Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_893/2014
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Urteil vom 29. Januar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adriel Caro,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch etc.; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Juni 2014.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte X.________ am 12. November 2013 wegen einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 9. Oktober 2012. Von den Vorwürfen des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs sprach es ihn frei.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich am 17. Juni 2014 unter anderem die Rechtskraft des Schuldspruchs der einfachen Körperverletzung fest. Weiter sprach es X.________ des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig. Es bestrafte ihn mit einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 28 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Weinfelden vom 9. Oktober 2012.
Das Obergericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
X.________ verübte am 1. Juni 2012, um ca. 02.11 Uhr, in Absprache und gemeinsamem Zusammenwirken mit Y.________ einen Einbruchdiebstahl in der Bahnhofstation A.________. Dabei erbeutete er Bargeld im Gesamtwert von Fr. 58'837.10 sowie Reka-Checks im Wert von insgesamt Fr. 8'650.-- und verursachte einen Sachschaden in der Höhe von Fr. 8'100.--. Ferner drang er in der Nacht vom 17./18. Juli 2012 in die Räumlichkeiten des Bahnhofreisebüros B.________ ein. An den dortigen Türen und Schränken verursachte er einen Schaden von ca. Fr. 6'320.--. Er entwendete Bargeld im Gesamtwert von Fr. 28'253.30 und Reka-Checks im Wert von rund Fr. 17'970.--.
B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei von den Vorwürfen des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Strafe angemessen zu reduzieren. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest. Er bestreitet, an den Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen zu sein (Beschwerde S. 3 ff.).
1.2. Die Vorinstanz gelangt nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss, die den Beschwerdeführer belastenden Aussagen von Y.________ seien glaubhafter als ihr späterer Widerruf. Sie seien als ihre zuverlässigsten zu werten, da sie mit den glaubhaften Aussagen von C.________ übereinstimmen und sich zu einem stimmigen Ganzen fügen würden. Demgegenüber erschienen ihre anfänglichen Angaben zugunsten des Beschwerdeführers bzw. ihr späterer Widerruf als unglaubhaft. Die Widersprüche und Erinnerungslücken in den Aussagen von Y.________ betreffend ihrer Alleintäterschaft beträfen nicht Nebensächlichkeiten, sondern markante Elemente wie das benutzte Werkzeug. Auch an die entwendeten Währungen hätte sie sich erinnern müssen, zumal sie die US-Dollar vor dem Ausgeben in die hiesige Währung hätte umtauschen müssen. Die Widersprüche und Erinnerungslücken liessen ihre diesbezüglichen Angaben unglaubhaft erscheinen und würden deutlich dafür sprechen, dass sie am Tatort in A.________ nicht zugegen gewesen sei. Die Vorinstanz erwägt weiter, ihre Erklärung, wonach sie den Beschwerdeführer nur belastet habe, um endlich aus der Untersuchungshaft zu kommen, und weil sie sich von ihm hintergangen gefühlt habe, überzeuge nicht. Einerseits sei sie immerhin noch vier Monate nach ihrer Haftentlassung bei der den Beschwerdeführer belastenden Version geblieben. Andererseits habe sie vor Gericht ausführen lassen, ihr teilweise chaotisches Aussageverhalten sei auch mit falschen Loyalitäten gegenüber ihrem Ex-Freund (dem Beschwerdeführer) und ihrer Freundin C.________ zu erklären, da sie nicht als Verräterin bzw. Weichei, das ihre Freunde verpfeife, habe dastehen wollen. Die Worte "Verräterin" und "verpfeifen" ergäben aber nur einen Sinn, wenn der Beschwerdeführer in die vorliegenden Delikte involviert gewesen sei. Die Vorinstanz hält fest, die einzelnen Auslegungsmomente und Indizien ergäben bei einer Gesamtbetrachtung ein Bild, das mit den von Y.________ während einem halben Jahr gemachten Aussagen übereinstimme. Diesem stimmigen Gesamtbild stehe der teilweise Widerruf ihres Geständnisses gegenüber, der durch Widersprüche gekennzeichnet sei und sich nicht zu einem logischen Ganzen zusammenfügen lasse. Auf ihr Geständnis an der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 5. Februar 2013 könne deshalb abgestellt werden. Es bestünden damit keine erheblichen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die angeklagten Einbruchdiebstähle begangen habe.
1.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E. 4.3; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
1.4. Die Vorinstanz nimmt eine sorgfältige Beweiswürdigung vor. Ihre Erwägungen lassen keine Willkür erkennen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht wiederzugeben. So legt die Vorinstanz z.B. entgegen seiner Behauptung dar (Beschwerde S. 10 Ziff. 13), weshalb sie die ihn belastenden Aussagen von Y.________ als glaubhafter bewertet als ihre späteren Angaben (Urteil S. 31 ff. E. 3.8.5). Dass die vorinstanzliche Würdigung offensichtlich unhaltbar und geradezu willkürlich sein könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun.
2.
Mangels hinreichender Begründung ist auf den Eventualantrag nicht einzutreten (Beschwerde S. 2 und S. 16 Ziff. 32).
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich subeventualiter gegen die Strafzumessung. Er macht geltend, das Bezirksgericht Weinfelden habe ihn am 9. Oktober 2012 wegen total 31 Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Hätte es die heute zu beurteilenden Taten mit berücksichtigt, wäre die Strafe möglicherweise leicht geschärft worden, aber sicher nicht in dem von der Vorinstanz festgesetzten Umfang von 28 Monaten (Beschwerde S. 16 f. Ziff. 33).
Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Erwägungen der Vorinstanz zur Zusatzstrafenbildung sind nicht zu beanstanden (Urteil S. 39 ff. E. 5). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die 28-monatige Zusatzstrafe (respektive die hypothetische Gesamtstrafe von 60 Monaten) für sämtliche von ihm begangenen Delikte nicht mehr vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt und somit bundesrechtswidrig sein sollte.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini