BGer 9C_46/2015 |
BGer 9C_46/2015 vom 13.02.2015 |
{T 0/2}
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9C_46/2015
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Urteil vom 13. Februar 2015 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Traub.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Vivao Sympany AG,
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Rechtsdienst, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Januar 2015.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 20. Januar 2015 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. Januar 2015,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel unter anderem die Rechtsbegehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
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dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Nichtaufnahme der beantragten Hilfsmittel in die Mittel- und Gegenstände-Liste (Anhang 2 zur Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, KLV [SR 832.112.31]) sei grundrechtswidrig, dies indessen ohne sich mit der Erwägung des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen, wonach ohnehin nicht die Beschwerdegegnerin für die geltend gemachte Leistung zuständig sei, sondern (möglicherweise) die AHV-Ausgleichskasse (vgl. Entscheid vom 7. Januar 2015 E. 3 am Ende und E. 4a),
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dass die Beschwerdeschrift den inhaltlichen Mindestanforderungen somit offensichtlich nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. Februar 2015
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Traub
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