BGer 2C_904/2014 |
BGer 2C_904/2014 vom 12.02.2015 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
{T 0/2}
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2C_904/2014
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Urteil vom 12. Februar 2015 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
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Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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Verfahrensbeteiligte | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A.________, Beschwerdedeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Conrad Mengiardi Clavadetscher,
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gegen
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Gemeinde U.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger.
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Gegenstand
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Anschlussgebühren Wasser und Kanalisation,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, vom 19. August 2014.
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Sachverhalt: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
A. Das B.________ in U.________ gehört der A.________, V.________, und wurde zwischen 2005 und 2007 einer umfassenden Renovation unterzogen. Gestützt auf die in der Baueingabe geschätzten Investitionen von 19,3 Mio. Franken stellte die Gemeinde U.________ provisorische Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation in Rechnung, welche von der A.________ bezahlt wurden. Nach Abschluss der Erneuerungsarbeiten ergab die Neuschätzung einen Gesamtneubauwert von Fr. 83'952'000.--. Die Gemeinde berechnete einen Wertzuwachs von Fr. 42'627'067.07 und damit nach Abzug der bereits provisorisch abgerechneten Fr. 19'300'000.- einen noch zu belastenden Mehrwert von Fr. 23'327'067.07. Gestützt darauf stellte sie der A.________ am 19. April 2013 die noch ausstehenden Anschlussgebühren für Wasser und Kanalisation im Umfang von Fr. 489'868.30 in Rechnung. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 reduzierte sie den Betrag auf Fr. 426'703.40. Am 5. August 2013 überwies die A.________ den Betrag von Fr. 350'000.--, brachte jedoch zum Ausdruck, dass sie mit dem Betrag nicht einverstanden sei. Mit Verfügung vom 6./9. September 2013 und Einspracheentscheid vom 7. Januar 2014 legte die Gemeinde die Gebühr auf Fr. 350'000.-- fest.
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B. Die A.________ erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Festlegung der Gebühr in der Höhe von Fr. 266'539.30 und mithin eine Rückerstattung von Fr. 83'461.--. Mit Urteil vom 19. August 2014 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und verpflichtete die Gemeinde U.________, der A.________ Fr. 26'799.- zurückzuerstatten. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
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Die A.________ erhebt mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr Fr. 56'662.-- zu bezahlen.
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Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde U.________ verzichtet auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG), zumal vorliegend keiner der in Art. 83 BGG genannten Ausschlussgründe gegeben ist. Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin der Liegenschaften, für welche eine Anschlussgebühr erhoben wird, zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.
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2. Rechtsgrundlage der hier streitigen Anschlussgebühr ist kantonales bzw. kommunales Recht (Gesetz über die Wasserversorgung vom 1. Januar 2001 [WVG] und Gesetz über die Abwasserbeseitigung vom 1. Januar 2001 [ABG] der Gemeinde U.________). Abgesehen von den hier nicht vorliegenden Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG prüft das Bundesgericht die Anwendung von kantonalem Recht nicht frei, sondern nur darauf hin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG), namentlich auch, ob das kantonale Recht willkürlich angewendet worden ist (BGE 138 I 143 E. 2 S. 150).
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Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 133 I 149 E. 3.1 S. 153; je mit Hinweisen).
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3. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3.1. Unbestritten wird die Wasser- und Abwasseranschlussgebühr auf der Grundlage des Versicherungswerts gemäss amtlicher Schatzung bemessen. Sodann lauten die hier massgebenden Art. 39 Abs. 2 WVG und Art. 32 Abs. 2 ABG übereinstimmend:
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"Erhöht sich durch nachträgliche bauliche Vergrösserungen der Versicherungswert um mindestens Fr. 50'000.-- gegenüber dem früheren Versicherungswert, so ist auf diesen Mehrwert die Anschlussgebühr nachzuzahlen. Der Wiederaufbau abgebrochener oder zerstörter Gebäude wird analog behandelt."
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3.2. Die Beschwerdegegnerin hat den Mehrwert wie folgt berechnet:
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