BGer 9C_61/2015 |
BGer 9C_61/2015 vom 03.02.2015 |
9C_61/2015
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{T 0/2}
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Urteil vom 3. Februar 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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AHV-Ausgleichskasse IMOREK,
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Murtenstrasse 137A, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 8. Dezember 2014.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 26. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 2014 betreffend paritätische Beiträge für den Monat Juni 2012 (Veranlagungsverfügung vom 14. März 2013 über Fr. 1'553.50 inklusive Mahngebühr und Verzugszinsen, sowie bestätigender Einspracheentscheid vom 16. Mai 2013,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 137 III E. 4.2 S. 234, 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass insbesondere nicht dargetan wird, inwiefern der angefochtene Entscheid durch die Abweisung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2013 Bundesrecht verletzen sollte, da sich die Eingabe an das Bundesgericht nicht mit der abschliessenden entscheidwesentlichen Erwägung auf S. 6 des angefochtenen kantonalen Gerichtsurteils befasst,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Februar 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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