BGer 5A_76/2015
 
BGer 5A_76/2015 vom 02.02.2015
{T 0/2}
5A_76/2015
 
Urteil vom 2. Februar 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ in Liquidation,
vertreten durch Advokat Philippe Zogg,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fabrizio Campanile,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 10. Dezember 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (in Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdegegners) eine (auf das Rechtsöffnungsbegehren des Beschwerdegegners nicht eintretende) Verfügung des Bezirksgerichts Zürich aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen hat (Streitwert Fr. 463'999.80),
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG einen Rückweisungsentscheid und damit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat (BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331),
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen solche Entscheide nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Beschwerdegutheissung soforteinen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass im vorliegenden Fall hinsichtlich Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch den Rückweisungsentscheid ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,
dass es im Übrigen beim Rückweisungsentscheid des Obergerichts an diesem Erfordernis fehlt, weil der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid den Rückweisungsentscheid mitanfechten kann, wodurch der Nachteil, den er mit diesem Entscheid erleidet, behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2 S. 190 f.),
dass sodann hinsichtlich Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633 f.) nicht dargetan wird, inwiefern ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, das mit der Beschwerdegutheissung vermieden werden könnte,
dass somit auf die - mangels Darlegung bzw. Vorliegens der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann