BGer 9C_926/2014 |
BGer 9C_926/2014 vom 30.01.2015 |
{T 0/2}
|
9C_926/2014
|
Urteil vom 30. Januar 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
|
Gerichtsschreiber Schmutz.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
ASSURA-Basis SA,
|
En Budron A1, 1052 Le Mont-sur-Lausanne,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Krankenversicherung,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Dezember 2014.
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 30. Dezember 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Dezember 2014,
|
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. Januar 2015 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
|
in die daraufhin von A.________ am 13. Januar 2015 verbunden mit einem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflegeeingereichte Eingabe,
|
in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
|
dass nach verbindlicher, im Übrigen unbestrittener Feststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) der Beschwerdeführer die Frist zur Anfechtung der Einspracheentscheide der Assura-Basis SA vom 17. Dezember 2013 betreffend ausstehende Prämien für die Monate Januar bis März 2013 und April bis Juni 2013 verpasst hat (Art. 60 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KVG),
|
dass insbesondere nicht dargelegt wird, inwiefern die Vorinstanz durch ihren Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt haben soll,
|
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
|
dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist,
|
erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 30. Januar 2015
|
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Einzelrichter: Meyer
|
Der Gerichtsschreiber: Schmutz
|