BGer 9C_21/2015 |
BGer 9C_21/2015 vom 05.02.2015 |
{T 0/2}
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9C_21/2015
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Urteil vom 5. Februar 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch das Treuhandbüro B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 4. Dezember 2014.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 8. Januar 2015 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 4. Dezember 2014,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel unter anderem die Rechtsbegehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
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dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts darüber auseinandersetzt, in welchen zeitlichen Schranken Abschreibungen infolge Wertverminderung von landwirtschaftlich genutztem Boden bei der Festsetzung der strittigen AHV-/IV-/EO-Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind (Art. 18 Abs. 1bis AHVV; vgl. angefochtenen Entscheid vom 4. Dezember 2014 E. 4; Mitteilung des Bundesgerichts vom 12. Januar 2015),
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dass die Beschwerdeschrift den inhaltlichen Mindestanforderungen somit offensichtlich nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Februar 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Traub
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