Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_566/2014
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Urteil vom 11. Februar 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Herrmann, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Müller,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Paulianische Anfechtung (Sistierung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 23. Mai 2014.
Sachverhalt:
A.
B.________, C.________, D.________ und E.________ (Beschwerdegegner) reichten am 10. Januar 2013 beim Bezirksgericht Bremgarten eine paulianische Anfechtungsklage gegen A.________ (Beschwerdeführer) ein. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels lud das Bezirksgericht die Parteien mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 zur Verhandlung am 27. März 2014 vor.
Am 18. März 2014 beantragte der Beschwerdeführer, die Ladung zur Verhandlung vom 27. März 2014 abzunehmen und das Verfahren bis zum Abschluss der Schlusseinvernahmen und dem Fristablauf zur Stellung von Beweisergänzungen im Untersuchungsverfahren xxx der Schweizerischen Bundesanwaltschaft einstweilen einzustellen.
Das Bezirksgericht wies das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 19. März 2014 zurzeit ab und hielt am Verhandlungstermin fest.
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 26. März 2014 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Er forderte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und hielt am Sistierungsantrag fest. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um aufschiebende Wirkung.
Bereits am 24. März 2014 hatte das Bezirksgericht die Verhandlung vom 27. März 2014 aufgeschoben.
Mit Entscheid vom 23. Mai 2014 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung schrieb es als gegenstandslos ab.
C.
Am 10. Juli 2014 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache an das Obergericht zur materiellen Beurteilung.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG), mit dem auf eine kantonale Beschwerde nicht eingetreten wurde, welche die erstinstanzliche Verweigerung der Verfahrenssistierung zum Gegenstand hatte. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG, so dass die Anfechtung nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zulässig ist. Nachdem die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht in Betracht kommt, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dieser Nachteil muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 138 III 190 E. 6 S. 192; je mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzutun, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in die Augen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429).
Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht ist der auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO gestützte Nichteintretensentscheid des Obergerichts bzw. die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einzig erhobene Rüge der Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Die Frage, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 BGG vorliegt, bemisst sich nicht an diesem Nichteintretensentscheid als solchem, d.h. daran, ob dieses Prozessurteil mit Beschwerde gegen den Endentscheid, insbesondere hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, noch überprüft werden könnte. Massgebend sind vielmehr die Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache, d.h. auf das vor Bezirksgericht hängige Verfahren (BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383).
Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf dieselben Nachteile, die er vor der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vorgebracht hatte. Einerseits habe er vorgebracht, der Nachteil bestehe darin, dass die Beschwerdegegner seine Aussagen im Zivilverfahren in das hängige Strafverfahren einfliessen lassen und damit sein Aussageverweigerungsrecht unterlaufen könnten. Das Obergericht hat dazu erwogen, er habe nicht dargelegt, inwiefern die Aussagen im Zivilprozess ihm im Strafverfahren nachteilig sein könnten. Dies tut er auch vor Bundesgericht nicht und er setzt sich auch nicht mit der entsprechenden Erwägung des Obergerichts auseinander, obschon im bundesgerichtlichen Verfahren ähnliche Eintretenskriterien gelten wie vor Obergericht. Es ist auch nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den Akten nach allfälligen Zusammenhängen zwischen dem Straf- und dem Zivilverfahren zu suchen. Der Beschwerdeführer sieht einen Nachteil sodann darin, dass F.________ in das Strafverfahren involviert und zugleich im Zivilprozess als Zeuge benannt sei, wobei er voraussichtlich gestützt auf Art. 166 Abs. 1 lit. a ZPO die Aussage verweigern werde. Ihm (dem Beschwerdeführer) drohe ein Rechtsverlust, falls das Zivilgericht die Aussageverweigerung von F.________ zu seinen (des Beschwerdeführers) Ungunsten werten würde. Auch hier führt der Beschwerdeführer den Zusammenhang zwischen den Verfahren nicht genauer aus. Seine Argumentation läuft darauf hinaus, dass bei Verweigerung der Sistierung womöglich kein für ihn günstiger Endentscheid im Zivilverfahren mehr gefällt werden wird. Diese Ansicht substantiiert er jedoch nicht; sie erscheint vielmehr rein spekulativ. Welche anderen negativen Folgen für das Hauptverfahren bestehen könnten, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg