Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_917/2014
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Urteil vom 30. Januar 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Ausgleichskasse Glarus, c/o Sozialversicherungen Glarus,
Burgstrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. Dezember 2014.
Sachverhalt:
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies mit Entscheid VG.2014.00118 vom 11. Dezember 2014 eine Beschwerde von A.________ gegen den auf Nichteintreten lautenden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2014 ab.
A.________ führt gegen den Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 22. Oktober 2014 und der Einspracheentscheid der Kantonalen Ausgleichskasse vom 30. Oktober 2014 sowie der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 11. Dezember 2014 seien zu berichtigen.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG muss das Rechtsmittel unter anderem die Rechtsbegehren und deren Begründung enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es muss mithin ersichtlich sein, in welchen Punkten und aus welchen Gründen dieser beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452).
2.
Dieser Grundsatz wurde der Beschwerdeführerin bereits in den bundesgerichtlichen Entscheiden 9C_292/2011 vom 11. Mai 2011 und 9C_419/2012 vom 18. Juni 2012 dargelegt, in denen ebenfalls die Kantonale Ausgleichskasse Gegenpartei war. Die jetzt zu behandelnde Beschwerdeschrift setzt sich wiederum nicht sachbezogen mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander.
3.
Sind die Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht erfüllt, so ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten.
4.
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Januar 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Schmutz