Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_4/2015
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Urteil vom 10. Februar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtbeachten eines Lichtsignals),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 20. November 2014.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 20. November 2014 büsste das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren wegen Übertretung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 Abs. 1bis SSV mit Fr. 250.--. Es wird ihr vorgeworfen, sie habe am 13. Februar 2013, um 23.33 Uhr als Lenkerin eines Personenwagens in Zürich das Lichtsignal an der Verzweigung Talstrasse/Pelikanstrasse in Richtung Sihlporte missachtet.
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt sie die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und einen Freispruch an.
2.
Eine "Berufung" gegen das angefochtene Urteil gibt es nicht. Die Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.
3.
Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Diese kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich ist, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig.
4.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, das Fahrzeug am 13. Februar 2013 an der fraglichen Verzweigung gelenkt zu haben und rechts in die Pelikanstrasse abgebogen zu sein. Sie stellt jedoch in Abrede, an dieser Verzweigung ein Rotlicht missachtet zu haben. Der Vorinstanz wirft sie vor, zum Zweck der Bestätigung des Urteils zu einem erfundenen Tatvorwurf alle Fakten und Beweise ignoriert zu haben (Beschwerde S. 1).
Die Eingabe umfasst mehr als 12 eng beschriebene Seiten. Sie beschränkt sich zum einen auf Vorbringen, die nichts mit der Sache zu tun haben, und zum anderen auf unsubstanziierte Vorwürfe gegen die kantonalen Richter und weitschweifige und appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, mit der der Vorwurf der Willkür nicht begründet werden kann.
So stellt die Vorinstanz z.B. bei der Beweiswürdigung einleitend auf die Fotos der Verkehrsmittelüberwachungsanlage ab, aus denen sich ergebe, dass die Beschwerdeführerin für die Rotlichtüberfahrt verantwortlich ist (Urteil S. 8 E. 4.3). Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz mit dieser Feststellung "gelogen, weil es nur ein Foto gibt, das tatsächlich von der Anlage gemacht wurde, dieser Umstand aber nicht auffallen darf, weil er ... den genauen Charakter der Beweisfälschung zeigt" (Beschwerde S. 5). In der Einleitung hat die Beschwerdeführerin denn auch bereits auf "die ebenso aufwändige, wie raffinierte Herstellung des Beweisfotos" hingewiesen (Beschwerde S. 2). Mit Verschwörungstheorien, die sich auf nichts abstützen lassen, kann eine Beschwerde vor Bundesgericht nicht begründet werden.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. act. 14) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn