Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1B_47/2015
Urteil vom 13. Februar 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
B.________.
Gegenstand
Abschreibungsbeschluss,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. Februar 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich ein Haftentlassungsgesuch von A.________ mit Verfügung vom 20. Januar 2015 abgewiesen hat;
dass A.________ am 23. Januar 2015 gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben hat;
dass A.________ mit Eingabe vom 2. Februar 2015 den Rückzug der Beschwerde erklärt hat;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. Februar 2015 das Beschwerdeverfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben hat;
dass A.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 9. Februar 2015 (Postaufgabe 10. Februar 2015) Beschwerde in Strafsachen erhoben hat;
dass sich die Beschwerde indessen nicht gegen die Abschreibung des Verfahrens richtet, sondern die Beschwerdeführerin einzig die Darstellung des Sachverhalts unter Ziffer 1 der Erwägungen beanstandet;
dass sich die Beschwer aus dem Dispositiv ergibt, welches die Beschwerdeführerin nicht anficht;
dass die Beschwerdeführerin kein Interesse an der Anfechtung der Entscheidbegründung hat, weshalb mangels eines rechtlich geschützten Interesses im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli