Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_836/2014
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Urteil vom 30. Januar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Zaugg,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nötigung; Willkür; Konfrontationsanspruch; Entschädigung, Genugtuung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. April 2014.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird gemäss Anklageschrift im Wesentlichen vorgeworfen, am 20. August 2008 kurz vor Mitternacht zusammen mit Y.________ und Z.________ sowie weiteren Personen die Bar N.________ in Basel aufgesucht zu haben. Von dem dort arbeitenden A.________ habe Y.________ Geld verlangt. Da dieser sich geweigert habe zu zahlen, sei er von zwei Personen, wovon eine mutmasslich X.________ gewesen sei, gepackt und von Y.________ mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden. Auch X.________ habe A.________ geschlagen. Daraufhin habe Y.________ aus der Kasse sowie aus dem sich hinter der Bar befindenden Tresor das gesamte Bargeld in unbekannter Höhe an sich genommen. Schliesslich habe die Gruppe den Schlüssel der Bar von A.________ verlangt und, nachdem dieser geflüchtet sei, sich in der Bar N.________ so aufgeführt, als ob diese ihnen gehören würde. X.________ sei während des gesamten Vorfalls mit einer Schusswaffe im Lokal gestanden und habe A.________ bedroht.
Zusammen mit Y.________ habe X.________ B.________ einen Kredit über Fr. 15'000.-- gewährt. Gemäss Vereinbarung hätte der Betrag nach drei Monaten zuzüglich einem Zins von Fr. 5'000.-- zurückbezahlt werden müssen. Da B.________ den Kredit nicht habe zurückzahlen können, hätten ihn Y.________ und X.________ zu Beginn des Jahres 2009 bei einem Treffen während mehrerer Stunden bedroht und innert der nächsten drei Monate die Zahlung von Fr. 25'000.-- verlangt. Im April 2009 habe B.________ die Fr. 25'000.-- gezahlt. Im September 2009 habe X.________ B.________ erneut kontaktiert, ihn bzw. seine Familie bedroht, und nochmals Fr. 18'000.-- wegen der verspäteten Rückzahlung des Darlehens verlangt. In der Folge hätten X.________ und Y.________ B.________ bis Anfang 2010 mehrmals angerufen und ihm gedroht, falls er nicht zahlen würde.
Schliesslich wird X.________ vorgeworfen, zusammen mit weiteren Personen C.________ in den frühen Morgenstunden des 11. Februar 2010 am Bahnhof in Oensingen getroffen zu haben. Dort habe Letzterer zum Verzicht auf eine ihm zustehende Forderung gegenüber einer der Personen aus der Gruppe um X.________ bestimmt werden sollen. Er habe überdies wider besserer Wissens behauptet, D.________ sei an den Geschehnissen in Oensingen beteiligt gewesen bzw. dieser habe ihn dorthin gefahren.
B.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ wegen Raubes, mehrfacher versuchter Erpressung, Nötigung und falscher Anschuldigung, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 13. Februar 2009, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 29 Tagen.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ auf dessen Berufung hin der mehrfachen Nötigung und der versuchten Erpressung schuldig. Von den Vorwürfen der versuchten Erpressung zum Nachteil von C.________ und der falschen Anschuldigung zum Nachteil von D.________ sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 29 Tagen. Seinen Antrag auf Entschädigung und Genugtuung wies es ab.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Er ersucht um Entschädigung und Genugtuung sowie um unentgeltliche Rechtspflege.
D.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt hinsichtlich des Vorfalls in der Bar N.________ in mehrfacher Hinsicht willkürlich fest.
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228 mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; je mit Hinweisen).
1.3. Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, seine Ausführungen der schriftlichen Berufungserklärung zu wiederholen, ohne sich mit der Begründung der Vorinstanz auseinanderzusetzen, ist darauf nicht einzutreten. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er die Beweiswürdigung der kantonalen Gerichte hinsichtlich der Anzahl der Täter und der weiteren Anwesenden infrage stellt oder auf die widersprüchlichen Aussagen zu der Bewaffnung der Täter hinweist.
