Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
6B_580/2014
|
|
|
Urteil vom 13. Februar 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
versuchter wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB), Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 10. Dezember 2013.
Sachverhalt:
A.
Gemäss Anklage soll sich X.________ unter anderem des qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes schuldig gemacht haben, indem er Bankdaten der Bank A.________ entwendete und Rechtsanwalt B.________ für zwei Millionen Franken zum Kauf anbot sowie auszugsweise zustellte. Dieser soll dabei als Agent für C.________ und das Unternehmen D.________ LLC mit Sitz in Russland fungiert haben.
B.
Das Bundesstrafgericht verurteilte X.________ am 10. Dezember 2013 wegen versuchten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes und Verletzung des Geschäftsgeheimnisses sowie des Bankgeheimnisses zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren.
C.
Die Bundesanwaltschaft führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 10. Dezember 2013 sei aufzuheben und X.________ des vollendeten qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes schuldig zu sprechen sowie entsprechend zu bestrafen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Beschwerde, S. 4 ff.). Die Vorinstanz habe bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt, dass die vom Beschwerdegegner an Rechtsanwalt B.________ gesandten Daten von diesem nicht nur entgegengenommen, sondern auch verwendet und weitergegeben worden seien. Infolge dieser unvollständigen Feststellung des Sachverhalts komme sie zum irrigen Schluss, das Delikt des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sei nicht vollendet worden, weil es sich bei Rechtsanwalt B.________ in tatsächlicher Hinsicht nicht um einen Agenten im Sinne des Gesetzes handle.
Sachverhaltsmässig sei aber klar erstellt, dass Rechtsanwalt B.________ zur fraglichen Zeit Rechtsvertreter von C.________ und seiner Gesellschaft D.________ LLC gewesen sei. Dabei sei entscheidend, dass er auch direkten Kontakt zu beiden gehabt habe. Bereits diese unmittelbare Nähe mache Rechtsanwalt B.________ in tatsächlicher Hinsicht zu einem tauglichen Adressaten für den Geheimnisverrat. Dies ergebe sich eindeutig aus den Akten sowie insbesondere aus der Strafanzeige, die Rechtsanwalt B.________ am 6. März 2012 bei der Bundesanwaltschaft gegen E.________ und vier weitere Personen eingereicht habe. In deren Beilage seien jene Informationen über Banktransaktionen von E.________enthalten gewesen, die Rechtsanwalt B.________ mit dem ersten anonymen Schreiben des Beschwerdegegners vom 15. Januar 2012 erhalten habe. Damit habe Rechtsanwalt B.________ als Rechtsvertreter von C.________ und der D.________ LLC in deren Auftrag illegal in ihren Besitz gelangte Unterlagen als Beweismittel in einem gegen E.________ angestrebten Strafverfahren verwendet. Genau diesen Zweck habe der Beschwerdegegner gemäss eigenen Angaben mit seinem Geheimnisverrat angestrebt. Rechtsanwalt B.________ habe sämtliche Kriterien einer Agententätigkeit erfüllt und sei somit eine geeignete Anlaufstelle für den Geheimnisverrat gewesen. Indem die Vorinstanz die Verwendung der durch den Geheimnisverrat erlangten Unterlagen als Beweismittel nicht berücksichtigt habe, habe sie den rechtlich relevanten Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
1.3. Dass Rechtsanwalt B.________ die vom Beschwerdegegner erhaltenen Daten als Beweismittel im Rahmen seiner Strafanzeige verwendete, mag von der Vorinstanz in ihrer Sachverhaltsfeststellung nicht erwähnt worden sein. Allerdings ist dieser Umstand auch nicht entscheidend für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens (vgl. nachfolgend E. 2.4.2). Auf diesen Punkt ist deshalb nicht weiter einzugehen.
