Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_1152/2014
Urteil vom 5. Februar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 16. Oktober 2014.
Erwägungen:
1.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 4. Juli 2013 in teilweiser Gutheissung seiner Berufung vom Vorwurf der Veruntreuung und der Misswirtschaft, begangen durch übermässigen Personalaufwand, frei. Es bestätigte die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung und verurteilte X.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten.
Das Bundesgericht hiess die ausschliesslich gegen den Strafpunkt gerichtete Beschwerde von X.________ am 22. Juli 2014 gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, das am 16. Oktober 2014 wiederum eine bedingte Freiheitsstrafe von 16 Monaten aussprach.
2.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und im Straf- und Kostenpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten zu verurteilen. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, und ihm sei eine Parteientschädigung von Fr. 2'447.- zu entrichten. Der Beschwerdeführer rügt, die Strafzumessung basiere ausschliesslich auf Kriterien zu seinem Nachteil und sei demnach willkürlich und rechtsuntauglich. Die ihm vorgeworfenen Tathandlungen zeugten entgegen der qualifiziert unrichtigen Auffassung der Vorinstanz nur von sehr geringfügiger krimineller Energie und seien vielmehr als leichtsinnig denn als kriminell zu qualifizieren. Wie die Vorinstanz zur Auffassung gelange, er habe krass sorgfaltswidrig, egoistisch und aus monetären Motiven gehandelt, sei weder ersichtlich noch erstellt. Sie stütze ihre Strafzumessungserwägungen auf einen Sachverhalt, der sich so nicht ereignet habe, und erhebe die massgeblichen Aspekte für das Tatverschulden offensichtlich qualifiziert unrichtig und willkürlich. Bei willkürfreier Sachverhaltsfeststellung sei von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die auszufällende Strafe hätte acht Monate nicht überschritten.
3.
Die Vorinstanz erwägt, die erstinstanzlich ausgesprochene 16-monatige Freiheitsstrafe sei angesichts des Tatverschuldens sehr mild ausgefallen und könne auch unter Berücksichtigung des (im Berufungsverfahren) erfolgten Freispruchs vom Vorwurf der Misswirtschaft wegen Verursachen übermässigen Personalaufwandes sowie der leicht strafmindernd zu berücksichtigenden Täterkomponenten und der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht weiter reduziert werden. In Achtung des Verschlechterungsverbots käme die Ausfällung einer dem Verschulden angemessenen höheren Strafe nicht in Betracht, weshalb es mit der erstinstanzlichen Freiheitsstrafe von 16 Monaten sein Bewenden habe.
4.
Der Beschwerdeführer führt aus, die Beschwerde richte sich gegen das Urteil der Vorinstanz vom 4. Juli 2013 (Beschwerde E. 1.2) respektive vom 8. Mai 2014 (Beschwerde E. 2), jedoch lässt sich den weiteren Ausführungen entnehmen, dass der in der Sache ergangene Entscheid vom 16. Oktober 2014 Anfechtungsobjekt ist. Die hiergegen erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 138 I 305 E. 4.3; 137 IV 1 E. 4.2.3). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, sondern legt seinen Ausführungen einen von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zugrunde, ohne aufzuzeigen, inwieweit diese willkürlich sein sollen. Dass er die Strafzumessungskriterien subjektiv anders gewichten würde als die Vorinstanz, ist ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ungeeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzulegen. Unzutreffend erweist sich die Rüge, die Strafzumessung sei einseitig und die Vorinstanz berücksichtige nur straferhöhende oder strafschärfende Umstände. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Vorinstanz sowohl die Täterkomponenten als auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots strafmindernd gewichtet.
Auf den Antrag, die obergerichtlichen Kosten seien neu zu verteilen, ist mangels Begründung nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass er den Kostenentscheid des (ersten) Berufungsverfahrens mit seiner Beschwerde vom 19. August 2013 explizit nicht angefochten hat und dieser nicht mehr Gegenstand im Verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht war, für das die Vorinstanz im Übrigen keine Kosten erhoben hat.
5.
Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held