1.4. Die Vorinstanz verweist für die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte auf das erstinstanzliche Urteil, soweit sie sich nicht aus ihren eigenen Erwägungen ergeben würden (Urteil, S. 7). Sie hält es für erwiesen, dass der Beschwerdeführer Teil einer unbewaffneten Gruppe war, die am 20. August 2008 die Bar N.________ aufgesucht habe, um diese "zu übernehmen". Aufgrund der unterschiedlichen Aussagen sei nicht erstellt, dass A.________ von Y.________ mit der Faust geschlagen und Bargeld gestohlen worden sei. Im Zweifel sei von einer blossen Ohrfeige auszugehen. Eine Gewaltanwendung des Beschwerdeführers stellt sie nicht fest (Urteil, S. 15 f., 46).
1.5.
1.5.1. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung nicht ohne Begründung von den Aussagen von Z.________ aus, obwohl es zum Ablauf in der Bar N.________ verschiedene Angaben gibt. Sie hält vielmehr fest, dieser habe bezüglich des Kerngeschehens bemerkenswert konstant ausgesagt (Urteil, S. 14). Anzeichen, dass er aufgrund früherer Probleme mit Y.________ falsch ausgesagt haben könnte, um sich an diesem zu rächen, sieht die Vorinstanz nicht. Auch bestünden keine Anhaltspunkte, wonach er sich mit A.________ abgesprochen haben könnte (Urteil, S. 13 f.). Damit geht die Vorinstanz ausreichend auf den vom Beschwerdeführer geäusserten Verdacht der Falschaussage ein. Inwiefern diese Beweiswürdigung willkürlich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Dass sich Z.________ selbst zunächst als blosser Zeuge und "Helfer" der Staatsanwaltschaft sah, ändert daran nichts. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit positiv berücksichtigt, dass er bei seinen Aussagen geblieben ist, als ihm mitgeteilt wurde, sich aufgrund des von ihm geschilderten Sachverhalts vermutlich ebenfalls strafbar gemacht zu haben (Urteil, S. 13). Denn er hätte, wie zunächst angedroht, auch seine bisherigen Aussagen zurückziehen und sich nicht mehr äussern können (act. 2195). Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, die Aussagen von Z.________ seien durch jene von A.________ sowie teilweise auch durch jene von E.________ und in den Grundzügen von F.________ bestätigt worden (Urteil, S. 14).
1.5.2. Es trifft zu, dass die Aussagen von A.________ verschiedene Ungereimtheiten enthalten und mitunter auch von denjenigen von Z.________ abweichen. Dies berücksichtigt die Vorinstanz aber und stellt nicht allein darauf ab (Urteil, S. 14). Das Kerngeschehen haben indes beide unabhängig voneinander übereinstimmend geschildert (Urteil, S. 14; act. 2096 f., 2101 und 2104 f.). Die Vorinstanz erwägt weiter zutreffend, die Aussagen von Z.________ würden teilweise auch von E.________ gestützt (Urteil, S. 14). So bestätigte dieser, von dem Vorfall im Jahr 2008 Kenntnis zu haben. Er sei damals von A.________ telefonisch darüber informiert worden, dass sich Y.________ betrunken in der Bar aufhalte, ihn geschlagen und alles Geld genommen habe. Als er sich dorthin begeben habe, sei Y.________ betrunken gewesen und habe schlecht geredet. Er habe keine Probleme mit ihm haben wollen und deshalb dessen Bruder F.________ verständigt, welcher Y.________ daraufhin aus der Bar geworfen habe (Urteil, S. 15; act. 2127). Auch wenn er einen Diebstahl verneinte und angab, keine Verletzungen bei A.________ wahrgenommen zu haben (act. 2127 f.), hat er den von Z.________ und A.________ geschilderten Vorfall zumindest teilweise bestätigt. Gleiches gilt für die Aussagen von F.________. Dieser stritt zwar ein strafrechtlich relevantes Verhalten ab, gab aber ebenfalls an, von A.________ angerufen und informiert worden zu sein, dass Y.________ betrunken in der Bar sei und sich ungebührlich benehme (Urteil, S. 15; act. 3831 f.). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, F.________ habe den Sachverhalt in den Grundzügen bestätigt, ist somit nicht willkürlich.
1.5.3. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er bestreitet, dass A.________ ihn anlässlich einer Fotokonfrontation als einen der Täter erkannt habe. Dieser hat anlässlich der fraglichen Einvernahme sofort angegeben, den Beschwerdeführer zu erkennen. Anschliessend sagte er zwar aus, sich bloss zu 70-80 % sicher zu sein (act. 2223). Im späteren Verlauf der Einvernahme und nach nochmaliger Betrachtung der Bilder war er sich dann aber wieder "wirklich sicher", dass der Beschwerdeführer in der Bar N.________ zugegen gewesen sei (act. 2224). Die Fotokonfrontation mit insgesamt nur drei Personen, die dem Beschwerdeführer nicht besonders ähnlich sind, erscheint zwar etwas dürftig, steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Nicht aktenwidrig ist sodann, wenn die Vorinstanz erwägt, A.________ habe Z.________ anlässlich der Konfrontationseinvernahme als einen aus der Gruppe in der Bar N.________ erkannt (Urteil, S. 15; act. 2202). Die vom Beschwerdeführer zitierten Aussagen beziehen sich auf die genaue Rolle von Z.________ und nicht auf die Frage, ob dieser anwesend war (act. 2203).
1.5.4. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer dargelegten Aspekte vermögen keine willkürliche Feststellung des Sachverhalts aufzuzeigen. So hat A.________ stets angegeben, sich bezüglich der anderen Anwesenden und der Rollen der Täter nicht sicher zu sein (vgl. act. 2203 f.). Den genauen Tatbeitrag des Beschwerdeführers konnte er daher nicht nennen (vgl. act. 2104, 2159, 2161 und 2216). Die Vorinstanz stellte diesbezüglich auf den vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Sachverhalt ab, was nicht zu beanstanden ist (Urteil, S. 7 i.V.m. S. 15). Demnach hielt der Beschwerdeführer A.________, als ihn Y.________ schlug (erstinstanzliches Urteil, S. 39).
In seiner ersten Einvernahme erwähnte A.________ nicht, sein Kind sei zugegen gewesen, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt (Beschwerde, S. 12 ff.). Allerdings wurde A.________ damals auch primär zu einem anderen Sachverhalt befragt (vgl. act. 2100 ff.). Die Anwesenheit des Kindes erwähnte er indes nicht erst in der Konfrontationseinvernahme mit Z.________ und auf dessen Aussagen hin, sondern bereits anlässlich einer vorherigen Einvernahme (act. 2163). Nicht zutreffend ist, dass er später im Verfahren wiederum angegeben haben soll, sein Kind sei nicht anwesend gewesen. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Passage aus dem erstinstanzlichen Urteil bezieht sich auf die Rolle von Z.________ und nicht darauf, ob das Kind in der Bar war oder nicht. Nicht explizit auseinanderzusetzen brauchte sich die Vorinstanz mit den Aussagen der Ehefrau von A.________, wonach das Kind nicht in der Bar gewesen sei. Bereits das erstinstanzliche Gericht qualifizierte deren Angaben als wenig glaubhaft und stellte nicht auf diese ab (erstinstanzliches Urteil, S. 39). In seiner Berufung äusserte sich der Beschwerdeführer dazu auch nicht mehr explizit. Wenn er nun vorbringt, die Vorinstanz ignoriere deren Aussagen, verstösst dies gegen Treu und Glauben.
1.5.5. Die Festlegung des Deliktsdatums durch die Vorinstanz auf den 20. August 2008 ist nicht widersprüchlich. Zwar gab Z.________ zunächst an, der Vorfall habe sich ca. im Mai 2007 zugetragen (act. 2096). Er rückte diesen aber in der gleichen Einvernahme in grosse zeitliche Nähe zu einer von Y.________ am 21. August 2008 begangenen Körperverletzung in Basel, bei welcher auch der Beschwerdeführer zugegen war, und gab an, diese sei vermutlich zwei Tage später begangen worden (act. 2099). Später im Verfahren sagte er aus, der Zwischenfall in der Bar N.________ habe sich in derselben Nacht wie die Körperverletzung ereignet (act. 2172). A.________ sagte in seiner ersten Einvernahme aus, die Auseinandersetzung in der Bar N.________ habe sich im Jahr 2008 zugetragen, an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern. Er habe die Bar aber ein oder zwei Monate danach geschlossen (act. 2101). Auch er erwähnte die anschliessende Schlägerei (act. 2103). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sagte auch E.________ aus, der Konflikt in der Bar N.________ habe sich im Mai oder August 2008 abgespielt, jedenfalls nicht später. Eventuell auch im März oder April 2008 (act. 2129). Er führte aus, dass die Bar N.________ im November 2008 von einem neuen Eigentümer übernommen worden sei (act. 2124). Dies stimmt mit den Angaben von A.________ überein, wonach er zu dieser Zeit die Arbeit in der Bar beendet habe. Nachdem keine Anzeichen für einen vergleichbaren Vorfall in der Bar N.________ bestehen, ist die vorinstanzliche Annahme des Deliktdatums vom 20. August 2008 nicht willkürlich. Die Begründungspflicht ist nicht verletzt, wenn sie sich zu den daran geäusserten Zweifeln nicht mehr äussert. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Vorinstanz mit allen Vorbringen einlässlich auseinandersetzt und jedes explizit widerlegt (vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; je mit Hinweisen). Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Urteil aufgrund der darin enthaltenen Begründung sachgerecht anfechten, wie seine Ausführungen deutlich machen.
1.6. Zusammengefasst würdigt die Vorinstanz die verschiedenen Aussagen willkürfrei. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (vgl. BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319 mit Hinweis).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nie mit B.________ konfrontiert worden. Dessen Aussagen seien daher nicht verwertbar.
2.2. Die Vorinstanz räumt ein, dass der Beschwerdeführer nie direkt mit B.________ konfrontiert worden sei. Sie führt mit Verweis auf das Urteil 6B_573/2011 vom 27. November 2012 jedoch aus, ein Antrag auf Konfrontation sei verspätet, wenn er nicht bis zum Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgt, obwohl der Beschuldigte bis dahin nach Treu und Glauben Anlass dazu gehabt hätte. Vorliegend seien die Depositionen von B.________ bekannt gewesen, zumal die Verteidigerin des Beschwerdeführers an dessen zweiter Einvernahme teilgenommen habe. Diese habe zudem Gelegenheit gehabt, nach telefonischer Rücksprache mit dem Beschwerdeführer Fragen zu stellen. Der Beschwerdeführer hätte eine Ladung von B.________ zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung verlangen können, wenn er dieses Vorgehen als unzureichend angesehen hätte. Dies habe er nicht getan, weshalb der erstmals in der Berufungserklärung gestellte Antrag auf Konfrontation verspätet sei (Urteil, S. 8 ff.).
2.3. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dazu zählt das Recht, Belastungszeugen zu befragen (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen ist eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Zeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; Urteile 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3, 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.1 und 6B_333/2012 vom 11. März 2013 E. 2.3). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Auf eine Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen verzichtet werden (Urteile 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.2; 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung hat der Beschuldigte einen Antrag auf Befragung eines Zeugen den Behörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er seinen Beweisantrag nicht rechtzeitig, kann er den Strafverfolgungsbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt (BGE 125 I 127 E. 6c/bb S. 134; 121 I 306 E. 1b S. 309; 118 Ia 462 E. 5b S. 470). Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen kann verzichtet werden. Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf Ergänzungsfragen aber nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (Urteile 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.4; 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
2.4. Der Konfrontationsanspruch ist in der StPO umfassender als im früheren kantonalen Recht gewährleistet. Art. 147 Abs. 1 StPO enthält den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit von Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. In Verletzung dieser Bestimmung erhobene Beweise dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. BGE 139 IV 25 E. 4.2 S. 30). Mit Partei im Sinne dieser Bestimmung ist nicht der Parteivertreter, sondern die beschuldigte Person gemeint (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. BGE 139 IV 199 E. 5.2 S. 202; Urteil 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.5).
Der Anspruch gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen eingeschränkt werden (BGE 139 IV 25 E. 4.2 S. 30). Das ist insbesondere der Fall, wenn Grund zur Annahme besteht, der Zeuge werde durch seine Mitwirkung einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt (Art. 149 Abs. 1 StPO). Solche Gefahren müssen ernsthaft zu befürchten sein (BGE 139 IV 265 E. 4.2 S. 268). Die Verfahrensleitung muss bei allen Schutzmassnahmen für die Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien sorgen (Art. 149 Abs. 5 StPO; Urteil 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.5).
2.5. Die Vorinstanz begründet nicht, weshalb Schutzmassnahmen zu Gunsten von B.________ erforderlich gewesen wären und dieser nicht direkt mit dem Beschwerdeführer konfrontiert worden ist. Sie hält lediglich fest, es sei nicht zu beanstanden, wenn die Strafverfolgungsbehörden bei Opfern von Gewaltdelikten und Drohungen das Teilnahmerecht im Interesse einer unbeeinflussten Aussage des Opfers auf die Rechtsvertretung des Beschuldigten beschränke. Dies gelte erst recht, wenn die persönliche Teilnahme gar nicht verlangt werde (Urteil S. 11). Die Vorinstanz legt auch nicht dar, dass der Beschwerdeführer förmlich und unzweideutig verzichtet hätte, direkt mit B.________ konfrontiert zu werden (E. 2.3; Urteil 6B_98/2014 vom 30. September 2014 E. 3.9). Solches ist auch nicht ersichtlich.
Vorliegend bestehen für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Drohungen gegenüber B.________ ausser dessen Aussagen keine weiteren Beweismittel. Die Vorinstanz legt keinen Grund im Sinne von Art. 149 StPO dar, der eine Schutzmassnahme erfordern würde. Die zweite Befragung von B.________ am 17. April 2011 erfolgte somit nicht im Einklang mit Art. 147 StPO. Indem der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nie direkt mit B.________ konfrontiert wurde, liegt eine gewichtige, nicht näher begründete Einschränkung seiner Verfahrensrechte vor. Nicht vorgeworfen werden kann dem Beschwerdeführer, dass er nicht beantragt hat, B.________ sei zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorzuladen. Da dieser bereits vom erstinstanzlichen Gericht vorgeladen worden war, bestand dazu kein Anlass, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt. B.________ wäre verpflichtet gewesen, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilzunehmen (vgl. Art. 205 Abs. 1 StPO). Dass er das nicht tat, ist nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Das Recht auf Ergänzungsfragen verwirkt zudem nicht, wenn die Konfrontation erst im Rahmen der Berufung beantragt wird (E. 2.3).
2.6. Die Aussagen von B.________ sind daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urteil, S. 8 ff.) nicht verwertbar. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
Die Sache ist zur Wahrung der Parteirechte an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit der Beschwerdeführer zumindest einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhält, von seinem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (vgl. Urteil 6B_191/2014 vom 14. August 2014 E. 1.3).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen Nötigung. Aus dem vorinstanzlichen Sachverhalt ergebe sich nicht, wie und durch wen A.________ genötigt worden sei, die Bar N.________ zu verlassen. Es sei nicht klar, wer ihn bedroht oder geschlagen habe. Daran ändere auch der Verweis der Vorinstanz auf die Anklageschrift nichts.
3.2. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
3.3. Die Vorinstanz gelangt willkürfrei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Teil einer Gruppe war, die sich am 20. August 2008 in der Bar N.________ aufhielt (E. 1). Unter Gewaltanwendung sei von A.________ Geld gefordert worden, sodass dieser die Bar verängstigt und eingeschüchtert verlassen habe (Urteil, S. 15 f.; erstinstanzliches Urteil, S. 38 f.). Damit ist erstellt, dass A.________ durch Gewalt genötigt wurde, die Bar N.________ zu verlassen. Ob die Gruppe zusätzlich den Schlüssel der Bar verlangte, ist unerheblich. Der von der Vorinstanz zitierte Auszug der Anklageschrift ist zwar wenig präzis und überdies verkürzt wiedergegeben. Dies ändert aber nichts daran, dass der Nötigungstatbestand darin genügend umschrieben und im angefochtenen Urteil festgestellt worden ist.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer ersucht angesichts des beantragten vollständigen Freispruchs um Befreiung von den Verfahrenskosten. Die Einleitung der verschiedenen Verfahren habe er nicht rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Er verlangt weiter, es seien ihm die Kosten der anfänglich erbetenen Verteidigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu ersetzen. Diese sei angesichts der Haft angebracht gewesen. Die entsprechende Honorarnote befinde sich bei den Akten. Weiter ersucht er um Entschädigung für die Anwaltskosten, die ihm im Zusammenhang mit denjenigen Vorwürfen entstanden seien, von denen er freigesprochen worden sei. Schliesslich verlangt er eine Genugtuung von Fr. 200.-- pro Tag für die Untersuchungshaft. Diese sei im Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen strafbaren Verhalten gegenüber C.________ angeordnet worden. Von diesen Vorwürfen sei er freigesprochen worden, weshalb er auch dann Anspruch auf Genugtuung habe, wenn bezüglich der weiteren Delikte kein Freispruch erfolge.
4.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Sie trägt die Kosten nicht, die der Kanton u.a. durch unnötige Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Fehlt es an den Voraussetzungen für eine Kostenauflage und werden die Kosten ganz oder teilweise auf die Staatskasse genommen, hat die beschuldigte Person in aller Regel Anspruch auf eine entsprechende Parteientschädigung (Art. 429 f. StPO; vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 f. mit Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer um Befreiung von sämtlichen Verfahrenskosten ersucht, ist darauf nicht einzutreten, da er dies ausschliesslich mit dem beantragten vollständigen Freispruch begründet. Die Vorinstanz reduziert infolge der ergangenen Teilfreisprüche die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten (Urteil, S. 54). Dieser macht nicht geltend, die vorgenommene Reduktion sei unangemessen. Die Vorinstanz legt nicht dar, weshalb dem Beschwerdeführer trotz Teilfreispruch und trotz teilweiser Tragung der Verfahrenskosten durch den Staat ausnahmsweise keine entsprechende Parteientschädigung zugesprochen wird. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
4.3. Die Vorinstanz lehnt die vom Beschwerdeführer bereits im Berufungsverfahren beantragte Entschädigung für die anfänglich erbetene Verteidigung (act. 4435) ohne Begründung ab (Urteil, S. 57). Sie hätte den geltend gemachten Anspruch jedoch gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO prüfen und den Beschwerdeführer gegebenenfalls auffordern müssen, diesen zu beziffern und zu belegen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet.
4.4. Nach Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Zu entziehende Freiheit soll demnach wenn immer möglich mit bereits entzogener kompensiert werden (BGE 133 IV 150 E. 5.1 S. 154 f. mit Hinweisen). Im Fall von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktion angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Diese Grundsätze wendet die Vorinstanz an, wenn sie die Untersuchungshaft von 29 Tagen auf die ausgefällte Freiheitsstrafe anrechnet. Ein Anspruch auf Genugtuung besteht nicht (vgl. Urteil 6B_558/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 1.5 f.).
5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kanton Basel-Stadt den Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Entschädigung ist praxisgemäss seiner Rechtsvertreterin auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (BGE 139 III 396 E. 4.1 S. 400). Soweit der Beschwerdeführer unterliegt, ist es zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Entsprechend sind ihm Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren Festsetzung ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Ziff. 2 des Dispositivs des Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 11. April 2014 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
4.
Der Kanton Basel-Stadt hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 750.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer