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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_104/2015
Urteil vom 1. Februar 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas U.K. Brunner,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
Gegenstand
Erlöschen bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
vom 5. Dezember 2014.
Erwägungen:
1.
A.________, geboren 1994, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste 2005, gut elfjährig, erstmals im Familiennachzug in die Schweiz ein. Im Oktober 2006 reiste er für ein Jahr in sein Heimatland zurück, wo er bei Verwandten lebte. Im Oktober 2007 wurde ihm erneut im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, wobei er das Schuljahr bis Sommer 2008 in U.________ (Frankreich) absolvierte, bis er im Alter von gut 14 ½ Jahren definitiv hierher zog. Nachdem im Jahr 2011 gegen ihn jugendstrafrechtlich eine dreimonatige Freiheitsstrafe verhängt worden war, unter anderem wegen Raubs, Körperverletzung und Drohung, erfolgten im Jahr 2012 zunächst zwei unbedingte Geldstrafen (100 Tagessätze bzw. 90 Tagessätze) wegen Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung bzw. wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs. Am 18. Oktober 2012 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten als Gesamtstrafe (unter Miteinbezug des dreimonatigen jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzugs), davon sieben Monate unbedingt, wegen versuchten Raubs, Gewalt, Drohung gegen Behörden, Übertretung Betäubungsmittelgesetz. Offenbar ist A.________ zurzeit in Haft, nachdem er am 24. Oktober 2014 erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unbedingt wegen Raubs verurteilt worden ist; das Strafurteil wird möglicherweise angefochten.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 stellte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung fest und verfügte die Wegweisung. Mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2014 korrigierte der Rechtsdienst dieses Amtes die Verfügung in dem Sinn, dass die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde. Mit Urteil vom 5. Dezember 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an die kantonale Migrationsbehörde zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen; die für deren Vorliegen massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Hängt die Zulässigkeit des Rechtsmittels vom Bestehen eines Rechtsanspruchs ab, ist ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise geltend zu machen (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 136 II 177 E. 1.1 S. 179; neuerdings Urteil 2C_1039/2014 vom 18. November 2014 E. 2.1).
2.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Der Beschwerdeschrift lässt sich zu dieser Ausschlussnorm nichts entnehmen, obwohl das Bestehen eines für die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erforderlichen Bewilligungsanspruchs prima facie nicht erkennbar ist:
Der Beschwerdeführer kann sich auf keine gesetzliche Norm des Landesrechts berufen, die ihm einen Bewilligungsanspruch einräumen würde. Namentlich ergibt sich ein solcher nicht aus dem von ihm diskutierten Art. 30 Abs. 1 AuG (vgl. 2C_702/2014 vom 19. August 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). Ausdrücklich bloss im Rahmen der Verfassungsbeschwerde (s. Beschwerdeschrift S. 4 zweiter Absatz) soll die Verletzung namentlich von Art. 13, 14 und 10 BV sowie von Art. 8 EMRK gerügt werden. Die Vorinstanz hat sich mit den von diesen Normen garantierten Rechten auf Achtung des Privatlebens und des Familienlebens ausführlich befasst und seine diesbezüglichen Schlussfolgerungen in E. 4.3 des angefochtenen Urteils dargestellt. Soweit die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sich gezielt auf diese Grundrechtsnormen beziehen (wohl nur Beschwerdeschrift S. 12 Ziff. 14 bezüglich Art. 8 EMRK), wird daraus, namentlich im Lichte der entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, nicht ersichtlich, inwiefern ein Bewilligungsanspruch bestehen könnte. Ein solcher wird nicht in vertretbarer Weise dargetan.
Als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich das vorliegende Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
2.3. Soweit die Beschwerde als subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben wird, fehlt es dem Beschwerdeführer mangels Rechtsanspruchs auf Bewilligungsverlängerung am nach Art. 115 lit. b BGG erforderlichen rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 133 I 185).
2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.5. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller