BGer 5A_105/2015
 
BGer 5A_105/2015 vom 10.02.2015
{T 0/2}
5A_105/2015
 
Urteil vom 10. Februar 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn.
Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil
vom 30. Januar 2015 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. Januar 2015 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, die ein Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung eines verspäteten Rechtsvorschlags abgewiesen hat,
 
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die behauptete Zustellung des Zahlungsbefehls an einen erwachsenen Mitbewohner sei nach Art. 64 SchKG gültig, weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde dürfe den materiellen Bestand der Betreibungsforderung prüfen, die vom Beschwerdeführer behauptete Ferienabwesenheit sei kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG, das eine Wiederherstellung der versäumten Rechtsvorschlagsfrist rechtfertigen würde, ausserdem erweise sich das Gesuch auch als verspätet, nachdem die Zustellung des Zahlungsbefehls am 16. September 2014 an den Beschwerdeführer erfolgt und das Fristwiederherstellungsgesuch erst am 25. November 2014 der Post übergeben worden sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen auf mehreren selbständigen Begründungen beruhenden kantonalen Entscheid richtet, anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw. Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die mehrfachen Begründungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass er erst recht nicht anhand jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 30. Januar 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann