BGer 9C_96/2015 |
BGer 9C_96/2015 vom 10.02.2015 |
{T 0/2}
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9C_96/2015
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Urteil vom 10. Februar 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Birsigstrasse 45, 4054 Basel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 16. Dezember 2014.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 30. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 16. Dezember 2014,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen, das heisst im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind,
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dass hier ausschliesslich zu prüfen ist, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt Bundesrecht verletzt,
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dass eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde ist (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61, C 60/01 E. 2),
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dass der Beschwerdeführer zwar die zahlreichen von ihm eingelegten Rechtsmittel aufzählt und diverse Rechtsverletzungen durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt rügt im längst rechtskräftig erledigten Verfahren betreffend Anrechnung eines Verzichtsvermögens bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen (kantonale Verfahrensnummer EL.2013.13; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_126/2014 vom 5. März 2014 und 9F_4/2014 vom 29. April 2014; Verfügung des Bundesgerichts 9F_6/2014 vom 22. August 2014),
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dass sich der Beschwerdeführer aber nicht konkret mit den die prozessuale Erledigung betreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und er insbesondere nicht darlegt, weshalb diese auf die Beschwerde hätte eintreten sollen,
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dass die Beschwerde mangels hinreichender Begründung den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt und somit kein gültiges Rechtsmittel ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Februar 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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