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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_583/2014
Verfügung 6. Februar 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius M. Huber,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jacques Marti,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 6. Juni 2014.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Juli 2014 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 6. Juni 2014 (gemäss einer Scheidungskonvention vom 28. Januar 2015) mit Eingabe vom 28. Januar 2015 zurückgezogen hat,
dass demnach das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin infolge Rückzugs abzuschreiben ist,
dass für das bundesgerichtliche Verfahren (gemäss Ziffer 7 der Scheidungskonvention) die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen sind.
verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Escher
Der Gerichtsschreiber: Buss