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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1C_543/2014
Urteil vom 10. Februar 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
gegen
Bundesamt für Migration, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Oktober 2014 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
Sachverhalt:
A.
A.________ wurde 1978 geboren und stammt aus Guinea. Ende 1997 gelangte er erstmals in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Dabei gab er einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum an und wies sich als Staatsangehöriger von Mauretanien aus. Das Asylgesuch wurde in der Folge abgelehnt und die Wegweisung angeordnet. Deren Vollzug erwies sich indessen wegen fehlender Reisepapiere als unmöglich. Am 16. Dezember 2000 wurde A.________ von den Behörden als verschwunden registriert. Nach seinen eigenen Angaben hatte er die Schweiz bereits Ende 1999 verlassen.
Ende Mai 2001 reiste A.________ erneut in die Schweiz ein und heiratete am 8. Juni 2001 die Schweizerin B.________. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Zwischen 2002 und 2011 kamen vier gemeinsame Kinder zu Welt.
Am 25. April 2006 beantragte A.________ die erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG; SR 141.0). Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichnete er am 11. März 2007 eine Erklärung zur Respektierung der Rechtsordnung. Unter anderem bestätigte er, dass gegen ihn keine ungelöschten Vorstrafen und kein hängiges Strafverfahren bestehen. Auch habe er in den letzten fünf Jahren die Rechtsordnung der Schweiz sowie seines jeweiligen Aufenthaltsstaates beachtet und über diese fünf Jahre hinaus keine Delikte begangen, für die er heute noch mit einer Strafverfolgung oder Verurteilung rechnen müsste. Mit seiner Unterschrift nahm er Kenntnis davon, dass diesbezügliche falsche Angaben zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen können.
A.________ wurde am 10. April 2007 erleichtert eingebürgert und erwarb das Bürgerrecht des Kantons Bern.
Am 14. Mai 2008 wurde A.________ wegen Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), begangen am 7. und 14. März 2007, erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren unter Anrechnung von 428 Tagen Untersuchungshaft verurteilt. Das Urteil wurde in zweiter Instanz bestätigt und erwuchs in Rechtskraft.
Das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration) leitete am 6. Mai 2011 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. A.________ wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Verfügung vom 4. April 2012 erklärte das BFM die erleichterte Einbürgerung für nichtig. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Oktober 2014 ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. November 2014 beantragt A.________ die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das BFM beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat dazu Stellung genommen.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2014 hat das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wirft dem BFM vor, sich für seine Verfahrenshandlungen viel Zeit gelassen, ihm selbst aber jeweils kurze Fristen angesetzt zu haben. Diese seien kürzer als die üblichen 30 Tage gewesen. Darin liege eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren sowie auf rechtliches Gehör, was das Bundesverwaltungsgericht verkannt habe.
2.2. Der blosse Umstand, dass dem BFM für seine Verfahrenshandlungen mehr Zeit zur Verfügung stand als dem Beschwerdeführer, bedeutet keine Verletzung des in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Anspruchs auf ein faires Verfahren. Diese Garantie wäre verletzt, wenn dem BFM eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen wäre, was der Beschwerdeführer aber nicht geltend macht. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist zu verneinen, zumal nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wird, dass es die ihm angesetzten Fristen nicht erlaubt hätten, seinen Standpunkt sachgerecht vorzutragen. Seine Kritik erweist sich mithin als unbegründet.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt als weitere Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, dass das BFM seine Verfügung teils mit Argumenten begründete, mit denen es ihn zuvor nicht konfrontiert habe. So habe es vorgebracht, er sei mehrfach im Umfeld der Drogenszene gesehen worden und habe im Asylverfahren falsche Angaben gemacht.
3.2. Das rechtliche Gehör umfasst die Pflicht der Behörde, den Betroffenen wenigstens in groben Zügen über den wesentlichen Inhalt einer in Aussicht genommenen Anordnung zu informieren ( BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, N. 74 zu Art. 29 VwVG; MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 207 f.). Nicht erforderlich ist dagegen, dem Betroffenen im Voraus jedes mögliche Ergebnis und jedes mögliche Begründungselement zur Stellungnahme zu unterbreiten. Nach der Rechtsprechung besteht deshalb auch kein Anspruch darauf, vorgängig einen Entwurf der Verfügung bzw. deren Begründung zu erhalten (BGE 132 II 257 E. 4.2 S. 267, 485 E. 3.4 S. 495). Zu berücksichtigen ist auch, dass eine allfällige Abweichung der Behörde von der ursprünglich ins Auge gefassten Verfügung bzw. deren Begründung gerade die Folge der Stellungnahme des Betroffenen sein kann (BGE 132 II 257 E. 4.2 S. 267).
3.3. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer vor Erlass seiner Verfügung vom 4. April 2012 mit, dass es ein Verfahren betreffend die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eröffnet habe (Schreiben vom 6. Mai 2011). Aus den Aufforderungen zur Stellungnahme geht hervor, dass der Grund dafür die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers war. Gestützt auf die Vorhaltungen des BFM war der Beschwerdeführer in der Lage, sich zum relevanten Sachverhalt und den anwendbaren Rechtsnormen zu äussern. Aus der Begründung der Verfügung vom 4. April 2012 ergibt sich weiter, dass die ausschlaggebende Ursache der Nichtigerklärung die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers bildete, wie dies als Möglichkeit in Aussicht gestellt worden war. Wenn das BFM darüber hinaus auch Ausführungen zur Nähe des Beschwerdeführers zur Drogenszene machte, so tat es dies in Erwiderung auf dessen vorangehende Vernehmlassung. In dieser hatte der Beschwerdeführer in Bezug auf sein strafbares Verhalten behauptet, lediglich blauäugig gewesen zu sein, aber nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Dem BFM kann insofern nicht vorgeworfen werden, in Missachtung seiner Orientierungspflicht das Prozessthema erweitert zu haben. Ebenfalls keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt im Umstand, dass die Verfügung Erwägungen zum Verhalten des Beschwerdeführers im Asylverfahren enthält. Zum einen wurden die Akten des Asylverfahrens beigezogen, was dem Beschwerdeführer bekannt war, zum andern war dieser Punkt von klar untergeordneter Bedeutung. Eine explizite Aufforderung des Beschwerdeführers, dazu Stellung zu nehmen, war deshalb entbehrlich.
4.
4.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizerin lebt. Art. 26 Abs. 1 BüG setzt ferner in allgemeiner Weise voraus, dass der Bewerber in der Schweiz integriert ist (lit. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (lit. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (lit. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch in demjenigen der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1 S. 67 mit Hinweis).
4.2. Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren. Über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht, muss der Betroffene die Behörden unaufgefordert informieren. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG (SR 172.021). Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (zum Ganzen: BGE 140 II 65 E. 2.2 S. 67 f. mit Hinweisen).
4.3. Das Bundesverwaltungsgericht legt im angefochtenen Entscheid dar, der Beschwerdeführer habe am 7. März 2007 von seinem Bruder in Renens einen Rucksack mit Fr. 35'000.-- Bargeld übernommen. Vier Tage später habe er zuhanden des BFM die Erklärung zur Beachtung der Rechtsordnung abgegeben. Nach drei weiteren Tagen, am 14. März 2007, habe er in Zürich zwei Kilogramm Kokain (mindestens 1'184 g reines Kokain) zur Aufbewahrung entgegen genommen. Noch am gleichen Tag sei er verhaftet worden, nachdem bei ihm zu Hause die Tasche mit dem Kokain und mehr als Fr. 40'000.-- gefunden worden seien. Aufgrund dieses Sachverhalts sei er wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Dass diese Straftat die Einbürgerung ausgeschlossen hätte, sei offensichtlich. Indem der Beschwerdeführer die entsprechenden Umstände gegenüber der Einbürgerungsbehörde verschwiegen habe, habe er sie vorsätzlich über eine wesentliche Tatsache getäuscht und damit die Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen.
4.4. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, nicht gewusst zu haben, dass er die Behörden über das Strafverfahren hätte informieren müssen. Er macht geltend, über seine Mitwirkungspflicht nicht aufgeklärt worden zu sein und verweist auf den Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen. Das Formular zur Beachtung der Rechtsordnung habe er wahrheitsgetreu ausgefüllt.
Weiter macht er geltend, dass er erst am 20. März 2009 verurteilt worden sei. Bis dahin habe für ihn die Unschuldsvermutung gegolten. Er habe denn auch immer seine Unschuld beteuert und bis zu jenem Zeitpunkt hoffen dürfen, dass der Indizienprozess zu seinen Gunsten ausfallen würde. Mithin sei ihm zum Zeitpunkt der Einbürgerung am 10. April 2007 nicht bewusst gewesen, dass er sich strafbar gemacht habe. Zu berücksichtigen sei zudem, dass ein Rückzug seines Einbürgerungsgesuchs wegen des Strafverfahrens als ein weiteres Indiz gegen ihn verwendet worden wäre und höchstwahrscheinlich zu einer schwereren Strafe geführt hätte.
Schliesslich wirft der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht Rechtsverweigerung vor, weil es nicht auf seine vom Strafurteil abweichenden Sachverhaltsdarstellungen eingegangen sei.
4.5. Das Verschweigen von ergangenen Strafurteilen oder hängigen Strafverfahren kann zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen. Dasselbe gilt für das Verschweigen von Straftaten, die im Zeitpunkt der Einbürgerung noch nicht zur Eröffnung einer Strafuntersuchung geführt haben. Kann der Bewerber selbst keine berechtigten Zweifel an der Strafbarkeit seines Verhaltens haben, so täuscht er über eine Einbürgerungsvoraussetzung, wenn er nicht auf mögliche Straffolgen hinweist (BGE 140 II 65 E. 3.3.2 S. 69 mit Hinweis).
Die diesbezügliche Informationspflicht des Bewerbers ergibt sich, wie bereits erwähnt, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 BV sowie aus Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, wird insofern eingeschränkt. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob die Behörden die relevanten Informationen auch selber hätten in Erfahrung bringen können.
Dem Beschwerdeführer musste auch als Rechtsunkundigem klar sein, dass die Beachtung der Rechtsordnung eine Voraussetzung für die erleichterte Einbürgerung war. Auch wenn die vom BFM vorformulierte Erklärung betreffend das Beachten der Rechtsordnung keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine weitergeltende Informationspflicht enthielt, durfte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass das Verschweigen der Eröffnung einer Strafuntersuchung keine negativen Konsequenzen für ihn haben würde. Wie bereits dargelegt, darf die Behörde sich darauf verlassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchtstellers nach wie vor zutreffen.
Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Straftat, die er bereits vor der Einbürgerung begangen hatte, zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Strafuntersuchung wurde ebenfalls noch vor der Einbürgerung eröffnet. Beide Umstände hätten für den Beschwerdeführer Anlass sein müssen, entweder die Einbürgerungsbehörden zu informieren oder, um eine allfällige Selbstanzeige zu vermeiden, auf sein Einbürgerungsgesuch zu verzichten (vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.1 mit Hinweis). Dies gilt selbst dann, wenn er bis zum Abschluss des Strafverfahrens gehofft haben sollte, schliesslich freigesprochen zu werden. Weshalb ein Rückzug des Einbürgerungsgesuchs, der ja nicht einmal begründet zu werden braucht, für ihn im Strafverfahren hätte nachteilig sein können, ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb und inwiefern das Bundesverwaltungsgericht von der Sachverhaltsdarstellung im Strafurteil hätte abweichen sollen. Die betreffende Kritik des Beschwerdeführers ist nicht hinreichend substanziiert, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Indem der Beschwerdeführer gegenüber den Einbürgerungsbehörden sowohl sein strafbares Verhalten als auch die Eröffnung einer Strafuntersuchung verschwieg, schuf er einen Nichtigkeitsgrund nach Art. 41 BüG. Weder sind besondere Gründe für eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der Informationspflicht ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Die Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Entscheid erweist sich deshalb auch in dieser Hinsicht als unbegründet, soweit sie hinreichend substanziiert wurde.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die Beschwerde aussichtslos war, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind jedoch lediglich reduzierte Gerichtskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Dold