Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_187/2014
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Urteil vom 5. Februar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Advokat Oliver Borer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verfahrenseinstellung (Bestechung, ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht), Verfahrenskosten,
Beschwerde gegen den Beschluss des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 5. November 2013.
Sachverhalt:
A.
Das Besondere Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft eröffnete am 14. Dezember 2010 gegen X.________ ein Untersuchungsverfahren wegen ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher, Steuerbetrug und Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der A.________ AG. Am 16. Dezember 2010 wurde gegen deren Angestellten, Y.________, ein Untersuchungsverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung eröffnet. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft dehnte am 14. September 2011 das Verfahren gegen X.________ auf die Straftatbestände des gewerbsmässigen Betrugs und der Urkundenfälschung aus. Gleichentags eröffnete sie ein Verfahren gegen Z.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs, Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung.
Am 6. August 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die gegen X.________, Y.________ und Z.________ geführte Strafuntersuchung ein. Sie auferlegte die Kosten des Verfahrens X.________ und Y.________ zu je 40% und nahm den auf Z.________ entfallenden Anteil auf die Staatskasse. Die Staatsanwaltschaft verzichtete darauf, X.________ und Y.________ eine Entschädigung respektive Genugtuung zuzusprechen, während sie die Entschädigung und Genugtuung für Z.________ auf insgesamt Fr. 1'548.40 bemass.
Die gegen die Einstellungsverfügung im Kosten- und Entschädigungspunkt erhobene Beschwerde von Y.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 5. November 2013 ab.
B.
Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Verfahrenskosten und die Entscheidgebühr der Einstellungsverfügung seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, dass X.________ respektive die X.________ Immobilien für die A.________ AG Transportdienstleistungen erbrachte. Der Beschwerdeführer war auf Seiten der A.________ AG für die Zuteilung der Transportaufträge zuständig. Da die Vertragsparteien kein exaktes Mindestvolumen vereinbart hatten, verfügte der Beschwerdeführer über einen gewissen Ermessensspielraum. Um möglichst viele Aufträge von der A.________ AG zu erhalten, liess X.________ dem Beschwerdeführer Provisionen zukommen. Diese werden von der Staatsanwaltschaft auf rund 0.5 Mio. Franken (bar) respektive Fr. 20'000.-- (private Benzinbezüge) beziffert.
Mit der Entgegennahme der wettbewerbsverzerrenden Provisionsleistungen habe der Beschwerdeführer nach der vorinstanzlichen Einschätzung unlauter im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG (passive Bestechung) gehandelt und die Einleitung des Strafverfahrens betreffend Bestechung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Rechenschafts- und Herausgabepflicht im Sinne von Art. 321b OR verletzt, indem er die Provisionszahlungen nicht der A.________ AG herausgegeben habe (Entscheid S. 5 ff.).
1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die vorinstanzliche Feststellung, wonach er Provisionszahlungen entgegengenommen habe, verletze die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 10 StPO, Art. 32 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. X.X._________ (recte: X.________) habe ihn zu Unrecht belastet, um einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung respektive Steuerbetrugs zu entgehen. Den Aussagen dessen Lebenspartnerin wie auch der Buchhalterin der X.________ Immobilien komme kein Beweiswert zu. Zudem habe kein gültiger Strafantrag der A.________ AG vorgelegen, weshalb ein Strafverfahren nicht hätte eröffnet werden dürfen respektive früher hätte eingestellt werden müssen (Beschwerde S. 6 ff.).
1.3.
1.3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden.
Diese Bestimmungen kodifizieren die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. Das Verhalten muss unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar sein. Gegen Verfassung und Konvention verstösst es, in der Begründung des Entscheids, mit dem ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und dem Beschuldigten Kosten auferlegt werden oder eine Entschädigung verweigert wird, diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; je mit Hinweisen; Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1326 Ziff. 2.10.2 und 1329 f. Ziff. 2.10.3.1; Urteil 6B_820/2014 vom 27. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a S. 374).
Das Bundesgericht prüft frei, ob der Kostenentscheid direkt oder indirekt den Vorwurf strafrechtlicher Schuld enthält, und unter Willkürgesichtspunkten, ob die beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst hat (BGE 116 Ia 162 E. 2f S. 175 f.).
1.3.2. Verhaltensnormen, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein schädigende Handlungen vermeidendes Verhalten vorschreiben, ergeben sich auch aus dem UWG. Die Spezialtatbestände von Art. 3 bis 6 UWG sind auf zivilrechtliche Sachverhalte zugeschnitten. Der Umstand, wonach diese Tatbestände gemäss Art. 23 UWG auf Antrag als Vergehen strafbar sind, ändert nichts daran, dass sich in zivilrechtlicher Weise schuldig macht, wer im Sinne von Art. 4a UWG unlauter handelt. Wer durch unlauteren Wettbewerb in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann nach Art. 9 UWG dem Richter das Verbot einer drohenden Verletzung (Abs. 1 lit. a), die Beseitigung einer bestehenden Verletzung (Abs. 1 lit. b) und die Feststellung der Widerrechtlichkeit einer Verletzung (Abs. 1 lit. c) beantragen sowie nach Massgabe des Obligationenrechts auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns klagen (Abs. 3). Ein Verstoss gegen die Normen des UWG ist mithin widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR und kann bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Auferlegung von Verfahrenskosten oder den Verzicht auf die Zusprechung einer Entschädigung auslösen (Urteil 6B_143/2010 vom 22. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweis).
1.4. Der Beschwerdeführer sieht in der vorinstanzlichen Würdigung der belastenden Aussagen die Unschuldsvermutung verletzt. Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen vorbringt, wonach ihm X.________ Provisionen von rund 0.5 Mio. Franken in bar und Fr. 20'000.-- in Form von Benzinbezügen zukommen liess, vermag eine Verletzung der Unschuldsvermutung nicht zu begründen. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dies ist beispielsweise der Fall, soweit der Beschwerdeführer unterstreicht, X.________ habe ihn wahrheitswidrig der passiven Bestechung beschuldigt, um sich selbst aus einem Strafverfahren wegen Steuerdelikten zu halten. Der Vorwurf einer falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) an die Adresse von X.________ wie auch die Behauptung, den belastenden Aussagen komme kein Beweiswert zu, dringen nicht durch. Solche allgemein gehaltenen Einwände sind ungenügend und erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid.
1.5. Der Vorwurf widerrechtlichen Verhaltens im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG und die Kostenauflage sowie der Verzicht auf die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung verletzen die Unschuldsvermutung nicht (E. 1.3 hievor).
Indem die Vorinstanz das Strafantragsrecht der A.________ AG und damit den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und der Reaktion dessen Arbeitgeberin respektive der Strafverfolgungsbehörden bejaht, verletzt sie im Ergebnis kein Bundesrecht. Nach Art. 23 Abs. 2 UWG kann Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbs stellen, wer nach den Artikeln 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist. Klageberechtigt nach Art. 9 UWG ist, wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird (vgl. Killias/Gilliéron, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2013, N. 37 zu Art. 23 UWG). Für die Antragsberechtigung wird insbesondere verlangt, dass der Antragsteller mindestens behauptet, in seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt worden zu sein (Christof Riedo, Der Strafantrag, 2004, S. 257; Niggli/Maeder, Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz: Hand- und Studienbuch, 2013, S. 622). Dies ist hier der Fall. Die A.________ AG hielt im Strafantrag vom 20. Januar 2011 fest, sie sei als Arbeitgeberin des Beschwerdeführers durch dessen Machenschaften in ihrem Ansehen und wirtschaftlichen Interesse verletzt (Untersuchungsakten pag. 10.20.014). Eine Beeinträchtigung entsprechender Interessen lag durchaus im Raum, nachdem der Beschwerdeführer unter dem (wie sich später herausstellte begründeten) Verdacht stand, im Zusammenhang mit der Vergabe von Transportaufträgen grössere Geldbeträge unter der Hand entgegengenommen zu haben. Der Beschwerdeführer hat sich unlauter im Sinne des UWG und damit widerrechtlich verhalten. Sein Verhalten war geeignet, seine Arbeitgeberin in ihren wirtschaftlichen Interessen zu verletzen, was in Bezug auf die Antragsberechtigung genügt (Riedo, a.a.O., S. 259). Die A.________ AG war mithin berechtigt, einen entsprechenden Strafantrag zu stellen. Durch sein schuldhaftes Verhalten löste der Beschwerdeführer das gegen ihn geführte Strafverfahren aus. Ob die A.________ AG tatsächlich geschädigt wurde, wie die Vorinstanz (ohne dies näher zu substanziieren) annimmt und was der Beschwerdeführer bestreitet, ist im Zusammenhang mit der Strafantragsberechtigung unerheblich. Selbst wenn dies bejaht würde, läge in diesem zivilrechtlichen Vorwurf keine Verletzung der Unschuldsvermutung (E. 1.3 hievor). Soweit der Beschwerdeführer ergänzend auf seine Ausführungen im kantonalen Verfahren verweist, ist er damit nicht zu hören. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; je mit Hinweisen).
Der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer das Verfahren in rechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst hat, ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Faga