Soweit die Beschwerdeführerin in sachverhaltlicher Hinsicht offenbar davon ausgeht, die vom Beschwerdegegner entwendeten Daten seien über Rechtsanwalt B.________ in den Besitz von C.________ und der D.________ LLC gelangt, bleibt dies eine blosse Behauptung. Weder vermag sie entsprechende Beweise vorzubringen, noch konkrete Anhaltspunkte darzutun, die ihre Annahme untermauern würden. Sie argumentiert, Rechtsanwalt B.________ habe die fraglichen Daten als Beweismittel für eine Strafanzeige gegen E.________ verwendet, die er als Rechtsvertreter von C.________ und der D.________ LLC und damit in deren Interesse und Auftrag eingereicht habe. Im entscheidenden Zeitraum habe er in direktem Kontakt zu seiner ausländischen Klientel gestanden und demnach aller Wahrscheinlichkeit nach auch mit deren Wissen und Willen gehandelt. Dies allein genügt allerdings noch nicht zur Annahme, er habe ihr auch die Daten preisgegeben. Rechtsanwalt B.________ wird als Fachperson gewusst haben, dass er sich durch die Weitergabe der Daten an seine russische Klientschaft selbst strafbar machen würde. Es kann deshalb nicht leichthin und ohne jegliche Beweise davon ausgegangen werden, er habe dies getan. Wenn er die Datenauszüge seiner Strafanzeige als Beweismittel beilegte und dabei im Interesse seiner ausländischen Klienten handelte, bedeutet dies keineswegs zwingend, dass er ihr die Daten aushändigte. Die Beschwerdeführerin bringt ebenfalls nichts vor, was diesen Schluss aufdrängen würde.
Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt genügt.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung von Art. 273 Abs. 2 StGB geltend. Der Beschwerdegegner sei zu Unrecht lediglich wegen des Versuchs zum wirtschaftlichen Nachrichtendienst verurteilt worden (Beschwerde, S. 6 f.).
2.2. Die Vorinstanz erwägt (Urteil, S. 17), der Beschwerdegegner sei fälschlicherweise davon ausgegangen, Rechtsanwalt B.________ fungiere als Agent einer ausländischen Unternehmung im Sinne von Art. 273 StGB. Deshalb habe er sich lediglich des versuchten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes schuldig gemacht. Rechtsanwalt B.________ sei im relevanten Zeitraum zwar Rechtsvertreter der D.________ LLC sowie von deren Hauptaktionär und Geschäftsführer C.________ gewesen. Aus diesem Umstand allein dürfe aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass er als Agent im Sinne von Art. 273 StGB gehandelt habe. Als Mitglied des Zürcher und Schweizer Anwaltsverbandes unterstehe er den entsprechenden Standesregeln. Diesen gemäss habe er seinen Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Mit der Preisgabe der vom Beschwerdegegner erhaltenen Informationen an die D.________ LLC oder C.________ hätteer selbst tatbestandsmässig im Sinne von Art. 273 StGB agiert, weshalb solches Handeln keine im Rahmen des Anwaltsmandats ausgeübte Interessenvertretung darstellen könne. Hinweise dafür, dass er ausserhalb des Mandats im Interesse der D.________ LLC und von C.________ tätig geworden sein könnte, lägen keine vor. Im Gegenteil sei er auf das Angebot des Beschwerdegegners nur zum Schein eingegangen und habe die Strafverfolgungsbehörden eingeschaltet. Damit habe er nicht als Anlaufstelle für ausländische Endabnehmer des verratenen Geheimnisses fungiert und könne folglich nicht als Agent im Sinne von Art. 273 StGB gelten.
2.3. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verneint die Vorinstanz die Agentenqualität von Rechtsanwalt B.________ zu Unrecht. Ihr zufolge ist der Agentenbegriff weit auszulegen. Jeder Vertreter, der für einen Endabnehmer tätig sei, könne in Frage kommen. Agent sei, wer mit oder ohne Auftrag im Interesse eines ausländischen Unternehmens als dessen Anlaufstelle handle. Rechtsanwalt B.________ weise sämtliche Merkmale eines tauglichen Adressaten auf. Zunächst stehe er mit C.________ und dessen russischen Unternehmen D.________ LLC in einem anwaltlichen Vertretungsverhältnis. Als bevollmächtigter Rechtsvertreter habe er gemäss Standardvollmacht volle Vertretungsbefugnis und dürfe sämtliche Handlungen vornehmen. Davon habe er nachweislich Gebrauch gemacht, etwa mit dem Einreichen der Strafanzeige vom 6. März 2012. Ausserdem habe Rechtsanwalt B.________ die vom Beschwerdegegner erhaltenen Unterlagen nicht nur entgegengenommen, sondern für die Belange seiner russischen Klientschaft verwendet. Damit erfülle er sämtliche Kriterien eines Agenten im Sinne von Art. 273 Abs. 2 StGB, und der Beschwerdegegner sei zu Unrecht nur des versuchten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes für schuldig befunden worden.
2.4.
2.4.1. Gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis einer fremden amtlichen Stelle, einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich macht.
Eine gesetzliche Definition des Agentenbegriffs im Sinne von Art. 273 StGB gibt es nicht. Auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich damit noch nicht befasst. In der Literatur wird der Agent als "Anlaufstelle" für die ausländischen Endabnehmer des verratenen Geheimnisses definiert, der mit oder ohne deren Auftrag handelt. Agent sei demnach jeder, der im Interesse der ausländischen Stelle oder Unternehmung tätig werde (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 46 N. 29; Markus Husmann, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 55 zu Art. 273 StGB; Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 4. Aufl. 2011, § 77 S. 347; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 273).
2.4.2. Wenn die Beschwerdeführerin gestützt darauf argumentiert, Rechtsanwalt B.________ habe bei der Annahme und Verwendung der gestohlenen Daten im Interesse seiner Klientschaft und folglich als deren Agent gehandelt, lässt sie unberücksichtigt, dass er die Daten weder an seine russische Klientel aushändigte (vgl. vorne E. 1.3), noch sie für diese entgegennahm. Als er auf das Angebot des Beschwerdegegners einging, tat er dies lediglich zum Schein und in Absprache mit den Strafverfolgungsbehörden. Er handelte nicht in der Absicht, die Daten zuhanden von C.________ oder der D.________ LLC zu erwerben. Dagegen spricht schon der Umstand, dass er die Bundesanwaltschaft über das Angebot des Beschwerdegegners informierte. Im Gegensatz zu diesem sah er seine russische Klientschaft nie als Endabnehmerin des Handels, er hat nicht als "Anlaufstelle" für diese agiert. Daran ändert nichts, dass er die Daten später als Beweismittel für seine Strafanzeige verwendete, die er als Rechtsvertreter von C.________ sowie der D.________ LLC einreichte. Dabei vertrat er zwar deren Interessen, liess die Daten aber nicht ihnen, sondern der Strafverfolgungsbehörde des Bundes zukommen.
Ob der Adressat eines Geheimnisverrats den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 273 StGB entspricht, ob es sich also um eine ausländische Stelle, Organisation oder Privatunternehmung bzw. deren Agenten handelt, bestimmt sich als objektives Tatbestandselement nicht nach der Vorstellung oder Überzeugung des Täters. Die Qualifikation als Agent im Sinne von Art. 273 StGB darf deshalb nicht von der Willensrichtung des Täters, sondern muss von jener des mutmasslichen Agenten selbst abhängig gemacht werden. Allein dessen Absichten und Handlungen entscheiden, ob er als Agent einer ausländischen Endabnehmerin zu gelten hat (vgl. Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 46 N. 29). Die Willensrichtung des Täters hingegen ist nur in Bezug auf den subjektiven Tatbestand entscheidend.
Demzufolge verneint die Vorinstanz die Agentenqualität von Rechtsanwalt B.________ zu Recht. Der Schuldspruch lediglich wegen des Versuchs zum wirtschaftlichen Nachrichtendienst erweist sich als bundesrechtskonform.
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 273 Abs. 3 StGB. Die Vorinstanz verneine zu Unrecht das Vorliegen eines schweren Falls des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes.
3.2. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil, S. 21 f.), für die Qualifikation als schwerer Fall sei massgebend, ob der Verrat wirtschaftlicher Geheimnisse wegen ihrer grossen Bedeutung bzw. wegen ihres erheblichen industriellen Werts die nationale Sicherheit im wirtschaftlichen Bereich in bedeutendem Ausmass (wenn auch nur abstrakt) gefährde. Bei der Bank A.________ handle es sich - ausgehend von der Bilanzsumme im Jahr 2012 - um eine vergleichsweise kleine Privatbank, von der nicht gesagt werden könne, dass ihr Name international eng mit dem Ruf der Schweizer Banken verknüpft sei. Bei dieser Sachlage sei nicht davon auszugehen, dass die illegale Preisgabe der fraglichen Bankdaten ans Ausland geeignet wäre, das Vertrauen in den Schweizer Finanzplatz und damit die wirtschaftlichen Gesamtinteressen der Schweiz in bedeutendem Ausmass zu gefährden. Die Schwelle zum schweren Fall des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sei daher nicht überschritten.
3.3. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein (Beschwerde, S. 7 ff.), Art. 273 StGB ahnde ein Delikt gegen den Staat. Dieser sei interessiert daran, dass die unter seiner Hoheit stehenden Unternehmen gegen Auskundschaftung und den Verrat von wirtschaftlichen Belangen geschützt seien. Wer einer ausländischen amtlichen Stelle, Organisation oder Unternehmung bzw. deren Agenten ein Geschäftsgeheimnis preisgebe, beeinträchtige schon dadurch die Interessen der nationalen Volkswirtschaft. Die Argumentation der Vorinstanz gehe fehl, wenn sie einen schweren Fall nur im Zusammenhang mit Grossunternehmen oder solchen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung annehmen wolle. Bei Art. 273 Abs. 3 StGB sei massgebend, ob der Verrat der wirtschaftlichen Geheimnisse für das entsprechende Unternehmen von grosser Bedeutung sei und somit indirekt die nationale Sicherheit im wirtschaftlichen Bereich in bedeutendem Ausmass zu gefährden vermöge. Die Grösse oder weltweite Bedeutung des Unternehmens spiele dabei keine wesentliche Rolle.
3.4. Da es sich bei Art. 273 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (BGE 98 IV 209 E. 1.c), hält die Beschwerdeführerin zwar zutreffend fest, dass die Interessen der nationalen Volkswirtschaft bereits dadurch beeinträchtigt sind, dass ein Geschäftsgeheimnis an eine ausländische amtliche Stelle, Organisation oder Unternehmung bzw. deren Agenten preisgegeben wird, ohne dass eine konkrete Schädigung oder Gefährdung nachgewiesen werden müsste. Damit ist allerdings erst der Tatbestand des (einfachen) wirtschaftlichen Nachrichtendienstes erfüllt. Für die Annahme eines schweren Falls müssen zusätzliche Kriterien vorliegen.
Die Beschwerdeführerin erachtet mit Verweis auf BGE 111 IV 74 als entscheidend, dass das verratene Geschäftsgeheimnis für das betroffene Unternehmen von grosser Wichtigkeit sei und leitet schon daraus die verlangte erhebliche Gefährdung der schweizerischen Volkswirtschaft ab. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Dass der Verrat eines Geschäftsgeheimnisses von hoher Relevanz für die Privatunternehmung ist, lässt nicht per se auf eine beträchtliche Gefährdung der nationalen Wirtschaft schliessen. Art. 273 StGB ahndet Vergehen und Verbrechen gegen den Staat und schützt nicht in erster Linie die Geschäftsgeheimnisse einzelner Privatunternehmen (vgl. Markus Husmann, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 273 StGB). Ein schwerer Fall des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes liegt deshalb nur vor, wenn private wirtschaftliche Geheimnisse von derart grosser Bedeutung bzw. von so beachtlichem industriellen Wert, dass ihre Bewahrung auch im staatlichen Interesse liegt, verraten werden und dadurch die nationale Sicherheit im wirtschaftlichen Bereich, wenn auch bloss abstrakt, so doch in bedeutendem Ausmass mitgefährdet wird (BGE 108 IV 41 E. 3 mit Hinweisen).
Demnach muss das verratene Geheimnis zunächst bedeutend genug sein, dass sein Schutz auch im staatlichen Interesse liegt. Darüber hinaus wird für einen schweren Fall verlangt, dass der Geheimnisverrat die wirtschaftliche Sicherheit der Schweiz erheblich gefährdet (wenn auch bloss abstrakt). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Wichtigkeit des verratenen Geschäftsgeheimnisses also nicht der allein massgebende Punkt. Grösse und insbesondere internationale Bedeutung des betroffenen Unternehmens spielen ebenfalls eine entscheidende Rolle. In BGE 111 IV 74 hat das Bundesgericht einen schweren Fall nicht allein deshalb bejaht, weil der Verrat der Geschäftsdaten für die betroffene Bank grosses Gewicht hatte, sondern weil es sich bei dieser darüber hinaus um eine jener grossen Schweizer Banken handelte, die auf dem internationalen Markt als Vertreterinnen der Schweizer Banken in ihrer Gesamtheit wahrgenommen werden. Aus diesem Grund waren nicht mehr nur die privaten Interessen der Bank selbst, sondern auch die wirtschaftlichen Interessen der Schweiz in hohem Mass betroffen (vgl. BGE 111 IV 74 E. 4.c).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Umfang und Inhalt der gestohlenen Daten mögen für die betroffene Bank zweifelsohne von grosser Bedeutung sein. Die Vorinstanz hält indes zutreffend fest, dass es sich um eine relativ kleine Privatbank handelt, deren Name international nicht unmittelbar mit dem Ruf der gesamten Schweizer Bankenbranche verknüpft ist. Die vom Beschwerdegegner angestrebte Preisgabe der gestohlenen Daten ans Ausland hätte das Vertrauen in den Schweizer Finanzplatz als Ganzes und damit die wirtschaftlichen Interessen der Schweiz deshalb nicht in derart hohem Masse gefährdet, wie dies für die Annahme eines schweren Falls nötig wäre. Dass die Vorinstanz einen schweren Fall verneint, verletzt kein Bundesrecht.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler