten als Vorschuss. Dies bedeutet, dass ein allfälliger Überschuss, Provisionsanspruch erst nach Deckung sämtlicher Vergütungen wie Lohnvorschuss und Spesen, Auto ausbezahlt wird." Gemäss Anhang I zum Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2009 wurde diese Passage geändert in: "Der Lohn sowie die Autokosten gelten als Vorschuss. Dies bedeutet, dass ein allfälliger Überschuss erst nach Deckung sämtlicher Vergütungen wie Lohnvorschuss und Autokosten ausbezahlt wird. Der Arbeitgeber kann auf die Verrechnung verzichten, sofern die Produktionszahlen die Ziele übersteigen." Mit Schreiben vom 31. August 2010 kündigte die B.________ AG das Arbeitsverhältnis per 30. September 2010 und richtete in der Folge für den Monat September 2010 lediglich die Kinderzulage von Fr. 200.-- aus. A.________ retinierte daraufhin das Leasingfahrzeug C.________ und einen Laptop der Arbeitgeberin.
B.
B.a. Am 3. Februar 2011 erhob A.________ Klage beim Kreisgericht Rheintal gegen die B.________ AG auf Zahlung des Septemberlohnes 2010 von Fr. 8'000.-- (brutto) und von Fr. 2'125.-- (netto) für Telefon- und Benzinkosten von Januar bis September 2010 sowie auf Ausstellung eines wohlwollend formulierten Arbeitszeugnisses. Ferner erklärte er sich bereit, die von ihm retinierten Gegenstände herauszugeben, sofern die B.________ AG einen angemessenen Geldbetrag von mindestens Fr. 10'000.-- als Sicherheit leiste. Mit Entscheid vom 28. Februar 2011 wurde A.________ auf Gesuch der Arbeitgeberin hin verpflichtet, ihr gegen Hinterlegung von Fr. 10'000.-- auf ein spezifiziertes Konto des Kreisgerichts die durch ihn retinierten Gegenstände innert fünf Werktagen ab Eingang der Sicherstellung herauszugeben.
Mit Urteil vom 27. Mai 2013 - begründet versandt am 18. September 2013 - verurteilte das Kreisgericht die B.________ AG zur Bezahlung von Fr. 8'000.-- brutto (bzw. Fr. 7'026.80 netto) zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Oktober 2010; im Mehrbetrag wies es die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die B.________ AG wurde angehalten, das von ihr erstellte Arbeitszeugnis dahingehend zu ändern, als es auf den 1. Oktober 2010 zu datieren, der Satzteil "auf 100% Provisionsbasis" zu entfernen und der Satzteil "Da der Umsatz nicht den besprochenen und vereinbarten Verkaufszielen entsprach" durch "Aus wirtschaftlichen Gründen" zu ersetzen waren (Dispositiv-Ziffer 2). A.________ wurde verpflichtet, das Auto und das Laptop an die B.________ AG herauszugeben, soweit sich diese noch in seinem Besitz befanden (Dispositiv-Ziffer 3). In Dispositiv-Ziffer 5 legte das Kreisgericht fest, dass die B.________ AG A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'986.80 auszurichten hatte.
Das Gesuch des A.________ vom 19. September 2013 um Berichtigung der Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils lehnte das Kreisgericht ab, während es jenes um Erläuterung der Dispositiv-Ziffer 3 guthiess (Entscheid vom 30. September 2013) und am 17. Oktober 2013 den Erläuterungsentscheid vom 27. Mai 2013 versandte.
B.b. Die B.________ AG legte Berufung gegen den Entscheid des Kreisgerichts vom 27. Mai 2013 ein mit den Anträgen, die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 5 seien aufzuheben und die Klage des A.________ auf Zusprechung jeglicher Forderung und auf Änderung des bestehenden Arbeitszeugnisses (ausser der Rückdatierung per 1. Oktober 2010) sei abzuweisen; ausserdem sei A.________ zu verpflichten, ihr für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'221.90 zu bezahlen (Berufung BO.2013.58). A.________ liess gegen den Erläuterungsentscheid vom 27. Mai 2013 Berufung einlegen (Berufung BO.2013.59) und das Rechtsbegehren stellen, Ziffer 3 des Entscheids sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: "Der Kläger hat die durch ihn derzeit retinierten Gegenstände (1 Auto und 1 Laptop) nach vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen und der mit der Retention zusammenhängenden Kosten (Schadenersatz, Vollstreckungskosten etc.) an die Beklagte herauszugeben, soweit sich diese Gegenstände noch im Besitz des Klägers befinden." Das Kantonsgericht St. Gallen vereinigte die beiden Berufungsverfahren (Verfügung vom 7. März 2014), wies die Berufung BO.2013.59 ab und verpflichtete die B.________ AG in teilweiser Gutheissung der Berufung BO.2013.58, das von ihr erstellte Arbeitszeugnis dahingehend zu ändern, als es auf den 1. Oktober 2010 zu datieren und der Satzteil "Da der Umsatz nicht den besprochenen und vereinbarten Verkaufszielen entsprach" durch "Aus betriebswirtschaftlichen Gründen" zu ersetzen sei (Entscheid vom 30. Juni 2014). Im Übrigen wies es die Klage ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in Zivilsachen führen und beantragen, der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Juni 2014 sei aufzuheben, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Kreisgerichtsentscheids vom 27. Mai 2013 seien zu bestätigen und Dispositiv-Ziffer 3 des Kreisgerichtsentscheids vom 27. Mai 2013 sei aufzuheben und wie folgt zu ersetzen: "Der Kläger hat die durch ihn derzeit retinierten Gegenstände (1 Auto und 1 Laptop) nach vollständiger Zahlung sämtlicher Forderungen und der mit der Retention zusammenhängenden Kosten (Schadenersatz, Vollstreckungskosten etc.) an die Beklagte herauszugeben, soweit sich diese Gegenstände noch im Besitz des Klägers befinden."; eventualiter sei die vorliegende Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die B.________ AG lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3).
1.1.
1.1.1. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 30. Juni 2014 ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 75 i.V.m. Art. 72 BGG), weshalb die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich in Betracht kommt.
1.1.2. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Endentscheid, so bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Für die Frage, ob bei der Berechnung des Streitwerts verschiedene Begehren zusammenzurechnen sind (Art. 52 und Art. 53 BGG ), ist nicht massgebend, welche Partei formell als Klagepartei auftritt beziehungsweise die Begehren stellt, sondern welche Ansprüche die eine Partei gegenüber der anderen erhebt (vgl. BGE 102 II 394 E. 1 S. 395 f. mit Hinweisen). Sind in einem Verfahren mehrere Ansprüche derselben Partei (oder von Streitgenossen) streitig, die sich nicht gegenseitig ausschliessen, werden sie zusammengerechnet (Art. 52 BGG). Sind demgegenüber sowohl Ansprüche der beschwerdeführenden als auch der Gegenpartei streitig, liegt der Fall vor, den der Gesetzgeber bei der Regelung der Widerklage vor Augen hatte, und erfolgt keine Zusammenrechnung (Art. 53 Abs. 1 BGG). Demgegenüber ist unbeachtlich, ob der Anspruchsberechtigte die Rolle des Klägers oder des Beklagten innehat (vgl. BGE 102 II 394 E. 1 S. 395; Urteil 4A_181/2009 vom 20. Juli 2009 E. 1.1).
1.1.3. Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren keine Anschlussberufung erhoben und führte nur gegen Dispositiv-Ziffer 3 (bezüglich der retinierten Gegenstände) des erstinstanzlichen (Erläuterungs-) Entscheides vom 27. Mai 2013 Berufung. Soweit seine Klage in Bezug auf Spesen in der Höhe von Fr. 2'125.-- abgewiesen worden war, ist der Entscheid des Kreisgerichts somit rechtskräftig geworden. Streitig waren im Berufungsverfahren noch der Septemberlohn 2010 in der Höhe von Fr. 8'000.-- und die Formulierung des Arbeitszeugnisses, bzw. die Änderung zweier Sätze, was vom Kantonsgericht mit einem Streitwert von Fr. 2'000.-- berücksichtigt wurde. Da sich diese Ansprüche nicht gegenseitig ausschliessen, werden sie zusammengerechnet, womit sich ein Streitwert von Fr. 10'000.-- ergibt (Art. 52 BGG). In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsentscheids wird jedoch ein Streitwert von Fr. 20'000.-- angegeben, welcher vom Beschwerdeführer in seiner zivilrechtlichen Beschwerde vor Bundesgericht ohne weitere Begründung übernommen wird. Wie den Erwägungen des Kantonsgerichts zu den Prozesskosten zu entnehmen ist, rechnete dieses zu den Fr. 10'000.-- (Lohn und Arbeitszeugnis) weitere Fr. 10'000.-- im Zusammenhang mit der umstrittenen Frage, ob der Beschwerdeführer die retinierten Gegenstände (Auto und Laptop) herauszugeben habe, hinzu, woraus nach seiner Meinung ein Streitwert von insgesamt Fr. 20'000.-- resultierte. Die Beschwerdegegnerin erachtet es als fraglich, ob die Streitwertgrenze für das Verfahren vor Bundesgericht erreicht wird. In der Tat muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit das Eigentum an den von ihm zurückbehaltenen Gegenständen geltend machte und diese vielmehr einzig zur Sicherung seiner Lohnforderung einstweilen nicht herausgeben wollte. Es ist offensichtlich, dass der Wert des Retentionsrechts und der dadurch gesicherten Forderung unter diesen Umständen nicht zusammenzuzählen sind, und zwar nicht, weil es sich nicht um eine Mehrzahl von Begehren im Sinne von Art. 52 BGG handelt, sondern weil das Retentionsrecht nicht unabhängig, sondern bloss akzessorisch zur (Lohn-) Forderung des Beschwerdeführers besteht (vgl. Beat Rudin, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 12 zu Art. 52 BGG). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Vorinstanz mit zwei Berufungen zu befassen hatte, welche sie in einem einzigen Urteil behandelte, einerseits die Berufung der Arbeitgeberin gegen den Entscheid des Kreisgerichts vom 27. Mai 2013 mit den Anträgen, die Ziffern 1, 2 und 5 des Entscheides vom 27. Mai 2013 seien aufzuheben (Berufung BO.2013.58) und andererseits diejenige des ehemaligen Arbeitnehmers gegen den Erläuterungsentscheid vom 27. Mai 2013 (Berufung BO.2013.59) mit dem Rechtsbegehren, Ziffer 3 des Entscheids (bezüglich der retinierten Gegenstände) sei abzuändern. Ob die Vorinstanz auf die Berufung des Beschwerdeführers mit Blick auf Art. 308 ZGB überhaupt eintreten durfte, kann dahingestellt bleiben, da die Berufung der Beschwerdegegnerin zweifellos zulässig war und er seine abweichende Haltung als Gegenpartei in diesem Verfahren, in derselben Angelegenheit, einbringen konnte und durfte.
1.1.4. Aus dem in der Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz falsch angegebenen Streitwert von Fr. 20'000.-- kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar dürfen den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen (Art. 49 BGG). Eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann indessen keine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, die es gemäss Gesetz gar nicht gibt (BGE 125 II 293 E. 1d S. 300; 113 Ib 212 E. 1 S. 213; Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011 N. 11 zu Art. 49 BGG). Ein Nachteil könnte gegeben sein, wenn der Beschwerdeführer im Vertrauen auf die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen unterlassen hat, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen oder geltend zu machen, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Vertrauensschutz geniesst aber nur, wer die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung nicht kennt und sie auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn der Mangel für sie bzw. ihren Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung ersichtlich ist. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (BGE 134 I 199 E. 1.3.1 S. 203 mit Hinweisen). Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter vorliegend bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass sich der Streitwert nicht aus der Zusammenrechnung der umstrittenen Lohnforderung mit dem Wert der zu ihrer Sicherung retinierten Gegenstände ergeben kann. Denn die Beschwerde in Zivilsachen steht zwar mangels Erreichens des Streitwerts gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht offen, allerdings findet mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich auch eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, eine Konversion des Rechtsmittels in eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) statt (vgl. E. 1.2 hiernach), weshalb ihm aus der falschen Rechtsmittelbelehrung des Kantonsgerichts kein Nachteil erwächst.
1.2.
1.2.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG). In diesem Bereich kommt der Grundsatz der gerichtlichen Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) nicht zum Tragen (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Vielmehr gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Die beschwerdeführende Partei muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes somit nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2.2. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht nicht nur eine Verletzung von Bundesrecht vor, sondern macht insbesondere auch geltend, das Kantonsgericht habe eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, und begründet des Weiteren auch, weshalb der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar sei soll. Seine Eingabe ist somit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen.
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG ), was in der Beschwerde präzise geltend zu machen ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis).
2.2. Wird dem kantonalen Gericht Willkür (Art. 9 BV) in der Ermittlung des Sachverhaltes vorgeworfen, so hat die beschwerdeführende Partei darzutun, dass die willkürlichen Feststellungen erhebliche Tatsachen betreffen und sich auf den Entscheid ausgewirkt haben, rechtfertigt sich dessen Aufhebung doch von vornherein nur, wenn er sich nicht nur in einzelnen Punkten seiner Begründung, sondern auch im Ergebnis als verfassungswidrig erweist. Willkür liegt dabei nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).
3.
3.1. Das Kantonsgericht stellt in Würdigung der Beweise fest, der Arbeitnehmer habe aufgrund der Art und Weise, wie der Arbeitsvertrag vom 30. Januar 2008 umgesetzt worden sei, offenbar mit der Zeit darauf vertraut, dass es sich bei der Abmachung von monatlichen Zahlungen um eine Minimallohnvereinbarung mit der Möglichkeit eines Mehrverdienstes gehandelt habe. Es könne offen bleiben, ob sich auch die Arbeitgeberin diese Interpretation hätte entgegenhalten lassen müssen. Denn jedenfalls habe sie das Vertrauen des Beschwerdeführers in einen Minimallohn noch vor Unterzeichnung des neuen Vertrags vom 15. Dezember 2009 zerstört bzw. klargestellt, dass sie auf eine Rückforderung für die Jahre 2008 und 2009 zwar verzichten, inskünftig jedoch über die Vorschüsse abrechnen werde, eine Entlöhnung also nur noch "auf reiner Courtagenbasis" erfolge. Dies werde vom Arbeitnehmer denn auch nicht bestritten. Deshalb habe er die Lohnvereinbarung in guten Treuen nicht (mehr) als Minimallohn von Fr. 8'000.-- mit der Möglichkeit eines Mehrverdienstes, sondern als Vorschuss verstehen müssen, über den auch von Gesetzes wegen zwingend abzurechnen sei. Die Arbeitgeberin ihrerseits habe mit der Unterschrift des Arbeitnehmers unter den Vertrag (vom 15. Dezember 2009) davon ausgehen dürfen, von ihm auch so verstanden worden zu sein.
3.2. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass das Kantonsgericht völlig falsch vorgegangen sei, indem es sich auf klar widerlegte Parteibehauptungen gestützt, für den Begriff des "Lohnvorschusses" statt auf die im Arbeitsvertrag ausdrücklich enthaltende Definition auf eine Bedeutung nach allgemeinem Sprachgebrauch abgestellt und die Fakten und Indizien nicht vollständig berücksichtigt habe. Selbst wenn eine Vorschusszahlung im eigentlichen Sinn vereinbart worden wäre, wäre nach seiner Ansicht auch diese klagbar, fällig und bedingungslos zur Zahlung geschuldet gewesen. Eine solche hätte nach seiner Meinung zumindest teilweise ausgerichtet werden müssen, auch wenn (in der Vergangenheit) bereits zu hohe Leistungen bezahlt worden wären, weil Art. 349a OR genau solche Vereinbarungen verbiete.
3.2.1. Die Beschwerdegegnerin wendet letztinstanzlich gegen die Argumentation des Arbeitnehmers zu Recht ein, dass dieses Beweiswürdigungsergebnis des Kantonsgerichts nicht nur auf einer Behauptung in der Klagantwort vom 6. April 2011 basiert. Denn berücksichtigt wurde neben anderem auch die Aussage des Arbeitnehmers im Rahmen der Parteibefragung durch das Kreisgericht vom 18. August 2011, wonach für das Jahr 2010 "auf reiner Courtagenbasis" weitergefahren werde. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers trifft auch nicht zu, dass das Kantonsgericht die Aussage des D.________, ehemaliger Verwaltungsrat der Arbeitgeberin, in der Befragung vor dem Kreisgericht in ihr Gegenteil verkehrte. D.________ antwortete auf die Frage, ob zwischen erstem und zweitem Arbeitsvertrag ein Systemwechsel in Bezug auf die Entlöhnung eingetreten sei: "Was anders war; es wurde herabgesetzt. (...) Was die Entschädigungen anbelangt, das war genau dasselbe." Mit der Herabsetzung meinte dieser die Reduktion der jährlichen Basis von Fr. 104'000.-- auf Fr. 96'000.--. Der Beschwerdeführer übersieht, dass nach der Interpretation des D.________ betreffend Entschädigungen nur deshalb alles gleich blieb, weil dieser von Anfang an, also bereits während der Geltung des ersten Arbeitsvertrags vom 30. Januar 2008 von einer Entschädigung auf reiner Provisionsbasis mit monatlichen Vorschüssen ausgegangen war. Durch die Annahme des Kantonsgerichts, dass der Beschwerdeführer zumindest nach Abschluss des zweiten Vertrags vom 15. Dezember 2009 nicht mehr von einem Verzicht der Arbeitgeberin auf Rückforderungen bei im Vergleich zu den geleisteten Vorschüssen geringeren Provisionsansprüchen habe ausgehen dürfen, wird kein verfassungsmässiges Recht verletzt. Die nach Ansicht des Beschwerdeführers "belegten Indizien", welche die Vorinstanz "völlig ausgeblendet" haben soll, vermögen das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht als willkürlich erscheinen zu lassen.
3.2.2. Ob der Beschwerdeführer die von der Arbeitgeberin ins Recht gelegten "Lohnabrechnungen" ab Januar 2010, welche einen ausdrücklichen Hinweis auf seine Rückzahlungsverpflichtung und ab Juni 2010 den jeweils aktuellen "rückzahlbaren Vorschusssaldo" enthielten, tatsächlich erst nachträglich erhalten hatte, ist für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen in der letztinstanzlich eingereichten Beschwerde nicht einzugehen ist.
3.2.3. Die weiteren Rügen, mit welchen die Verletzung von einfachem Bundesrecht gerügt wird, sind im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde unzulässig.
3.3. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 132 III 209 E. 2.1 S. 211). Zu beachten ist, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). Die Beweiswürdigung der Vorinstanz kann nicht als verfassungswidrig bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer nennt keine stichhaltigen Gründe, welche zur Annahme von Willkür berechtigen würden. Inwieweit eine Verletzung von anderen verfassungsmässigen Rechten vorliegen soll, legt er nicht dar, weshalb sich Weiterungen erübrigen.
4.
Zum Inhalt des Arbeitszeugnisses und zum Retentionsrecht am Auto und am Laptop kann sich das Bundesgericht nicht äussern, da der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für die Gerichtskosten kommt ein reduzierter Ansatz zur Anwendung, da es sich um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.-- handelt (Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG). Zudem hat der Beschwerdeführer der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin deren Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz