Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_12/2015
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Urteil vom 26. Januar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Diebstahl und Hausfriedensbruch,
Beschwerde gegen das Abwesenheits-Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 16. September 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer am 12. März 2013 wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.-- mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Busse von Fr. 200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte das Urteil im Schuld- und Strafpunkt am 16. September 2014. Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Eingabe vom 5. Januar 2015 ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
Der angefochtene Entscheid wurde der Anwältin des Beschwerdeführers am 18. November 2014 zugestellt. Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien endete die Beschwerdefrist am Montag, den 5. Januar 2015. Soweit der Beschwerdeführer in Aussicht stellt, er werde eine Auflistung der Mängel sowie eine Darstellung des Sachverhalts nachreichen, ist er nicht zu hören. Eine solche Eingabe wäre verspätet.
Die Eingabe vom 5. Januar 2015 beschränkt sich im Übrigen darauf, die Begründung des angefochtenen Entscheids als "spekulativ" zu bezeichnen. Da diese Rüge den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, kann darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn