BGer 9C_655/2014 |
BGer 9C_655/2014 vom 10.02.2015 |
{T 0/2}
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9C_655/2014
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Urteil vom 10. Februar 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juli 2014.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 10. September 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. Juli 2014,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass der Anspruch auf Schulung in JAWS oder Punktschrift und die entsprechenden Taggelder nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bilden, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen nicht einzugehen ist (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.),
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dass die Vorinstanz die Beschwerde der A.________ teilweise guthiess, die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 2. April 2014 in Ziff. 1 betreffend "Gebrauchstraining VoiceOver" und entsprechende Taggelder aufhob und die Sache diesbezüglich zur Prüfung und erneuten Verfügung an die Verwaltung zurückwies,
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dass insoweit ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vorliegt (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), und die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich in keiner Weise darlegt und auch nicht ersichtlich ist, dass eine dieser Eintretensvoraussetzungen erfüllt ist,
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dass das kantonale Gericht das Rechtsmittel im Übrigen, d.h. in Bezug auf eine erneute sehbehindertentechnische Grundschulung, abwies,
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dass damit ein (Teil-) Endentscheid (Art. 90 f. BGG) vorliegt, mit dem sich die Beschwerdeführerin indessen nicht befasst, weshalb den Ausführungen auch nicht entnommen werden kann, inwiefern die entsprechenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
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dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Februar 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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