BGer 2C_987/2014 |
BGer 2C_987/2014 vom 28.01.2015 |
{T 0/2}
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2C_987/2014
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Urteil 28. Januar 2015 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann, Haag,
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Gerichtsschreiber Zähndler.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss,
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gegen
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Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
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gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
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vom 18. September 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Der 1982 geborene nigerianische Staatsangehörige A.________ reiste am 18. März 2004 illegal in die Schweiz ein und stellte hier unter Angabe einer falschen Identität erfolglos ein Asylgesuch. Bereits während dieser ersten Anwesenheit in der Schweiz wurde A.________ wiederholt straffällig und wie folgt verurteilt:
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- Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Lenzburg vom 13. August 2004 wurde er wegen illegaler Einreise und Hausfriedensbruchs zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von zehn Tagen verurteilt;
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- Das Bezirksgericht Aarau verurteilte ihn am 5. Januar 2005 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Widerhandlung gegen das Transportgesetz zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten.
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A.b. Im Juli 2005 kehrte A.________ nach Nigeria zurück und heiratete dort am 1. August 2005 eine Schweizer Staatsangehörige. Gestützt auf diese Beziehung reiste er am 23. Oktober 2005 erneut in die Schweiz ein und erhielt hier erst eine Aufenthaltsbewilligung und am 9. November 2010 schliesslich die Niederlassungsbewilligung. Auch während des erneuten Aufenthaltes in der Schweiz trat A.________ strafrechtlich in Erscheinung:
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- Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 4. November 2010 wurde er wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt;
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- Am 8. März 2011 wurde A.________ festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Mit Urteil vom 27. Juni 2011 wurde er vom Strafgericht Basel-Stadt der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten nebst einer Geldstrafe und einer Busse verurteilt.
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B. |
Eine Einsprache gegen diese Verfügung wurde mit Entscheid des Rechtsdienstes des MIKA vom 13. Mai 2014 abgewiesen.
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Hiergegen beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 18. September 2014 ab.
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C. |
Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Entscheid ausserdem besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 BGG) und damit zur Anfechtung beim Bundesgericht befugt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, welche auf das vorinstanzliche Prozessthema Bezug nehmen, sich jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (sog. "echte Noven") können von vornherein nicht durch das weitergezogene Urteil veranlasst worden sein und sind im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f. mit Hinweisen).
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2. |
2.1. Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a (in Verbindung mit Art. 62 lit. b) des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt nach der gefestigten Rechtsprechung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Diese Grenze gilt auch dann als erreicht, wenn die Freiheitsstrafe bloss bedingt oder teilbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; Urteil 2C_740/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.1). Aufgrund seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen einen Widerrufsgrund gesetzt.
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2.2. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 ff.; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381).
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3. |
3.1. Im angefochtenen Urteil hielt die Vorinstanz fest, dass bereits aufgrund der Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und drei Monaten von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers und von einem erheblichen sicherheitspolizeilichen Interesse an dessen Entfernung auszugehen sei. Verurteilt worden sei er insbesondere auch wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), was gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG voraussetze, dass der Beschwerdeführer wusste oder jedenfalls annehmen musste, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits früher straffällig geworden sei und sich von den Verurteilungen zu Bussen und kurzen Freiheitsstrafen unbeeindruckt gezeigt habe. Vielmehr habe die Intensität der Delinquenz sogar noch zugenommen.
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Der Beschwerdeführer selbst sei erst im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre und damit auch die gesamte Schulzeit habe er dagegen in Nigeria verbracht. Nach Abzug der Haftzeit und des illegalen Aufenthaltes ging die Vorinstanz von einer anrechenbaren Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von gut siebeneinhalb Jahren aus. Beruflich sei er in der Schweiz integriert: Er habe eine Lehre als Maler abgeschlossen und befinde sich in einem noch nicht sehr lange andauernden, aber doch einigermassen gefestigten Arbeitsverhältnis. Indes könne er die in der Schweiz erworbenen beruflichen Fähigkeiten auch in seinem Heimatland verwerten; seine Eingliederungschancen in den heimatlichen Arbeitsmarkt seien selbst unter Berücksichtigung der im Vergleich zur Schweiz schlechteren Wirtschaftslage grundsätzlich intakt. Es sei damit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nigeria vor unüberwindbare (Re-) Integrationsprobleme gestellt wäre.
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Insgesamt gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an einer Entfernung des Beschwerdeführers aus der Schweiz höher zu gewichten sei, als dessen private Interessen, weiter hier leben zu können.
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3.2. Der Beschwerdeführer erachtet die ausgesprochene Massnahme demgegenüber als unverhältnismässig und behauptet, der Anspruch von ihm und seiner Ehefrau, weiterhin in der Schweiz zusammenleben zu können, überwiege etwaige Fernhalteinteressen.
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Er betont, das erkennende Strafgericht habe ihm im Umfang von 15 Monaten den teilbedingten Strafvollzug gewährt, da es von einer guten Prognose ausgegangen sei. Zudem habe er sich seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug bewährt.
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In der Schweiz sei er beruflich gut integriert: Er habe bei seinem ehemaligen Lehrbetrieb eine Festanstellung als Maler gefunden und könne hier ein Erwerbseinkommen erzielen, welches die Lebenshaltungskosten für sich und seine Familie decke. In seinem Heimatland fehle ihm dagegen das notwendige Beziehungsnetz, um eine geeignete Arbeitsstelle zu finden.
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Auch die Beziehung zu seiner Ehefrau sei als sehr stabil zu bezeichnen. Zudem sei seine Ehefrau nun schwanger geworden. Dieser Umstand erhöhe sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz noch zusätzlich. Ebenso sei es der Ehefrau insbesondere aufgrund dieser Schwangerschaft nicht zuzumuten, nach Nigeria auszureisen.
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Der Beschwerdeführer verweist schliesslich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) i.S. Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013: Er behauptet, die Konstellation im genannten Fall sei mit der vorliegenden vergleichbar, weshalb der Widerruf des Aufenthaltsrechts auch hier eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK darstelle.
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4. |
4.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die bundesgerichtliche Praxis zur Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zutreffend aufgezeigt. Auf diese Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Ebenso hat das Verwaltungsgericht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze in sachgerechter und nachvollziehbarer Weise auf den vorliegenden Fall angewendet. Die Schlussfolgerung, dass die öffentlichen Fernhalteinteressen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleiben in der Schweiz überwiegen, ist weder im Lichte des Ausländergesetzes noch von Art. 8 EMRK zu beanstanden: Aus dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 27. Juni 2011 geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Basel 62 Behälter mit insgesamt 618 Gramm Kokain erwarb und diese in die Asylunterkunft von X.________ (AG) verbringen wollte. Die Drogen hatten einen Reinheitsgrad von 29 %, was zu einer Gesamtmenge von 179.22 Gramm reinem Kokain führt. Wie bereits der Rechtsdienst des kantonalen Migrationsamtes zutreffend festhielt, entspricht dies nahezu dem Zehnfachen des Grenzwertes von 18 Gramm reinen Kokains, welcher die Anwendung des qualifizierten Tatbestandes von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zur Folge hat. Indem sich der Beschwerdeführer in derart schwerwiegender Art und Weise erneut am organisierten Drogenhandel beteiligte, obwohl er in stabilen Verhältnissen lebte und über ein existenzsicherndes Einkommen verfügte, demonstrierte er eine beträchtliche kriminelle Energie sowie eine äusserst bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung und der Gesundheit anderer Menschen. Ein solches Verhalten schliesst einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz in der Regel aus.
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4.2. Was der Beschwerdeführer zu seinen Gunsten vorbringt, überzeugt dagegen nicht:
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4.2.1. Entgegen seiner Auffassung, lässt sich aus der Gewährung des (teil-) bedingten Strafvollzugs nicht ohne Weiteres auf eine günstige Prognose schliessen: Seit Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches per 1. Januar 2007 setzt die Gewährung des (teil-) bedingten Strafaufschubs nicht wie bis anhin die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt nunmehr die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei explizit ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Im breiten Mittelfeld der Ungewissheit hat der (teil-) bedingte Strafvollzug den Vorrang (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.; 134 IV 97 E. 7.3 S. 117; Urteile 2C_216/2012 vom 23. August 2012 m.w.H.; 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008 E. 3.1.2, nicht publ. in BGE 134 IV 241).
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4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Legalprognose auch sein Wohlverhalten nach der Entlassung aus dem Strafvollzug betont und auf seine stabilen beruflichen und familiären Beziehungen verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die ihm zur Last gelegten schwerwiegenden Drogendelikte ebenfalls während bestehender Ehe und trotz Arbeitsstelle verübt hat. Ohnehin ist die Bedeutung der Prognose im vorliegenden Fall zu relativieren: Anders als bei Art. 5 Anhang I des hier nicht anwendbaren Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681), wo die Feststellung einer gegenwärtigen Gefährdung eine Grundvoraussetzung für den Erlass von Entfernungsmassnahmen bildet, ist dies bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 96 AuG nicht der Fall. Zwar bezieht das Bundesgericht auch hier regelmässig die Rückfallgefahr und den Resozialisierungsgedanken mit ein, doch gibt die Prognose über künftiges Wohlverhalten nicht den Ausschlag (BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185; Urteil 2C_289/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 2).
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4.2.3. Unbeachtlich ist sodann der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Schwangerschaft seiner Ehefrau und die daraus abgeleiteten erhöhten Interessen an seinem Verbleiben in der Schweiz: Wie bereits ausgeführt (E. 1.2 hiervor), legt das Bundesgericht seiner Beurteilung grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde; seither neu eingetretene Ereignisse können als echte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren weder vorgebracht werden noch Berücksichtigung finden.
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4.2.4. Ins Leere geht schliesslich auch sein Verweis auf das Urteil des EGMR i.S.
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5. |
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Januar 2015
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Zähndler
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