BGer 8C_6/2015
 
BGer 8C_6/2015 vom 04.02.2015
{T 0/2}
8C_6/2015
 
Urteil vom 4. Februar 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2014.
 
Sachverhalt:
A. A.________, geboren 1960, hatte sich bei einem Arbeitsunfall am 10. Mai 2010 verschiedene Verletzungen zugezogen und litt in der Folge unter anhaltenden Rückenbeschwerden. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher er als Angestellter der Firma B.________ für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, sprach ihm eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 28 Prozent und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 Prozent zu (Verfügung vom 19. September 2012 und Einspracheentscheid vom 28. Januar 2013).
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 14. November 2014 ab.
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, eventualiter nach Rückweisung zur Einholung eines Gerichtsgutachtens.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2. Das kantonale Gericht hat die für die Ansprüche auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die SUVA-Ärzte widerspreche der Stellungnahme seines behandelnden Arztes Dr. med. C.________, Rheumatologie FMH, vom 3. Februar 2011. In diesem Bericht wurde ohne weitere Begründung eine 50-prozentige Arbeitsfähigkeit ganztags bei halbem Pensum am angestammten Arbeitsplatz bescheinigt. Demgegenüber ist nach Ansicht der Ärzte der Rehaklinik D.________, wo sich der Beschwerdeführer während sieben Wochen aufhielt, sowie von SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.________ eine dem Rückenleiden angepasste leichte wechselbelastende Tätigkeit vollzeitig zumutbar (Austrittsbericht vom 29. November 2010 und Bericht über die Untersuchung vom 30. November 2011). Der Kreisarzt veranlasste eine weitere MRI-Untersuchung, welche keine Befundänderung ergab (Bericht der Uniklinik F.________, Radiologie, vom 12. Dezember 2011 und kreisärztlicher Ergänzungsbericht vom 16. Januar 2012). Es finden sich nach Lage der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Dauerschmerzen des Beschwerdeführers bei Aufnahme einer Verweistätigkeit nach Massgabe der kreisärztlichen Vorgaben zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes führen. Seine Einwände vermögen keine hinreichenden Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Stellungnahmen zu begründen und es besteht daher kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.).
4. Was die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung betrifft, beantragt der Beschwerdeführer einen höheren als den gewährten 10-prozentigen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn. Dessen Bestimmung stand im Ermessen des kantonalen Gerichts (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.; 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Eine Angemessenheitskontrolle ist dem Bundesgericht verwehrt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 8C_644/2008 vom 19. August 2009 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 135 V 353, aber in: SVR 2010 IV Nr. 6 S. 13). Die Vorinstanz hat sich dazu eingehend geäussert. Der leidensbedingte Abzug wurde von der SUVA und vom kantonalen Gericht vorab damit begründet, dass der Beschwerdeführer stets körperliche Schwerarbeit verrichtet hat und nunmehr auch bei leichten Tätigkeiten insoweit beeinträchtigt ist, als diese wechselbelastend auszuführen sind. Der Kreisarzt hat sich dazu noch näher geäussert. Abgesehen davon, dass nur noch dem Leiden angepasste Arbeiten auszuüben sind, bestehen nach ärztlicher Einschätzung jedoch keine weitergehenden Einschränkungen. Dass sich der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit auf dem Bau keine besonderen feinmotorischen Fertigkeiten angeeignet hat, wird mit dem gewährten Abzug rechtsprechungsgemäss berücksichtigt (BGE 126 V 75 E. 5a/aa S. 78). Zum Einwand der langjährigen Betriebszugehörigkeit hat sich das kantonale Gericht ausdrücklich geäussert. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
5. Gerügt wird schliesslich die Höhe der Integritätsentschädigung. Der Beschwerdeführer macht eine Integritätseinbusse von 25 bis 30 Prozent geltend. Eine entsprechende Entschädigung rechtfertigt sich jedoch zum einen nach SUVA-Tabelle 7 (Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen) bei Kyphosen von mehr als 21 Grad nur bei starken Dauerschmerzen, was jedoch in den Akten keine Stütze findet und auch nicht geltend gemacht wird. Zum anderen ist unbestrittenerweise ein krankhafter Vorzustand mit zu berücksichtigen, welchen der SUVA-Kreisarzt eingehend geschildert hat. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu nicht. Seinen Einwänden kann daher nicht gefolgt werden, zumal dem Bundesgericht auch diesbezüglich eine Angemessenheitskontrolle verwehrt ist (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 95 lit. a BGG; Urteil 8C_644/2008 vom 19. August 2009 E. 6.1, nicht publ. in: BGE 135 V 353, aber in: SVR 2010 IV Nr. 6 S. 13).
6. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt. Entsprechend seinem Ausgang werden die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo