BGer 9C_39/2015 |
BGer 9C_39/2015 vom 30.01.2015 |
{T 0/2}
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9C_39/2015
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Urteil vom 30. Januar 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Schmutz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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Bank C.________,
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Freizügigkeitsstiftung der Bank D.________.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2014.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 15. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Dezember 2014 betreffend Teilung der während der Dauer der Ehe mit B.________erworbenen Freizügigkeitsleistungen,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerde insoweit von vornherein unzulässig ist, als sie Anträge enthält, die über den Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides hinausgehen (Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 90 BGG),
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begründung zu enthalten hat, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (willkürlich; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass die Beschwerde erst recht der qualifizierten Begründungspflicht für Verfassungsrügen nicht genügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bank C.________, der Freizügigkeitsstiftung der Bank D.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Januar 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Schmutz
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