BGer 6B_32/2015 |
BGer 6B_32/2015 vom 10.02.2015 |
{T 0/2}
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6B_32/2015
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Urteil vom 10. Februar 2015 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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2. A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Günther Galli,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Verleumdung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Dezember 2014.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Am 23. September 2014 erstattete der Beschwerdeführer Anzeige gegen die Mutter der gemeinsamen Töchter wegen übler Nachrede oder Verleumdung. Am 10. November 2014 nahm der zuständige Staatsanwalt das Verfahren nicht an die Hand, da die Strafantragsfrist längst abgelaufen war. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 9. Dezember 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss verlangt er die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses.
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Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht selber wörtlich zitiert, wird der Täter nach Art. 174 StGB nur auf Antrag hin bestraft (Beschwerde S. 1). Im angefochtenen Beschluss wird deshalb zu Recht auf Art. 31 StGB hingewiesen, wonach das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monatenerlischt (S. 2 E. 3). Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Verjährungsfrist, die mit der Antragsfrist nichts zu tun hat, geht deshalb von vornherein an der Sache vorbei. Dass die Antragsfrist von drei Monaten im vorliegenden Fall entgegen der Darstellung der Vorinstanz am 23. September 2014 nicht abgelaufen gewesen wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen.
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Der Beschwerdeführer rügt, dass er für das vorinstanzliche Verfahren Fr. 400.-- bezahlen muss. Die Kostenauflage stützt sich auf Art. 428 Abs. 1 StPO (Beschluss S. 3 E. 5). Inwieweit die Vorinstanz diese klare Bestimmung verletzt haben könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht.
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Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung seine Bedürftigkeit nicht nachwies, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht. Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Februar 2015
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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