BGer 9C_74/2015 |
BGer 9C_74/2015 vom 12.02.2015 |
9C_74/2015 {T 0/2}
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Urteil vom 12. Februar 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Sumatrastrasse 15, 8042 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Januar 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 30. Januar 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 8. Januar 2015 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten),
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen schon deshalb nicht genügt, weil sie keinen Antrag enthält,
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dass sich der Beschwerdeführer sodann mit den massgebenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise auseinandersetzt,
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dass die von ihm gegen seine AHV-Beitragspflicht vorgebrachten Einwände - sein Alter, seine Gesundheit und das ihm nach Abzug sämtlicher Auslagen verbleibende monatliche Renteneinkommen - in Anbetracht der gesetzlich bis zum Eintritt ins Rentenalter (Art. 3 Abs. 1 AHVG) vorgesehenen Beitragspflicht als Nichterwerbstätigerentsprechend den " sozialen Verhältnissen" (Art. 10 Abs. 1 AHVG), d.h. aufgrund des Renteneinkommens und Vermögens (Art. 28 AHVV), allesamt unbehelflich sind,
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dass auch sonst den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass es damit auch an einer rechtsgenüglichen Begründung fehlt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Februar 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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